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sondere Gunst des Königs zu erwerben, in oft sehr grossartiger Weise dem König oder andern Mitgliedern des königlichen Hauses zu machen pflegten 1). Ebenso sind mit den Steuern die Abgaben (census) nicht zu verwechseln, welche der Fiscus in der mannigfachsten Weise von den Hörigen auf den königlichen Domänen (fiscalini) bezog; jedoch vertraten diese Abgaben bei diesen Leuten die Stelle der Steuern. Es fehlte auch nicht an Versuchen der Könige, diese Abgaben, sowie die hergebrachten Steuern zu vermehren: jedoch fanden sich die Könige bei dem Widerwillen des Volkes gegen solche Steuervermehrungen mitunter veranlasst, dieselben wieder aufzuheben 15).

IV. Als Naturaldienste finden sich Fronfuhren und Spanndienste, welche im Kriege und ausserdem zur Beförderung des Königs und der missi regii geleistet werden mussten 16); diese Verpflichtung ruhte mitunter auf bestimmten Höfen, wobei eine Art von Posteinrichtung bemerklich ist 16 a). Desgleichen waren Landesfrondienste zum Baue von Befestigungen, Brücken und Wegen, und Wachdienste (arces, pontes, transitus, wactas facere) zu leisten 16 b). Ausserdem war auch die Ver

pflegung der missi eine öffentliche Last 17).

14) Aus Gregor. Tur. sieht man, dass kaum je ein hoher Beamter an den Hof kam, ohne kostbare Geschenke zu überreichen; dasselbe geschah bei der Verheirathung von königlichen Prinzessinnen, z. B. der Tochter Chilperich's; Gregor. Tur. VI. 45: „Franci vero multa munera obtulerunt: alii aurum, alii argentum, nonnulli equos, plerique vestimenta.“ Auch unter den Karolingera dauerte diese Sitte, oder vielmehr dieser Unfug, fort. So z. B. erhielt Lothar I. auf der Reichsversammlung zu Compiègne (Compendium), welche die Absetzung Ludwig's des Frommen aussprach und ihn auf den Thron setzte, von den Optimaten dona (Luden, Gesch. Bd. 5, 366).

15) Chlotar II. Edict. a. 614 c. 8:,,Ut ubicunque census novus impie additus est et a populo reclamatur, justa emendatione misericorditer emendetur." 16) Angariae, parangariae, plaustra, mussten schon in der römischen Zeit dem Kaiser bei seinen Reisen zur Verfügung gestellt werden. Vergl. L. 11 (Theodosius) im Cod. Justinian. de sacrosanct. eccles. (1. 2). Diese Benennung für Spann- und Vorspanndienste findet sich sodann in L. Bajuv. I. c. 14. Das Praeceptum I. Ludovici Pii pro Hispanis a. 815 c. 5 bei Walter, Corp. J. Germ. II. p. 291 spricht in gleichem Sinne von ,,veredos dare" (Pferde oder Gefährte; d. h. Fuhrwerk).

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16 a) Vergl. Cap. Ludov. Pii, Aquisgr. a. 825 c. 18. 19 (Pertz, Legg. I. 245); Sent. Ludov. et Lothar. a. 826 c. 10 (ibid. I. 256); Cap. Karoli II. a. 877 c. 25 (ibid. I. 540); Formul. Salomon. III. Nr. 36, in Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. Bd. VII. p. 235. — Die Vorläufer der Posthalter und der Posthaltereien waren die reismanni, Reisleute (oben §. 15 Note 27 b); daher die Sattellehen. 16b) Z. B. Karoli II. Edictum Pistense a. 864 c. 27 (Pertz, Legg. I. 495): qui in hostem pergere non potuerint, juxta antiquam . . . consuetudinem ad civitates novas et pontes et transitus paludium operentur, et in civitate atque in marcha wactas faciant." In angelsächsischen Urkunden erscheinen diese Landesfronden unter den Bezeichnungen: weallgewe orce, brygegeweorce und ferdsocne; arcem, pontem, expeditionem facere; s meine Alterthümer, Bd. I. S. 214.

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17) L. Rip. LXV. (67) §. 3: „Si quis autem legatarium regis vel ad regem

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V. Ferner flossen in den Fiscus: die eigentlichen Strafgelder (bannus, fredus) 18); die Compositionen für getödtete mancipia und Hörige des Königs 19) oder erblose Leute 20); die durch Vermögens-Confiscationen, welche immer häufiger wurden, eingezogenen Güter 21); die unbeerbten Güter 22); der Ertrag der königlichen Bannforsten 23), der Münze 2+) und der Zölle 25). Auch die Anlegung neuer Zölle wurde von dem Volke stets als eine grosse Beschwerde betrachtet und daher mitunter deren Abschaffung von den Königen zugestanden 26). Uebrigens waren die Zölle schon in der karolingischen Zeit zum Theile in den Händen der Bischöfe, Aebte und Grafen 27), wahrscheinlich in Folge von Vorschüssen oder Darleihen, die sie den Königen gemacht hatten.

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seu in utilitatem regis pergentem hospitio suscipere contempserit, nisi e munitas regis hoc contradixerit, 60 sol. culp. jud." Sehr bald wurde mit dem Fordern solcher Aufnahme, Beherbergung und Bewirthung (mansio, parata, albergaria [Herberge], tractatoria) ein grosser Missbrauch von Seite der judices und auch durch königliche Anweisungen auf solche Leistungen getrieben. Vergl. z. B. das in Note 16 angef. Praeceptum Ludov. Pii a. 815 c. 5.

18) Z. B. L. Rip. LXV. (67); LXXXIX. (91).
19) Luitprand. c. 140.

Bei den Langobarden bezog der Fiscus regelmässig die Hälfte (medietatem, alterum tantum) aller Compositionen, daher sie mitunter auch ungemein hoch bestimmt waren; z. B. Rothar. c. 200: 1200 sol. für die Tödtung einer Ehefrau durch den Ehemann.

20) Z. B. L. Sal. Herold. de compos. homicid. LXV.

21) Die erste Androhung einer Vermögensconfiscation findet sich in Childeb. const. c. a. 550 c. 6 (Pertz, I. 8); L. Rip. LXIX. (71) §. 1. Hierauf gehen die Ausdrücke:,,fiscare, infiscare, res ejus fisco censentur", etc.

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22) Z. B. L. Rip. LVII. 4:,,Si autem homo denariatus absque liberis decesserit, non alium nisi fiscum nostrum heredem relinquat." L. Sal. Emend. LXIII. §. 3:,,Si autem ille (qui se de parentilla tulit) moritur, compositio aut hereditas ejus ad fiscum pertineat, aut cui fiscus dare voluerit.“ . Gregor. Tur. VI. 22:,,Res ejus (comitis Nonnichii) quia absque liberis erat, diversis a rege concessae sunt."

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23) Silva regis, forestum dominicum, bannarium; vergl. z. B. L. Rip. LXXVI. (78); Karol. M. Legg. Langob. c. 71; in L. Rothar. c. 319, 320:,,gagio, gajo, gaie regis" (Gehege, Königshaag).

24) Die älteste über die Münze erhaltene Vorschrift enthält Karol. M. cap. a. 809 (sehr defect; bei Pertz, Legg. I. 159).

25) Zölle, telonea, telonia, tholonia etc., bestanden schon aus der Zeit der römischen Herrschaft. (Schon Cod. Theod. XI. 28, 3 erwähnt Zollbeamte, telonarii.)

26) Chlotar II. Edict. a. 614 c. 9: „De teloneo, ut per ea loca debeat exigi, vel de speciebus istis, de quibus praecedentium principum tempore, i. e. usque ad transitum bonae memoriae domnorum parentum nostrorum Guntchramni, Chilperici, Sigeberti regis est exactum."

27) Daher führt Karol. M. cap. de exped. exercit. a. 811 c. 4 (Pertz, I. 168) auch ,,telonearios" unter den Ministerialen der Bischöfe, Aebte und Grafen auf. Auch in den Leg. Edovardi Confessor. c. 21 und 24 (al. 20) erscheint der Zoll (thol) schon als eine gewöhnliche Berechtigung der Barone in ihren Herrschaften; s. meine Alterthümer, Bd. I. S. 194 flg.

VI. Wenn bei grosser Landesnoth, wie z. B. bei kostspieligen und langwierigen Kriegen, die bisher aufgezählten Einnahmsquellen des Fiscus nicht ausreichten, um die Staatsbedürfnisse zu decken, so griffen die fränkischen Könige nach dem Kirchengute und benützten dieses, anfänglich nach vorher eingeholter Zustimmung der Bischöfe und des Volkes, später auch ohne Rücksicht hierauf 27a), in eigenthümlicher Weise, indem sie dasselbe auf einige (bestimmte) Zeit an sich nahmen und hochgestellten Personen, welche grosse Vorschüsse machen konnten, als precarium und gegen census übergaben (commendirten). Die Kirchen erhielten in der Zwischenzeit, bis diese Güter wieder in ihren Besitz zurückkehrten, eine bestimmte für ihre Nothdurft ausreichende Rente. Die solchergestalt an dritte Personen als precarium geliehenen Güter sollten jedenfalls bei dem Tode des Empfängers an die Kirche zurückfallen, sofern nicht der König durch die Landesnoth sich gezwungen sah, das precarium auf eine andere Person übergehen zu lassen 25). Unter den späteren Merowingern erklärten aber die Bischöfe solche,,praecepta regalia super precariis“ für unstatthaft 28a).

§. 41.

Die Immunitäten*).

I. Eine grosse und lange Zeit steigende Bedeutung für die öffentlichen Rechts- und Verfassungszustände hatten schon von der merowingi

27a) Ludov. cap. Olonnae, a. 825 c. 2. 3 (Pertz, Legg. I. 356) spricht schon von,,debita obedientia reipublicae" presbyterorum, episcoporum ,,si injungitur."

37.

28) Diese Grundsätze finden sich zuerst in Karlomanni principis cap. a. 743 c. 2 bei Pertz, Legg. I. 18; vergl. Karol. M. cap. a. 775 c. 13, ibid. I. Dass dies aber keineswegs, wie man gewöhnlich annimmt, eine neue Einrichtung war, sondern dass man schon unter den älteren Merowingern ebenso verfuhr, zeigt sich deutlich aus Gregor. Tur. in mehrfachen Fällen. So z. B. wird bei der Beschreibung, wie die Vermögensconfiscation gegen den cubicularius Eberulfus (Berulf) ausgeführt wurde, besonders hervorgehoben (VII. 22): „,quod vero commendatum habuit, publicatum est", d. h. was er vom König aus solchem Kirchengut erhalten hatte, ist vom Fiscus wieder eingezogen und durch öffentliches Ausgebot weiter verpachtet worden. Vergl. oben §. 10 Note 96. Die Grossen, welche hiernach als eine Art Generalpächter der Abgaben (census, tributa) der Hörigen der Kirchen erschienen, bedienten sich zur Aufbringung der dem König zu machenden Vorschüsse häufig der Juden, deren sie sich mitunter nachher in verbrecherischer Weise entledigten. Vergl. Gregor. Tur. VII. 23 (die Ermordung des Juden Armentarius, welcher nach Tours gekommen war): ,,ad exigendas cautiones (Schuldverschreibungen) quas ei propter tributa publica Injuriosus ex vicarið (d. h. als Vicarius), ex comite (als Graf) vero Eunomius deposuerant“.

28 a) Karol. II. Convent. Sparnaco a. 846 c. 22; Pertz, Legg. I. 390. Vergl. Paul Roth, die Secularisation des Kirchengutes unter den Karolingern, im Münchener Jahrb. f. 1865, S. 275 flg.

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schen Zeit an die Immunitäten. Immunitas, emunitas, libertas, Freiung oder Freiheit bedeutet im Allgemeinen, wie Privileg ), jede Befreiung vom gemeinen Rechte oder Gerichte oder einer gemeinen Last. Sie kann sich auf Oertlichkeiten, auf gewisse Gegenstände la), oder auf Personen (emunitas, localis, realis, personalis), auf weltliche und kirchliche Rechtsverhältnisse (emunitas reipublicae, ecclesiastica) beziehen; sie kann die Befugniss enthalten, die Ausübung von Rechten anderer Personen, namentlich die Einwirkung staatlicher Autoritäten auszuschliessen, aber auch die Befugniss, selbst gewisse bürgerliche oder politische Rechte auszuüben (passive, active Immunität). Ursprünglich stand jedem freien Grundbesitzer das Recht zu, dem öffentlichen Richter den Eintritt in sein Gehöfte und die Ausübung seiner Gewalt auf seinem Grund und Boden zu verweigern (libertas ab introitu judicis publici, emunitas), wenn er Bürgschaft leistete, dass er auf die ergangene Vorladung vor Gericht erscheinen werde 'b), oder seine vorgeladenen Hintersassen und Hörigen dort vertreten (repraesentare) wolle 2). Seit Karl d. Gr. suchte aber die Staatsgewalt diese Freiheit einzuschränken, da aus ihr empfindliche Nachtheile für die Handhabung der Gerechtigkeit und öffentlichen Ordnung erwachsen waren. Es finden sich daher schon Verordnungen, nach welchen der Verbrecher auf die Aufforderung des comes ausgeliefert werden sollte 3)

I. S. 222. Montag, a. a. O. Bd. I. p. 12. 216 flg. Ueber das Wesen, die Arten und Wirkungen der Immunität; s. meine Alterthümer, Bd. I. (1860) S. 39-43. 52 flg. 185. 215 flg. 232. 259-261; Bd. II. (1860) S. 9. 14. 61 flg., Bd. III. (1861) S. 184 fig. 230.

1) Siehe oben Bd. I. (Gesch. d. Rechtsquellen) §. 17. XIV.

1a) Vergl. z. B. das Verbot der Verpfändung der Kirchengeräthe in cap. 1. X. de pignor. (3. 21). Karol. M. Cap. lomb. a. 813 c. 11; Pertz, Legg. I. 193. Cap. a. 814 de Judaeis, c. 1; ibid. I. 194.

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ib) Z. B. L. Rip. XXXII. (34) §. 4:,,Quod si (manitus) ipsam strudem (strus, Strauss = Bündel, zusammengerafftes, d. h. die nach siebenmal vergeblicher Mahnung vorzunehmende Auspfändung) contradicere voluerit, et ad januam suam cum spata tracta accesserit, et eam in porta sive in poste posuerit, tunc judex fidejussores ei exigat, ut se ante Regem presentet, et ibidem cum armis suis contra contrarium suum se studeat defensare." Auch das römische Recht erkannte die Freiheit des Hauses an: L. 103 de R. J. (50. 17):,,Nemo de domo sua extrahi debet." Noch jetzt hat sich zum Theil die Freiheit des Hauses erhalten. So z. B. verbietet die Bad. Civil-Proz.-Ord. v. 1831 §. 1078 einen Schuldner in seiner Wohnung oder in einem fremden Hause der Vollstreckung wegen zu verhaften. Noch höher steht die Heiligkeit des Hauses in

England.

2) L. Ripuar. Tit. 30.

Ines, Gesetze c. 50.

3) Sogar die Bischöfe

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L. Angl. et Wer. Tit. 16. L. Fris. Tit. 12. Ed. Theod. c. 63. 109. 117. 118.

erklärt zur Auslieferung der auf ihre Immunitäten geflohenen Verbrecher bei Strafe für verpflichtet: Leg. Langobard. Karol. M. c. 120. (Nach der dritten vergeblichen Aufforderung darf der comes sich selbst in die Immunität begeben, den Verbrecher aufsuchen und herausnehmen.)

und die Haussuchung nach gestohlenen Sachen gestattet wurde 4). Doch wurden diese Verordnungen weder überall, noch gleichmässig durchgeführt: wenigstens erhielt sich diese Freiheit des Hauses als ein Vorrecht der Kirchen, der Schlösser und Burgen des Adels und der Häuser der Städtebürger noch in dem XVI. Jahrhundert unter dem Namen des Asylrechtes 5).

II. In einem höheren Sinne bezeichnet immunitas oder emunitas, muzzunga 6), muntat 6a), später auch exemtio, einen Landesbezirk, welcher von der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Richters in der Art befreit ist, dass dieselbe von dem Grundherrn des Landbezirkes über seine Hintersassen, eigenen und Dienstleute 7) selbst ausgeübt wird, wofür später auch die Bezeichnung als freie Herrschaft oder Eigenherrschaft aufkam 8). Die Verleihung solcher Immunitätsrechte geschah schon in der merowingischen Zeit an geistliche und weltliche Herren 9) zu freiem Eigenthum (,,concedere in proprium, in jus et potestatem, libero arbitrio per

4) Decreta Thassil. c. 12 (14), bei Walter, I. p. 297: ;,... Qui resisterit domum suam, quod salis uchan (Haussuchung) dicunt, qualem rem quaerenti resistabat, talem componat in publico XV sol.“

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5) So z. B. Henr. IV. const. pacis a. 1103; siehe unten §. 60 Note 12. J. Th. B. Helfrecht, histor. Abhandlung von den Asylen. Hof, 1801. Dahn, in Reyscher's Zeitschrift Bd. III. H. 2 p. 193. Schreiber, histor. Taschenbuch für 1841, p. 244. Vergl. über den Frieden in den Häusern und Immunitäten meine Schrift: das alte Bamb. Recht, 1839, p. 157 flg. - E. Osenbrüggen, der Hausfrieden. Erlangen, 1857. W. Molitor, die Immunität des Domes zu Speier. Mainz, 1859. Meine Alterthümer, Bd. I. S. 52 flg. 199.

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6) Muzzunga. Dieses Wort findet sich in dem Bruchstück der Uebersetzung des Cap. Ludov. Pii a. 817 aus dem IX. Jahrh. bei Pertz, Legg. I, p. 262. J. Grimm, in den Noten, ibid. 261, hält es für verdächtig, weil es sonst mutatio bezeichne; es scheint aber eine der vielen Formen zu sein, in welche das Wort mitium verdorben worden ist. Der Sinn ist: Zwing- oder Bannbezirk. Noch jetzt bedeutet müssen" im oberbayerischen Dialekt soviel wie zwingen, z. B. ,,Einen hinausmüssen" hinauswerfen. Vergl. ,,Mutzengericht" (zu Eisenhausen), Urk. a. 1485, J. Grimm, Weisth. III. 345, Banngericht; Mutzengeld, eine Abgabe an die Schöffen; RömerBüchner, Bonames, 1862 p. 76. Meine Alterthümer, Bd. I. S. 33; s. hier Note 11 und unten §. 42 Note 18.

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6a) Muntat ist die gewöhnliche Form für emunitas im Bamberger Stadtrecht. (Saec. XIV.)

7) Legg. Edovardi Confess. c. 26 (20 §. 5) bei Schmid, p. 289:,, de homine suo." Vergl. auch unten §. 42 Note 44.

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8) Form. Marculf. I. 3:,,Ut nullus judex publicus, ad causas audiendas, aut freda undique exigendum ullo unquam tempore non praesumat ingredi, sed hoc ipse (Pontifex, vel cui volueris dicere) sub integrae immunitas nomine valeat dominari." Ibid. I. Form. 4; Form. 17. Ueber die Eigenherrschaft, und ihr Verhältniss zur Grafschaft, s. meine Alterthümer, I. 43. 46. 66. 69. 9) Bei Marculf. finden sich bereits Formeln für die königliche Verleihung von Immunitätsrechten sowohl an geistliche, als an weltliche Herren. Vergl. Form. I. 3. 4. 17.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

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