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V. Der König übte seine Gerichtsbarkeit regelmässig durch die Landesherren 16), ausserdem in den unmittelbaren Reichslanden und Reichsdomänen durch Pfalzgrafen, Hofrichter oder Vögtė 17): persönlich aber regelmässig nur in Criminalsachen der Fürsten 18). Für den Fall seiner Abwesenheit von Deutschland konnte der König das Richteramt über die Fürsten dem Pfalzgrafen bei Rhein übertragen 19), und hierin mag wohl die erste Veranlassung zu der von dem Pfalzgrafen bei Rhein (später auch von dem Kurfürsten von Sachsen in den sächsischen Ländern) bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Königs sowie während eines Interregnums in Anspruch genommenen interimistischen Reichsregierung, dem sog. Reichsvicariate, zu erkennen sein 20).

VI. Aus dieser Auffassung der gesammten königlichen Regierungsgewalt als eine Gerichtsbarkeit erhellt, dass man noch fortwährend, wie in der vorigen Periode, den gesammten Reichsstaat als eine Friedensgenossenschaft und die Erhaltung des Landfriedens als den eigentlichen und obersten Staatszweck betrachtete. Uebrigens war die Rechtspflege gerade in diesem Zeitraume aus Mangel an regelmässiger und tüchtiger Besetzung der Gerichte, noch mehr aber durch die Abneigung der ritter

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16) Sachsen sp. III. 52 §. 2: Die keiser ne mach aver in allen landen nich sin, unde al ungerichte nicht richten to aller tiet, dar umme liet he den vorsten grafscap unde den greven scultheitdum." Schwabensp. c. 119: ,,davon liehet er den fursten. und den graven. und andren herren weltlich gerichte." Sachsensp. III. 64 §. 5: Die koning ne mach mit rechte nicht weigeren den ban to liene, deme it gerichte gelegen is." Vergl. Sachsensp. III. 53 §. 3.

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17) Sachsensp. III. 64 §. 6: „Palenzgreven und landgreven dingen unter koninges banne, als die greve: den weddet man ok sestich schillinge." Wo Vögte unter Königsbann dingen, d. h. von dem König mit der höheren Gerichtsbarkeit wie die Grafen beliehen sind, gilt auch hinsichtlich ihrer Jurisdictionsbezirke alles dasselbe, wie von den Grafschaften; den Gegensatz bilden die belehnten, d. h. von einem Inhaber des Königsbannes als seine Stellvertreter aufgestellten Vögte, welchen nur höchstens drei Schillinge geweddet werden. Sachsensp. III. 64 §. 4:,,Sestich schillinge weddet man deme greve vnde ok deme Vogede, die unter koninges banne dinget of he den ban von'me koninge selve hevet." Ebendas. I. 59 §. 1: Binnen ener vogedie ne mach Ebendas. III. 64 §. 5: . . Verliet en greve siner grafscap ein deil, oder en voget siner vogedie, dat is weder recht. Die belende man ne mut darober mer koninges ban hebben, als man ine von ime dulden dorve." Ebendas. §. 9:,,Deme belenden vogede die des koninges

nen koninges ban sin sunder ein."

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ban nicht ne hevet, deme weddet man dre schillinge to'me hogesten."

18) Sachsensp. III. 55: Over der vorsten lif und ire gesunt ne mut neman richtere sin, wan die koning." Schwabensp. c. 138; siehe Note 14

und Note 23.

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da sol he dem phallentzgraven von Rine den gewalt geben. daz er rihter si. an des kuniges stat. vber der fürsten lip. vnde git er im dez gewaltes nit. so hat er kein reht daran.

20) Siehe unten §. 59. 67%.

lichen Schöffen, einen Standesgenossen wegen Ausübung des Faustrechtes zu verurtheilen, in dem schlechtesten Zustande. Die Stelle eines obersten Reichsgerichtshofes nahm von Alters her,,des Reiches Hof" ein, indem ,,das Reich", d. h. der König selbst 20a), überall wo er sich aufhielt, ein Hofgericht halten und dasselbe aus den eben anwesenden Fürsten, Herren, Freien oder Reichsdienstmannen besetzen und dabei selbst den Vorsitz führen 20b), oder durch einen von ihm für längere Zeit oder auch nur für den einzelnen Fall ernannten Hofrichter führen lassen konnte. Daneben bestanden auf den Reichsdomänen kaiserliche Hof- oder Pfalzgerichte 21); auch konnte sich jeder König seines eigenen landesherrlichen Hofgerichtes als obersten Reichsgerichtes in den an ihn gelangenden Rechtssachen bedienen 22). An diesem Zustande wurde durch den Landfrieden K. Friedrich's II. v. J. 1235 nicht mehr geändert, als dass die Anstellung eines ständigen Hofrichters an des Reiches Hofe zugesichert wurde 28).

20 a) Das Reich, Rich, bedeutet sowohl den Reichsstaat, imperium, als auch den König oder Kaiser selbst; daher des Reiches Hof auch eben sowohl den Reichstag, als ein vom Kaiser oder seinem Hofrichter abgehaltenes Hofgericht bezeichnet; reichsen, richsen, ist regieren.

20 b) Siehe hier oben III. und IV.

21) Sachsens p. III. 62 §. 1: „Vif stede, die palenze heten, liegen in'me lande to sassen, dar die koning echte hove (d. h. Gerichtshöfe) hebben sal. Die erste is gruna; die andere werle, die is to goslere gelegen; walehusen is die dridde; altstede die vierde; merseburch die vefte."

22) So z. B. benützte K. Ruprecht nach vielen von mir eingesehenen Urkunden sein pfälzisches Hofgericht zu Heidelberg als kaiserliches Hofgericht.

23) Landfrieden a. 1235 §. 15 (Pertz, Legg. II. 317): "... Statuimus igitur, ut curia nostra justiciarium habeat, virum libere conditionis (alte Uebersetzung, ebendas. p. 581: „der ein fryman sey") qui in eodem persistat officio ad minus per annum, si bene et juste se gesserit. Hic singulis diebus judicio presideat, exceptis diebus dominicis et aliis festis majoribus, jus reddens omnibus querulantibus, preterquam de principibus et aliis personis sublimibus (alte Uebersetzung: ,,hohe lute") in causis quae tangunt personas, jus honorem feoda proprietatem vel hereditatem eorundem et nisi de causis maximis; predictorum etenim discussionem et judicium nostre celsitudini reservamus." Es ist übrigens einleuchtend, dass durch die Aufstellung eines mit dem Hofe des Kaisers, welcher damals keine feste Residenz hatte, herumziehenden Hofrichters wenig für die Verbesserung der Rechtspflege geschehen war; schon die Anordnung, dass ein solcher k. Hofrichter alle Werktage zu Gericht sitzen solle, war bei den fortwährenden Reisen der Kaiser unausführbar und namentlich unter Friedrich II. für Deutschland illusorisch, da derselbe 1235 nur auf kurze Zeit nach Deutschland kam und sogleich wieder mit seinem Hofe nach Italien eilte. Man hat daher mitunter geglaubt, diese Anordnung auf das von den Hohenstaufen seit Konrad III. als Reichsgericht benützte Hofgericht zu Rottweil in Schwaben beziehen zu dürfen. Struv, Corp. histor. Period. VII. sect. 1 §. 12. Diese Eigenschaft als Reichsgericht verblieb allerdings dem Hofgericht zu Rottweil auch nach dem Abgange der Hohenstaufen: es erhielt noch unter K. Maximilian II. a. 1572 eine neue Gerichtsordnung (Schmauss, Corp. Jur. publ. Nr. 43); doch Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufi.

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VII. Die gesetzgebende Gewalt kam dem König wenigstens nicht ausschliesslich zu, indem bei der Abfassung der Reichsgesetze die hohe geistliche und weltliche Aristokratie entscheidenden Antheil nahm. Dagegen legten sich die deutschen Könige als römische Kaiser ein unbeschränktes Recht bei, Privilegien zu ertheilen, wofür später die Bezeichnung als kaiserliche Machtvollkommenheit (plenitudo potestatis) in Gebrauch kam 24).

VIII. Ausserdem stand dem Kaiser die Schirmvogtei (advocatia) über die römische Kirche zu 25), sowie auch das unmittelbare Schutzrecht des Königs über hülfsbedürftige Personen fortdauerte 26).

IX. Seit der Zeit der Hohenstaufen sprach man auch in Folge einer unrichtigen Auffassung einiger Stellen des römischen Rechts von einem dominium mundi des Kaisers 27). Man leitete hieraus nicht nur eine solche Universalität des weltlichen Regierungsrechtes des Kaisers ab, wie der Papst in kirchlicher Beziehung behauptete 28), sondern man ging sogar so weit, daraus ein privatrechtliches Obereigenthum des Kaisers am Lande abzuleiten und für den Fiscus vielfache nutzbare Rechte in Anspruch zu nehmen 29).

X. Von grösster Bedeutung war aber die Lehens herrlichkeit des Königs: diese erstreckte sich in dieser Periode nicht blos auf die ritterlichen Reichsdienstleute, welche Reichsgut zu Lehn hatten und dafür

fehlt es an genügendem Beweise für eine solche Beziehung des Mainzer Landfriedens. Vielmehr finden sich noch in späterer Zeit Beispiele, dass die Kaiser öfters nur für die Dauer ihres Aufenthaltes an einem Orte einen Hofrichter, mitunter aus dem höheren Bürgerstande, ernannten. Vergl. O. Franklin, de justitiariis curiae imperialis. Vratislav. 1860; derselbe: das Reichshofgericht im M.-A. 2 Bde. Weimar 1867-1869; derselbe: Sententiae curiae regiae. Rechtssprüche des Reichshofs im M.-A. Hannover 1870; und das k. Kammergericht vor dem J. 1495, Berlin 1871.

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24) Vergl. die goldene Bulle K. Karl's IV. a. 1356. Cap. II. §. 8; XIII. §. 3 etc.

25) Frid. II. Const. Reg. Sicil. a. 1231 prolog. erklärt es allgemein als eine Pflicht der Staatsherrscher:,,(ut ecclesiam) ab hostium publicorum incursibus gladii materialis potentia tueantur.“ Vergl. den Eid, welchen der Kaiser als advocatus ecclesiae Romanae bei seiner Krönung in Rom dem Papste schwur, oben §. 46 Note 10.

26) So z. B. auch namentlich über die Juden. Schwabensp. c. 125. (Siehe unten §. 50.)

27) Vergl. Bd. I. §. 27 Note 8. 9. 10.

28) Man leitete hieraus ab, dass der Kaiser einen Vorrang vor allen übrigen christlichen Herrschern habe; dass er Königstitel verleihen könne, wie dies z. B. in Bezug auf Böhmen, Ungarn, Polen u. a. Staaten geschehen ist. Pfeffinger, Vitr. illustr. I. p. 424 flg. Pütter, Spec. jur. publ. med. aevi c. XI. p. 180.

29) So z. B. spricht der Sachsensp. I. 35 §. 1 dem König den Schatz zu. Am weitesten ging darin die Constitutio Friderici I. a. 1158 (Pertz, Legg. II. 111), die sich auch in II. Feud. 56 findet.

dem Kaiser zu Ritterdiensten verpflichtet waren 30), sondern es war seit K. Otto I. bereits die ganze Staatsverfassung in die Form des Feudalismus (comitatus) übergegangen, indem von den Königen darauf gedrungen wurde, dass sich die Fürsten als ihre Lehnsleute erklärten, um dadurch ihrer Unterwürfigkeit und der Erhaltung der Reichs-Einheit versichert zu sein. Von der Wahl eines Herzogs durch einen deutschen Volksstamm aus eigener Macht findet sich nur noch ein Beispiel bei der Wahl des Herzogs Arnulf von Bayern im J. 911 89a). Aber auch dieser Fürst, welcher noch dem K. Konrad I. die Anerkennung verweigert hatte, fand sich bald in der Lage, die Oberhoheit des K. Heinrich I. anzuerkennen und in die Stellung eines Reichsvasallen einzutreten. Die hohe Bedeutung dieses Ereignisses, wodurch die Einheit des deutschen Reiches ebenso zum ersten Male begründet wurde, wie sie durch den Beitritt von Bayern in unseren Tagen wiederhergestellt worden ist, wurde auch von K. Heinrich I. durch das Zugeständniss ausgezeichneter Vorrechte an den Bayernherzog anerkannt sob). Ein Versuch der Söhne Arnulfs, nach dem Tode des K. Heinrich I. wieder eine völlig unabhängige Stellung einzunehmen, scheiterte an der Macht K. Otto's I.; hiermit war die Lehensverbindung als Grundlage der Reichsverbindung festgestellt 1). Während aber auf der einen Seite der Glanz der Krone sich durch die vasallitische Unterordnung der Fürsten vermehrte, wurde auf der anderen Seite eben hierdurch die imperatorische Gewalt untergraben, indem die lehenweise Verleihung der Länder und Regierungsrechte den Fürsten eine Art von privatrechtlichem Eigenthums-Titel an denselben zu ertheilen schien, wel

30) Kaiserrecht III. c. 8:,,Eyn iglich ritter sal wizzen un ein dinstman dez riches, die des riches gut han besessen von des keisers genaden, daz sie sint gebunden allezit, des riches schaden zu waren mit rechte und mit truwen.' 30a) Vergl. oben §. 42 Note 3. Das Recht des bayerischen Volkes, seinen Herzog zu wählen, erwähnt noch die Lex Bajuv. II. c. 1 (siehe oben §. 42 Note 20). Was in einigen Handschriften des Schwabenspiegels (vergl. v. Lassb. Note 216 zu c. 308) von der Wahl des Herzogs von Kärnthen durch das Volk berichtet wird, ist nichts weiter, als ein zur Formalität herabgesunkener, in der Volkssitte als Feierlichkeit fortbestandener Ueberrest der alten Volkswahl.

30b) Widukind I. c. 27. Luitprand c. 23:,,Connivens Arnaldus (Arnulphus) suorum hoc optimo bonoque consilio, Henrici regis miles efficitur, et ab eo ... concessis totius Bavariae pontificibus honoratur," sc. mit dem königlichen Rechte, die Bischöfe zu ernennen, welches die früheren Bayernherzoge nicht gehabt hatten. Auch Berengar in Italien musste dem K. Otto I. einen Treueid schwören. Widukind, III. c. 9. 18 flg. Thietmar, II. c. 23. Im J. 1004 verlieh K. Heinrich II. das vor seiner Königswahl besessene Herzogthum Bayern als Fahnlehen (,,hasta signifera") an den Bruder seiner Gemahlin, Heinrich (,,generi militique suo“).

31) So z. B. berichtet Widukind II. c. 8 über den Grund, warum die Söhne Arnulf's in Bayern durch K. Otto I. gestürzt wurden:,,Ea tempestate defunctus est Arnulfus Bajoariorum dux, et filii ejus superbia elati contempserunt ire in comitatum." Arnulf selbst hatte sich dazu verstanden, K. Heinrich's I.,,miles" zu werden. Luitprand c. 23. Thietmar VI. c. 3.

cher die Erblichkeit ihres Besitzes vorbereitete. Die Lehen von Ländern und Hoheitsrechten, welche der König an die weltlichen Fürsten verlieh, wurden von der Form der Verleihung Fahnlehen genannt: die Lehen, welche er an die geistlichen Fürsten verlieh, hiessen Scepter-Lehen 32), da hierfür das Scepter als Symbol gebraucht wurde, nachdem durch das Wormser (Calixtinische) Concordat a. 1122 dem Papste von K. Heinrich V. die Investitur der Bischöfe durch die früher üblichen Symbole, Stab und Ring, welche jetzt als Symbole der geistlichen Gewalt erklärt wurden, überlassen worden war 38).

XI. In dieser Periode kam für die königlichen und kaiserlichen Rechte überhaupt die Bezeichnung regalia auf, insbesondere mit der Nebenbedeutung von Rechten, welche von dem Kaiser oder König ohne Mitwirkung der Reichsstände (gleichsam als Prärogative der Krone) ausgeübt und von ihm in der Form von Fahn- oder Scepterlehen an die Fürsten geliehen werden konnten 34).

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I. Schon unter den letzten Karolingern waren nicht mehr jährlich allgemeine Reichstage gehalten worden, und die für die Staatsregierung so einflussreichen jährlichen vorbereitenden Versammlungen der ausgezeichneteren Grossen und Räthe (§. 39) scheinen den Gründer dieser Einrichtung, Karl d. Gr., nicht überlebt zu haben. Die Reichsversammlungen, welche seit dem Abgange der Karolinger stattfanden, waren übrigens wie früher nur Versammlungen der geistlichen und weltlichen Grossen, und diese pflegten dabei mit zahlreichen Gefolgen zu erscheinen. Uebrigens wurden allgemeine Reichsversammlungen nur bei dringenden Veranlassungen veranstaltet, wenn es entweder die Wahl eines Königs,

c. 132.

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32) Sachsensp. III. 60 §. 1: „Die keiser liet alle geistlik vorsten len mit deme sceptre, alle werltlike vanlen liet he mit vanen.“ Schwabens p. Sieben Fahnlehen in Sachsen zählt auf Sachsensp. III. 62 §. 2:,,dat hertochdum to sassen unde die palenze, die marke to brandeburch, die lantgrafscap to doringen, die marke to misne, die marke to lusitz, die grafscap to aschersleve." Schwabensp. c. 136. Dass in älterer Zeit auch weltliche Fürsten mit dem Scepter belehnt wurden, zeigt die Belehnung Thassilo's II. durch Karl d. Gr. Siehe oben §. 10 Note 109.

33) Ueber das Wormser Concordat und die dadurch in Bezug auf die Ernennung der Bischöfe bewirkten Veränderungen siehe unten §. 56.

34) Regalis, als adjectivum, z. B. res, causa regalis, findet sich schon häufig in der merowingischen und karolingischen Zeit; das Wort „,regalia" in der Bedeutung von Hoheitsrechten oder Kronrechten, findet sich seit dem XII. Jahrhundert: z. B. Henrici V. formula promissionis a. 1111 (Pertz, Leg. II. p. 66); in der promissio papae Paschalis (ibid. p. 67); im Concordatum Calixtinum, a. 1122; ebenso in der Verordnung Friedrich's I. a. 1158 (II. Feud. 56) u. s. w. Dodechin. ad a. 1110:,,Regalia, i. e. civitates, ducatus, marchias, comitatus, monetas, teloneum" etc.

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