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sonach die Gesammtheit der Leute, welche an dem Hofe (curia, halimot, husting) eines solchen Herrn dingpflichtig (motwurdi) sind, und somit eine besondere, einer decania ähnliche gutsherrliche Gerichtsgemeinde bilden 44 a). Für diese Personen hatten die englischen Bischöfe und Barone in ähnlicher Weise zu haften 45), wie nach fränkischem, lombardischem und überhaupt deutschen Rechte jeder Herr für die Verbrechen seiner Hörigen und Leibeigenen, und anderer unter seinem mitium stehender Leute haften musste 6). Auch würde von den Einwanderern aus der französischen Normandie vielmehr die Einrichtung einer auf die centena anstatt einer auf die decania gegründeten Haftungs- oder Bürgschaftsverbindung zu erwarten gewesen sein, und wirklich findet sich, dass später (unter der Herrschaft der Dänen und Normannen) je zehn friborge in eine engere Verbindung mit einander gebracht wurden, welche sich einigermassen der fränkischen Centeinrichtung annäherte 47). Hiermit hängt auch das spätere allmählige Verschwinden des friborg, d. h. die allmählig eintretende Bedeutungslosigkeit der Zehnzahl und das Hervortreten einer ähnlichen Haftungspflicht der Ortsgemeinde in England zusammen. Man glaubte früher allgemein, das Vorbild des angelsächsischen friborg in einer bei den Sachsen angeblich unter dem Namen wargilda bestandenen Haftungs- und Rachegenossenschaft erkennen zu können 48). Mit der Be

etiam milites suos et proprios servientes, sc. dapiferos, pincernas, camerarios, pistores et cocos sub suo friborgo habeant. Et idem isti suos armigeros vel alios suos servientes sub suo friborgo habeant.“

44a) Vergl. über die geschichtliche Entwickelung der Herrlichkeiten der englischen Barone, meine Alterthümer, Bd. I. S. 212 folg. Curia domini, halimot (hallemot), ebendas. I. S. 10. 174. 267 flg.; husting (hustenge) I. 208.

45) Davon sind zu verstehen: Legg. Edovardi c. 21 (20) (siehe Note 44): ,,servientes sub suo friborgo", d. h. Haftung für Dienstleute, welche durch die Zuständigkeit des Bannes (mitium) über dieselben bedingt ist. Diese Haftung des Herrn (hlaford) für seine hörigen Leute (hired men) kennt auch schon und beschreibt Cnut, weltl. Gesetze, c. 28, Schmid, p. 158. — Legg. Henrici, I. c. 41 §. 6: dominus teneat familiam in plegio suo (s. Note 37), et si (familia) accusetur in aliquo, respondeat (dominus) in hundredo suo, ubi compellabitur."

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46) Siehe oben §. 26 Note 25.

47) Legg. Edo vardi. Confess. c. 32 §. 2. (Schmid, p. 292) sagt daher: „justitiarios super decem decanos, quos possumus dicere centuriones vel centenarios, eo quod super centum friborgos (hier verbürgte Freie) judicabant." Vergl. auch Cnuts weltl. Ges. c. 19, s. Note 43.

48) Die wargilda (lies: wargida) ist nur erwähnt in Karol. M. cap. Saxon. a. 797 c. 4:,,Hoc etiam statuerunt, ut qualiscunque causa infra patriam cum propriis vicinantibus vicinis) pacificata fuerit, ibi solito more ipsi pagenses solidos XII pro districtione recipiant, et pro wargida, quae (quam) juxta consuetudinem eorum solebant facere, hoc concessum habeant." Die ältere Meinung, wonach man wargida als wargilda (Gilde im Sinne des angelsächsischen Rechtes) auffasste, ist bei Gaupp, L. Thoring. p. 135 am ausführlichsten dargestellt.

richtigung dieser falschen Lesart in wargida fällt aber jede derartige Annahme von selbst hinweg 49).

§. 43.

Einfluss der christlichen Kirchenverfassung auf die deutschen Staatsund Rechts-Verhältnisse *).

I. Zur Zeit Constantin's d. Gr. war die christliche Religion nicht nur schon durch ganz Gallien verbreitet, sondern auch in dem römischen Germanien bestanden bereits drei bischöfliche Sitze in Mainz, Köln und Trier. Seit dem Anfange des VII. Jahrhunderts begannen die Versuche, das Christenthum im inneren Deutschland durch Missionäre einzuführen 1). Eine festere Stellung erhielt jedoch das Christenthum erst in der Mitte des VIII. Jahrhunderts durch die Thätigkeit des Engländers Winfried (Sct. Bonifacius), welcher unter dem Schutze der Pipin'schen Familie Bisthümer und Schulen in dem südlichen Deutschland anlegte und im Jahre 745 als der erste Erzbischof in Deutschland den Stuhl zu Mainz bestieg 2). Die Einführung der christlichen Kirche hatte nach der Aus

49) Durch die Ausgabe des Cap. Saxon. a. 797 c. 4 (bei Pertz, Legg. I. 76) ist die richtige Lesart wargida festgestellt. Im Ganzen richtig erklärt nunmehr Gaupp, Lex Saxon. p. 35 nach J. Grimm, die wargida als damnatio, condemnatio. Der Sinn der in Note 48 angeführten Stelle ist aber noch genauer so zu fassen:,,Wenn eine Sache, woraus Blutrache (faida) entspringen kann, durch die Gemeindegenossen (vicini) ausgetragen (pacificata, d. h. ,, vrede gewarcht") worden ist, so erhalten die Gemeindegenossen, die das Gericht bildeten, erstlich 12 sol. für die districtio, d. h. die Verfestung, Vorladung unter Androhung des Bannes (bannitio im Gegensatz von manitio) und sodann noch andere 12 sol. für das Definitivurtheil (sententia überhaupt), welches hier offenbar kein verdammendes im heutigen Sinne, sondern ein Friede wirkendes, d. h. gebietendes und Unfrieden, faida, verbietendes, ist. Wargida gehört zu wargare, was im fränkischen Latein das richterliche Gebieten, insbesondere Verbieten, auch expellere, u. s. w. ausdrückt. *) Petrus de Marca, concordia sacerdotii et imperii. Paris 1663. Bamberg 1788. 1778. Spittler, Gesch. des can. Rechts. christl. kirchl. Gesellschaftsverfassung. 1805. Kirchenverfassung des Mittelalters. Bonn 1831. und die Hierarchie ihrer Zeit. 2 Bde.. Essen 1828. rechtlichen Doctrinen des Benedictus Levita, Knust, bei Pertz, Monum. Germ. Legg. II. 36. Deutschlands bis zum Tode Karl's d. Gr. 2 Bde. Göttingen, 1845. 1848. J. Friedrich, Kirchengeschichte Deutschlands. Bd. I. die Römerzeit; Bd. II. 1. die Merowingerzeit. Bamberg 1867. 69. J. Fehr, Staat u. Kirche im fränkischen Reiche bis auf Karl d. Gr. Wien 1869.

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Plank, Gesch. der Hüllmann, Ursprünge der Ellendorf, die Karolinger Ueber die staatskirchensiehe die Abhandlung von Rettberg, Kirchengesch.

1) Columban um 610, Gallus gest. 646 in Schwaben, Kilian seit 686 in Franken, Emmeran vor 652, Ruprecht seit 696 in Bayern, Willibrod seit 691 in Friesland u. s. w.

2) Bei den Sachsen gelang es aber erst nach ihrer völligen Unterwerfung (a. 803) das Christenthum zu befestigen. Vergl. Einhard, vita Karol. M. c. 7.

dehnung der Kirchengenossenschaften und mit Rücksicht auf die Hierarchie eine Eintheilung des Landes in Kirchspiele (Parochien, Pfarreien), Diöcesen und Provinzen zur Folge, welche sich zunächst an die politische Landes-, Gau- und Centeintheilung anschloss 2a). Der Eintritt in den geistlichen Stand, sowie in die Hörigkeit der Kirche konnte nur mit Bewilligung des Königs geschehen, weil man sich dadurch dem Heerbanndienste und der Leistung der öffentlichen Abgaben entzog 3).

II. Von grösstem Einflusse auf das gesammte Staats- und Rechtsleben war die Stellung, welche die Kirche als eigentliche Gesetzgeberin der germanischen Nationen einnahm 4). Die Kirche arbeitete in dieser Periode rastlos für die Verbreitung der Humanität und Civilisation, oder nach damaliger Ausdrucksweise für die „,civitas Dei," d. h. die Ausbreitung des Reiches Gottes auf der Erde ), und unterstützte durch ihren die Sitten mildernden Einfluss und ihre Autorität die Entwickelung der königlichen Gewalt, indem sie selbst sehr wohl die Wichtigkeit des königlichen Schutzes für ihre eigene Ausbreitung und Befestigung zu würdigen

wusste.

III. Auf der andern Seite tritt schon sehr frühe die Ansicht hervor, dass es die Aufgabe und Pflicht der königlichen Gewalt sei, die Bestrebungen der Kirche für Religiosität und Sittlichkeit zu unterstützen und mit der weltlichen Macht einzugreifen, wo die der Kirche nicht ausreicht 6); auch erkannte die weltliche Macht an, dass sie des Gebetes der Kirche zu einem segensreichen Wirken nicht entbehren könne 7). Die Bischöfe ermangelten nicht, den germanischen Königen und Kaisern zu Gemüthe zu führen, dass sie als Laien unter ihnen als den Häuptern der

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2 a) Siehe Landau, die Territorien. Hamb. u. Gotha 1854, p. 367 flg. Auch der Ausdruck Kirchspiel schliesst sich an die alte Bezeichnung eines Gautheiles als Spel (Spiel) an, welche sich in den aus merowingischer Zeit stammenden abgeleiteten Formen trespellius und as pellius erhalten hat. Siehe Bd. I. §. 4 Note 17 u. Bd. III. §. 82 Note 16.

3) Marculf. Lib. I. Form. 19. Legg. I. 135); Ansegis. c. 114 (ibid.

Cap. Karol. M. a. 805 c. 15 (Pertz,
I. 286). S. oben §. 36 Note 8b.

4) Hiervon siehe Bd. I. §. 20. VI. H. G. Gengler, über den Einfluss des Christenthums auf d. germanische Rechtsleben. Erlang. 1854.

5) So drückt sich z. B. der Bischof Agobard von Lyon in seinem Schreiben an Ludwig d. Fr. aus; s. Bd. I. §. 17 Note 13.

6) Childeb. I. Const. c. a. 554 (Pertz, Legg. I. 1): „Et quia necesse est ut plebs, quae sacerdotis praeceptum non ita ut oportet custodit, nostro etiam corrigatur imperio." Guntchramni Edict. a. 585 (ibid. I. 4):,,distringat legalis ultio judicum, quos non corrigat canonica praedicatio sacerdotum." Karol. M. Cap. Langob. a. 813 (Pertz, I. 191) c. 2: „Si quis . . . ecclesiae aut clero, per quem omne pollet imperium, injuria audere voluerit."

7) Die Anordnung eines regelmässigen Kirchengebetes für den König oder Herzog findet sich schon im Cap. Karol. a. 801 c. 1 (Pertz, Legg. I. 87). Thassil. Concil. Aschheim. c. 1. (Canciani II 391).

Kirche stehen. Schon unter König Ludwig dem Frommen erklärten die Bischöfe unter Bezugnahme auf angebliche Aussprüche der römischen Kaiser Theodosius und Valentinian, dass sie gleichsam Götter seien, dass sie über Jedermann zu richten hätten, aber von Niemand, als von Gott selbst gerichtet werden könnten 7a). Wie hoch die Macht der Bischöfe gestiegen war, zeigt sich darin, dass sie selbst den K. Ludwig d. Fr. zur öffentlichen Kirchenbusse und Ablegung der Waffen und des cingulum militare nöthigen konnten 7b). Es wäre dies kaum erklärlich, wenn nicht einerseits die germanischen Herrscher selbst diese Ansicht von der bischöflichen Würde getheilt 7°) und andererseits nicht die Völker die Opposition, welche die Bischöfe den Königen machten, häufig für eine wohlberechtigte erachtet hätten 7"). Wie leicht aber unter solchen Umständen die Bischöfe dazu kommen konnten, sich ihrer Stellung ungebührlich zu überheben, ist ebenso einleuchtend, als es sich auch nicht darum handeln kann, solche Ueberhebungen, wo sie vorgekommen sind, zu beschönigen oder zu bemänteln. Dabei drang aber auch die Staatsregierung auf die Handhabung einer kräftigen Kirchenzucht unter der Geistlichkeit selbst, da man die Wichtigkeit eines achtungswürdigen Lebens derselben für die Moralität und Religiosität des Volkes sehr wohl erkannte S).

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IV.

Sowie der Staat, so legte sich auch die Kirche eine richterund vollziehende Gewalt (jurisdictio, (jurisdictio, disciplina ecclesiastica)

7a) Petitio episcopor. ad. Ludov. P. a. 829 c. 2 (Pertz, Legg. II. 338): in ecclesiastica historia Constantinus imp. episcopis ait: Deus, inquit, potestatem vobis dedit, de nobis quoque judicandi

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Vos autem non

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Vergl. Dist.
Talem

potestis ab hominibus judicari, propter quod Dei solius inter vos exspectate judicium. Vos etenim, nobis a Deo dati, estis Dei" etc. 63 c. 3 (ex historia tripartita):,, Valentinianus . . . locutus est: itaque in Pontificali constituite sede, cui et nos, qui gubernamus imperium, sincere nostra capita submittamus, et cujus monita, dum tanquam homines delinqueremus, necessario velut curantis medicamenta suscipiamus." Ebenso in cap. 13 X. de judiciis (2. 1; Innocenz III. a. 1200), auch mit Berufung auf Theodosius und Karl d. Gr. Vergl. unten §. 46 Note 8 a.

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7b) Relatio episcoporum et Agobardi cartula, a. 833; bei Pertz, Legg. I. S. oben §. 9 Note 82b.

368. 369.

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7c) So z. B. sagt Karol. II. a. 859 c. 3 (Pertz, Legg. I. 462) von den Bischöfen: qui throni Dei sunt dicti, in quibus Deus sedat et per quos sua decernit judicia, quorum paternis correptionibus et castigatoriis judiciis me subdere fui paratus et in presenti sum subditus."

d) Vergl. z. B. die freimüthige Sprache der Bischöfe auf dem Conventus ad Theodonis villam, a. 844 (Pertz, Legg. I. 381), worin sie den drei k. Brüdern Lothar I., Ludwig II. u. Karl II. ihre discordia vorwerfen. auch Bd. I. §. 20. I.

Siehe

) Schon der major domus Karlmann erliess in dieser Hinsicht eine tief eingreifende Verordnung a. 742; bei Pertz, Legg. I. 16. Vergl. auch Karol. M. Cap. a. 801; ibid. p. 87; Cap. a. 817: de vita et honestate monachor. ibid. p. 200. Siehe Note 21.

bei 9), und übte somit ebenfalls eine Strafgewalt oder einen Bann, den sog. Kirchenbann 10). Die Staatsgewalt selbst hatte ein Interesse an der Strafrechtspflege. Schon unter Karl d. Gr. findet sich eine Art von kirchlicher Inquisition, in der Bedeutung eines Aufsuchens der Verbrechen von Amtswegen 11). Die Kirche zog auch eine grosse Anzahl von Verhältnissen des bürgerlichen Lebens vor ihr Forum (sog. causae ecclesiasticae) und überwies die Entscheidung darüber mit Ausschluss der weltlichen Behörden den bischöflichen Gerichten 12).

V. Der kirchliche Dienst erhielt frühzeitig eine dem fränkischen Benefizienwesen ähnliche dingliche Grundlage, da die Kirche mit jedem Amte eine Pfründe (beneficium) zu verbinden strebte 13). Von einer Erblichkeit dieser Dienstgüter konnte der Natur der Sache nach keine Rede sein: dagegen erkannte die Kirche im Interesse des Dienstes bald ein Recht der Geistlichen an, von ihren Benefizien nicht willkührlich, sondern nur nach richterlichem Urtheile entfernt zu werden 11).

VI.

Obschon die Bischöfe in dieser Periode keine Vasallen des Königs waren, so standen sie doch zu ihm in einem ähnlichen Verhältnisse der Treuverpflichtung 15). Die grosse Bedeutung, welche den Bischöfen sowohl in Folge ihrer hohen geistlichen Stellung, als wegen ihrer Reichsstandschaft und Herrschaften zukam, musste es für die Könige als besonders wichtig erscheinen lassen, auf die Bischofswahlen, da wo sie noch nach alter Sitte von dem Volke und dem Clerus vorgenommen wurden, Einfluss zu erlangen und die Einsetzung des Bischofs von ihrer Bestätigung seiner Wahl abhängig zu machen, oder wo möglich die Ernen

9) Die Gerichtsbarkeit der Kirche über Geistliche erkennt schon an: Edictum Chlotarii II. (a. 614) c. 2:,,Ut nullus judicum de quolibet ordine clericos de civilibus causis praeter criminalia negotia, per se distringere aut damnare praesumat, nisi convincitur manifestus: excepto presbytero aut diacono. Qui vero convicti fuerint de crimine capitali juxta canones distringantur et cum pontificibus examinentur."

10) Die höchste Stufe des kirchlichen Bannes ist (ähnlich jener des weltlichen Bannes, der Achtserklärung) Ausschluss aus der Gemeinschaft (excommunicatio) und Verlust der durch diese bedingten Rechte. Vergl. Decret. Gregor. IX. Tit. de sententia excommun. (V. 39.)

11) Karol. M. Cap. II. a. 813 (Pertz, Legg. I. 187) c. 1:,,Ut episcopi circumeant parochias sibi commissas et inquirendi studium habeant, de incestu, de paricidiis, fratricidiis, adulteriis, cenodoxiis et aliis malis, quae contraria sunt Deo." Vergl. Dove, über die fränkischen Sendgerichte, in dessen Zeitschr. f. Kirchenrecht 1864 u. 1865.

12) Vergl. Bd. I. §. 28 Note 2.

13) Decret. Gregor. IX. Tit. de praebendis. (III. 5.) Ueber das Verhältniss der kirchlichen Benefizien zu den königlichen, siehe oben §. 10. X. und §. 40. VI.

14) Cap. 10. X. (Innocenz III. a. 1214) de purgatione canon. (V. 34.) 15) Siehe oben §. 10. XIV. 1.

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