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fruendi"), so dass sie bei den Ersteren auf den Nachfolger in der geistlichen Würde, bei den Letzteren auf die Erben übergingen 9a). Regelmässig konnten diese Rechte nur durch königliche Verleihung erworben werden; hierauf deutet auch ihre häufige Bezeichnung als emunitas s. libertas regis, Königsfreiheit 9b); doch findet man mitunter auch eine Bezugnahme auf altes Herkommen 10). Die Gerichtsbarkeit und polizeiliche Gewalt des Grundherrn in solchen Immunitäten erscheint in den fränkischen Urkunden meistens unter dem Namen mitium oder mistium, mistum (synonym mit bannus) 11), später unter dem Namen,,Zwing und Bann“ 12). Eine specielle Aufzählung der Befugnisse des Immunitätsherrn über seine Hintersassen findet sich schon in den Gesetzen Eduard's I. von England, welche, obschon erst im XI. Jahrhundert gesammelt, doch sicher in dieser Hinsicht nur altes, auf Herkommen beruhendes Recht darstellen 18). In vollkommener Uebereinstimmung steht damit der Inhalt der Urkunden in Deutschland bis in das XVII. Jahrhundert 14). Ins

9a) Marculf. I. 17; s. oben §. 10 Note 106.

Formul. Tegernsee. Nr. IV.

E. de Rozière, in der Revue de droit franç. et étrang. 1858, p. 81.

9b) Meine Alterthümer, I. 42. 251. 259. 261 (siehe auch unten Note 23). 10) Ausdrücklich nennen z. B. die Legg. Edovardi conf. c. 26 (al. c. 20 §. 5) solche Gerechtsame der Bischöfe und Barone:,, consuetudines."

11) Mitium, mistium: vergl. z. B. Marculf. Form. I. 23. 24:,,gasindi, amici, in legitimo mitio" (oben §. 10 Note 25). Mist (vergl. messen, mitzen, mitan) ist Bemessenes und Beschränkendes: daher auch das Gehöfte, die Hofmark (vergl. mistbellan, mistbrakin Hofhund, Graff, III. 92) und mistium (mitium) der gutsherrliche Zwing (jus distringendi) oder Bann; s. meine Alterthümer, Bd. I. 32–36. 46. 173. 263. 285; Bd. II. 473 (Mistgericht). Siehe auch unten §. 42 Note 18.

12) Zwing und Bann: sehr häufige Bezeichnung; siehe z. B. die bei F. v. Böcklin, Denkschrift, 1856 S. 9 u. 10 zusammengestellten Urkunden aus dem XV. Jahrhundert. - Meine Alterthümer, I. 14. 38. 57. 330. Der gutsherrliche Bann heisst insbesondere bannus allodii s. generalis; ebendas. I. 37 flg. 47.

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13) Legg. Edovardi. c. 21 (20) bei Schmid, p. 262. Diese Rechte sind: sacha, socca, thol, the am und infangthefe. Sacha (Sache) ist Gerichtsbarkeit über strafbare Sachen, Frevel und Verbrechen; so cca das Recht der Aufsuchung, inquisitio, Verfolgung, sequela, Landfolge der Verbrecher im Gebiet der Herrschaft; thol thelonium, Zoll; theam heisst das Recht, über Vindicationen beweglicher Sachen, wo es auf ein interciare, ein Getüge, einen Zug oder Schub ankommt, zu richten; auch wird die vindicatio hominis proprii, das Recht auf die Nachkommenschaft (Nachzucht) eigener Leute so bezeichnet; das Wort ist im Hochdeutschen Dih mengeld (Dohmengeld) erhalten; infangthefe, ist das Recht, über eingefangene Diebe und Räuber zu richten. Ausführliches über diese und verwandte Befugnisse der englischen Barone, s. in meinen Alterthümern, Bd. I. S. 170-211.

14) So z. B. zählt die in meinen Alterthümern, Bd. I. S. 241 flg. zum erstenmale abgedruckte Erneuerung über die Dinghofsgefälle zu Ebersheim, a. 1612 als Rechte der Dinghofsherren auf: „Spruch, Zwing und Bann zu Ebersheim, Dieb und Diebstock" (Recht, Diebe in den Stock, d. h. das Gefängniss

gemein stellt sich der Zwing und Bann des Immunitätsherrn als eine Niedergerichtsbarkeit dar, d. h. sie war im Wesentlichen nur dieselbe Gerichtsbarkeit, wie die des fränkischen Centenarius 14 a). Durch besondere Verleihung, welche immer häufiger vorkam, konnte aber der grundherrliche Zwing und Bann auch die ganze gräfliche Gerichtsbarkeit begreifen, so dass in späterer Zeit der Umfang der grundherrlichen Gerichtsbarkeit sehr verschieden war. Da die Gerichtsbarkeit des Immunitätsherrn unter allen Umständen auf den Umkreis seiner Besitzung beschränkt war, wurde sie später auch als Hofmarksgerichtsbarkeit, Pfahl- oder Zaungerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit binnen Etters oder Itters bezeichnet, wofür zuletzt die Bezeichnung als Eigen-, Erb-, oder Patrimonialgerichtsbarkeit allgemein üblich wurde 14). Diejenigen Sachen, in welchen dem Grundherrn die Gerichtsbarkeit nach dem Inhalte seines Privilegiums oder nach dem Herkommen nicht zukam, mussten an das Gericht des Grafen (den mallus legitimus, das sog. höchste Gericht) des Bezirkes gebracht werden, in welchem die Immunität belegen war 15). In dem Immunitätsbezirke übte der Grundherr die Gerichtsbarkeit durch Beamte aus, welche advocati (Vögte) genannt wurden 16), daher denn auch solche Immunitäten selbst später unter dem Namen Vogteien vorkamen und die Gerichtsbarkeit in denselben als vogteiliche bezeichnet wurde 17). In der karolingischen Zeit war insbesondere schon ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Bischöfe und Aebte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und Obrigkeit in ihren Besitzungen Vögte

zu setzen, oder auch an den Pranger zu stellen), und ,, Stein-Gericht", d. h. Recht, über Injurien zu richten, und Injurianten und Verläumder mit dem Stein am Halse, sog. Lästerstein oder Klapperstein, am Pranger auszustellen. (Vergl. über letzteren A. Stöber, im Anzeiger für Kunde d. d. Vorzeit, 1857 Nr. 3. 5.) Ausführliches über diese Rechte der deutschen Immunitätsoder Dinghofherren s. in meinen Alterthümern, Bd. I. S. 14-169.

14) Siehe §. 36 Note 28. Zur niederen Gerichtsbarkeit wurde überhaupt das Richten über Diebstahl, Frevel und Forderungen gerechnet: vergl. z. B. Strassburg. Stadtr. saec. XI. (Gaupp, Stadtrechte, I. 50) c. 10:,,Causidicus (der Schultheiss) judicabit pro furto, pro frevela, pro geltschulda in omnes cives urbis." Vergl. meine Schrift: das alte Bamberger Recht, p. 101 flg.

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14 b) Ausführliches in meinen Alterthümern, Bd. I. S. 47 flg. S. 90. 15) Siehe oben §. 38 Note 28. Eben dahin mussten auch jene Grundbesitzer, welche das mitium (den Zwing und Bann) nicht hatten, die auf ihren Gütern gefangenen Diebe abliefern. Legg. Edovardi, c. 21 §. 5 (26).

16) Siehe §. 36 Note 28. Das Wort Vogt wurde später eine allgemeine Bezeichnung für jede Art der Obrigkeit, daher auch advocatia oft jede Art von Gerichtsbarkeit vom höchsten Staatsschutz bis zur kleinsten Localpolizei bezeichnet. Man findet daher Reichsvögte u. s. w. bis herab zum Bettelvogt.

17) Vergl. A. Ertel, Praxis aurea de jurisdictione inferiore civili, vulgo von der Niedergerichtsbarkeit, Erbgericht, Vogtei- oder Hofmarksgericht. Nürnberg, 1693. Ueber die Bedeutung des Vogtes, seine Stellung zum Mejer u. s. w. siehe meine Alterthümer, I. 76. 82. 122. 146. 258. 291. 338.

(advocati) haben mussten 18); auch war dies wegen der Anführung ihrer Hintersassen im Felde nothwendig 19) und zur Vertretung der Kirche in Prozessen, namentlich wo es zum gerichtlichen Kampfe kam 29), sowie auch aus dem Grunde, weil geistliche Personen keinen Blutbann, d. h. keine Criminalgerichtsbarkeit ausüben durften 21). In derselben Weise, wie die Immunitäten oder freien (exemten) Herrschaften der geistlichen und weltlichen Grundherren, wurden auch die königlichen Domänen oder unmittelbaren Reichsgüter durch besondere königliche Beamte unter verschiedenen Titeln verwaltet 22).

III. Mitunter bezeichnet emunitas oder exemtio nur eine einzelne Befreiung von einer gemeinen Last oder Pflicht, oder vom gemeinen Gerichtsstande durch die königliche Gnade 28). In den spätern Zei

ten bezeichnete exemtio auch ein reichsständisches Territorium, welches mediatisirt worden war, d. h. dessen Landesherr in die Lage gekommen war, die Hoheit eines anderen Reichsstandes über sich anzuerkennen 24).

18) Siehe oben §. 36 Note 28. Vergl. auch Karol. M. cap. Aquisgr. a. 813 (Pertz, Legg. I. 188) c. 14:,,Ut episcopi et abbates advocatos habeant. Et ipsi (advocati) habeant in illo comitatu propriam hereditatem" (sollen dort ansässig sein) etc.

19) Den Geistlichen war (mit alleiniger Ausnahme der nöthigen Feldprediger) ausdrücklich verboten, in das Feld zu ziehen. Vergl. z. B. Karlmann Cap. a. 742 c. 2 (Pertz, Legg. I. 16); Pipin. Cap. a. 744 (ibid. I. 21) c. 3: ,,abbati legitimi hostem non faciant, nisi tantum homines eorum transmittant." Wenn dessen ungeachtet doch Bischöfe in das Feld zogen, so war dies ein Missbrauch.

20) Am deutlichsten sagt dies Otto I. Edict. a. 967:,,Aecclesiae et comites seu viduae lites suas... per consimiles advocatos pugna dirimant.“

21) Nach der Regel: „Ecclesia non sitit sanguinem." Vergl. z. B. das Stadtrecht von Strassburg (saec. XI.) mit deutscher Uebersetzung aus Saec. XIII. (bei Gaupp, deut. Stadtrechte 1851, Bd. I. 50) c. 11:,,Illam potestatem quae spectat ad sanguinis effusionem (,,da man daz blut giessen sol") . . . ecclesiastica persona nec habere nec dare debet. Unde postquam episcopus advocatum posuerit, Imperator ei bannum, i. e. gladii vindictam (,,die rache mit dem swerte") in hujusmodi damnandos et omnem potestatem strigendi tribuit." Vergl. Schwabensp. Ldr. (Lassb.) c. 92. 115; Lehnr. c. 41. Ein solcher Vogt hiess daher auch Blut vogt.

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22) So z. B. kaiserliche und Reichsvögte; kaiserliche Landvögte; Burggrafen, Pfleger u. s. w.

23) So z. B. spricht schon die L. Rip. LXV. (67) §. 3 von einer ,,emunitas regis" als Befreiung von der Pflicht, königliche missos u. s. w. zu beherbergen. Siehe oben §. 40 Note 17.

24) Siehe meine Grunds. des Staatsrechts, 5. Aufl. 1863, §. 90 Note 9.

§. 42.

Territorialstaatsrecht *).

I. Die uralte Sitte, zur Berathung und Ordnung der öffentlichen Angelegenheiten und Interessen der einzelnen Volksstämme Versammlungen zu halten, blieb in den deutschen Ländern auch nach der Ausdehnung der fränkischen Oberherrschaft über das gesammte Deutschland in Uebung 1), und zwar so, dass nach dem Sturze der alten erblichen Herzoge der fränkische König oder dessen missi diese provinziellen Versammlungen (placita, conventus oder synodi) beriefen und abhielten 2). Daher erscheinen diese Landtage selbst oft wie Reichstage, sowie auch umgekehrt der sog. fränkische Reichstag häufig nichts anderes war, als ein ripuarischer oder westfränkischer Landtag. Ebenso hielten die unter Karl's d. Gr. Nachfolgern neugeschaffenen Herzoge solche Landtage. Auf diesen provinziellen Landtagen erschienen als stimmführend die Landesprälaten und die weltlichen Optimaten (proceres), also dieselben Classen von Personen und in derselben Stellung, wie auf den fränkischen Reichstagen 3), daher man auch diese Art von Versammlungen, ebenso wie den fränkischen Reichtstag, füglich als Hoftage bezeichnen kann 4).

II. Ausser diesen Hoftagen findet man aber in allen Ländern placita generalia als allgemeine Versammlungen aller freien gerichtspflichtigen Leute in den einzelnen Gauen. Sie sind die Ueberreste der concilia, die Tacitus beschreibt, haben aber vielfach schon ihre alte Bedeutung verloren und sind regelmässig nichts mehr als Versammlungen zur Vernehmung der Verordnungen des fränkischen Königs oder der Beschlüsse, die

*) G. L. v. Maurer, Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt. München, 1854. Fr. Thudichum, die Gau- und Markenverfassung in Deutschland. Giessen 1860.

1) Unter Herzog Thassilo II. wurden vier bayerische Landtage, a. 763 zu Aschheim, a. 772 zu Dingolfing, a. 774 und a. 777 zu Neuching gehalten, von welchen die Beschlüsse zum Theile noch erhalten sind. Canciani T. II. p. 391 flg.; Walter I. p. 293. Westenrieder, histor. Beitr. Bd. I.

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2) Der Beweis liegt in den für die einzelnen Volksstämme bestimmten und mit ihrer Zustimmung errichteten Capitularien und Revisionen ihrer Gesetze. Vergl. Bd. I. §. 4 Note 35; §. 6 Note 6; §. 17 Note 10 u. s. w. Ueber die Geographie der deutschen Gaue, wie sich dieselben bis in das XII. Jahrhundert erhielten, siehe: F. J. Dumbeck, Geographia pagorum vetust. Germ. cisrhen. Berolin. 1817.

3) Mitunter entwickelten diese Versammlungen eine grosse Selbstständigkeit, so z. B. wählten die bayerischen Optimaten nach dem Abgang des karolingischen Geschlechts 911 aus eigener Macht den Sohn des Markgrafen Luitpold, Arnulf, zu ihrem Herzog.

4) Möser, patriot. Phantas. T. IV. Nr. 51. J. G. Lang, histor. Prüfung des vermeintl. Alters der deut. Landstände. Göttingen, 1796. F. Mackeldey, de ordinum provincial. in Germ. origine. Bonn, 1832. F. W. Unger, Gesch.

d. deut. Landstände. Hannov. 1844.

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der Herzog mit seinem Conventus gefasst hatte, wobei dem Volke kaum ein Schein von Zustimmung übrig geblieben sein mochte. Solche Versammlungen, für welche sodann in der nächsten Periode quellenmässig die Benennung,,Landtäding" (Landtag) hervortritt, wurden wahrscheinlich ursprünglich nur zweimal im Jahre gehalten 5); Karl d. Gr. befahl aber, dass sie dreimal im Jahre stattfinden sollten und dabei ist es auch fortan verblieben 6). Diese Versammlungen wurden an der regelmässigen Gerichtsstätte des Grafengerichtes (in mallo comitis) gehalten; sie hatten zugleich auch den Charakter grosser Gerichtstage, und hiessen später die ungebotenen Dinge, weil hierzu keine Vorladung der Einzelnen stattfand 7).

III. Ausserdem gab es placità, als eigentliche, schon regelmässige Gerichtstage für die Entscheidung der Rechtshändel, wobei ausser den Parteien nur die nothwendigen Gerichtspersonen erscheinen mussten 8).

IV. Eine eigenthümliche Landesverfassung hatten die Sachsen vor ihrer Besiegung durch Karl d. Gr. Sie hielten nämlich jährlich eine Nationalversammlung zu Marklo an der Weser, wozu jeder Gau zwölf Abgeordnete sandte, welche in gleicher Zahl aus den drei Ständen (ethelingi, frilingi und lazzi) genommen wurden 9). Es ist dies die älteste Spur einer eigentlichen Repräsentativverfassung in Europa.

5) Dies ergibt sich aus einer der ersten Verordnungen Karl's d. Gr. selbst: Cap. a. 769 (Pertz, I. 33) c. 12:,,Ut ad mallum venire nemo tardet; primo circa aestatem, secundo circa autumnum. Ad alia vero placita, si necessitus fuerit, aut denunciatio regis urgeat, vocatus venire nemo tardet." Vergl. Note 13.

6) Karol. M. Leg. Langob. c. 69: Et ad ingenuos homines nulla placita faciant custodire, postquam illa tria custodiunt placita quae instituta sunt, nisi forte contingat, ut aliquis aliquem accuset: exceptis illis scabinis, qui cum judice residere debent." Cap. Ludov. Pii a. 817 c. 14; Pertz, Legg. I. 217: ,,De placitis si quidem quos liberi homines observare debent, constitutio genitoris nostri penitus observanda atque tuenda est, ut in anno tria solummodo generalia placita observent, et nullus eos amplius placita observare compellat, nisi forte quilibet aut accusatus fuerit, aut alium accusaverit, aut ad testimonium perhibendum vocatus fuerit. Ad caetera vero quae vicarii aut centenarii tenent, non alius venire jubeatur, nisi qui aut litigat, aut judicat, aut testificatur." Die erste allgemeine Verordnung Karl's d. Gr., worauf in den hier angeführten Stellen Bezug genommen wird, ist nicht erhalten.

7) Dies, sowie der Gegensatz: die gebotenen Dinge, in welchen nur die besonders Vorgeladenen zu erscheinen schuldig waren, ergibt sich deutlich aus den in Note 5 und 6 angeführten Stellen. Siehe auch Note 8.

8) Karol. M. Leg. Langob. c. 49:,,Ut nullus alius de liberis hominibus ad placitum vel ad mallum venire cogatur, exceptis scabinis et vassis comitum, nisi ille qui causam suam quaerit et ille qui respondet." Vergl. Capitula minora a. 803 c. 20 (Pertz, I. 115); Cap. Aquisgr. a. 809 c. 5 (Pertz, I. 156). Vergl. Note 5 und 6.

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9) Hucbald, vita S. Lebuini, bei Pertz, Script. II. 361 (siehe die Stelle oben §. 9 Note 6).

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