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Landestheilen zu stürzen oder in Abhängigkeit von sich zu bringen, den Titel eines dux Francorum mit dem des major domus zu verbinden 11), die Könige von allem selbstthätigen Eingreifen in die Regierung auszuschliessen 12), und endlich sogar mit deren Verdrängung den königlichen Thron selbst zu besteigen 18).

II. Unter den Karolingern kommen majores domus mit so grossen Machtbefugnissen, wie unter den Merowingern, nicht mehr vor 14). Das für die Rechtspflege unentbehrliche Amt eines stellvertretenden Richters (Hofrichters) des Königs ging aber auf den comes palatii über 15). Dieser wird schon in der merowingischen Zeit neben dem major domus genannt, und scheint schon damals zur Unterstützung des major domus, besonders im Vorsitze des königlichen Hofgerichtes (gleichsam wie ein zweiter Präsident oder Director), angeordnet gewesen zu sein 16) 16).

III. Schon in der merowingischen Zeit bestand an den königlichen Höfen ein geheimer Rath 17), in welchen der König sowohl hohe Hofbeamte (domestici) 18), als andere Personen, eigentliche Räthe (consiliarii) 19)

,,Igitur memoratus princeps consilio optimatum suorum expedito filiis suis regnum divisit."

11) Dies geschah schon unter Pipin dem Mittleren. Siehe oben §. 33 Note 19. Gregor. Tur. Contin. IX. 98.

12) Ausser den oben §. 33 Note 19 angeführten Stellen vergl. Annal. Fuld. a. 571:,,potestas tota apud majores domus habebatur, excepto quod Cartae et privilegia Regio nomine scribebantur, et in Martis campum, qui rex dicebatur, plaustro bobus trahentibus vectus, atque in loco eminenti sedens semel in anno populo visus, publica dona solenniter sibi oblata accipiebat, stante coram majore domus, et quae deinceps eo anno agenda essent, populo adnuntiante. Sicque rege domum redeunte, cetera regni negotia major domus administrabat." Annal. Laurish. minor. bei Pertz, I. p. 116.

13) Siehe oben §. 33. III.

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14) Später findet man majores domus nur noch als Verwalter einzelner königlicher palatia oder Höfe, besonders in Italien.

15) Vergl. z. B. Karol. M. cap. Aquisgr. a. 812 c. 2 (siehe oben §. 35 Note 21). Hincmar, de ordine palatii c. 21.

16) So wurde z. B. unter Childebert der comes palatii Romulf mit dem major domus Florentianus nach Poitiers zur Anfertigung der Steuerrollen gesandt: Gregor. Tur. XI. 30. Vergl. ibid. V. 18, Gucilio; IX. 12, Trudulfus, comes palatii u. s. w. In Gregor. Tur. Contin. XI. 75 steht gleichbedeutend ,,dux palatii" (Adagysil).

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17) Schon Rachis c. 12 spricht von „secretum regis" (Gloss. Epored. ,consilium principis"), und setzt hohe Strafen auf das Ausspüren der königlichen Geheimnisse.

18),,Domestici" werden als Personen, die sich in Justizsachen nicht bestechen lassen sollen, neben major domus, grafiones, optimates etc. genannt in L. Rip. LXXXVIII. (90); Einführungsedict (sog. 2. Vorrede) zur L. Burgund. Der Titel,,domesticus" scheint auch sonst als Ehrentitel verliehen worden zu zu sein: vergl. Gregor. Tur. IX. 36; X. 5. 28.

19) Ausdrücklich nennt diese schon L. Burgund. Einführungsedict (sog. 2. Vorrede).

und Grafen nach seinem Ermessen berief, und eine königliche Kanzlei, welcher ein Kanzler (cancellarius, referendarius) vorstand 20).

IV. Herzoge (duces) findet man in der merowingischen Zeit als militärische Oberbefehlshaber im Felde, aber auch als solche Beamte, welchen die Regierung mehrerer Grafschaften oder Patriciatsbezirke oder Präfecturen übertragen war 21). Es zeigt sich deutlich, dass bei den Franken der Titel dux höher geachtet wurde als der Titel comes und daher scheint er auch mitunter einzelnen Grafen als besondere Auszeichnung verliehen worden zu sein 22). Diesen Titel führten auch die Agilolfinger, seitdem sie Bayern als Lehen (donatus) der fränkischen Könige anerkannten 28), und die austrasischen majores domus, seitdem sie das ripuarische Francien in gleicher Selbstständigkeit, wie die Agilolfinger Bayern regierten 24). Mit dem Sturze des Herzogs Landfrid in Schwaben (a. 746) und des Herzogs Thassilo II. in Bayern (a. 788) verschwanden in Deutschland die Herzoge als nationale Landesherrscher, welche Grafen unter sich hatten: unter den Nachfolgern Karl's d. Gr. wurden aber bald wieder solche Herzogthümer eingerichtet 25).

20) Cancellarius: er ist ebenfalls genannt in L. Rip. LXXXVIII. (90); L. Burgund. Einführungsedict (sog. 2. Vorrede); mitunter hiessen auch wohl die niederen Kanzleibeamten cancellarii (Kanzlisten); Gregor. Tur. X. 29. Der Titel,,referendarius" wurde aber wohl nur von einem eigentlichen Kanzler (dem Vorstand der k. Kanzlei) geführt. Gregor. Tur. V. 3; 28 (29); IX. 23; 38. Er bewahrte das königliche (Staats-) Siegel (daher z. B. noch in England von einem der ersten Minister der Titel als Siegelbewahrer geführt wird), und unterzeichnete die von der k. Kanzlei ausgefertigten Urkunden. Vergl. Gregor. Tur. X. 19: „requisitusque Otho, qui tunc referendarius fuerat, cujus ibi (in einer vom Bischof Egidius gefälschten Urkunde) subscriptio meditata tenebatur negat se subscripsisse." Später wurden auch oft geistliche Personen zu diesem Amte befördert; auch unter dem Titel,,archicapellanus, apocrisiarius." Hincmar, c. 20; Aimoinus (Bouquet III.) IV. 41.

21) So z. B. die Herzoge von Alamannien bis zum Sturze des Herzogs Landfrid a. 746..- Zahlreiche Beispiele finden sich bei Gregor von Tours, z. B. IV. 18; VI. 31; VIII. 26. Vergl. Marculf. Form. I. 8. - L. Rip. L. (52) 1. Vergl. die oben §. 36 Note *) angef. Schrift von Dönniges.

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22) So erklärt sich z. B., dass bald dux, bald comes palatii gefunden wird. Auch wurden wohl nur Grafen zu duces ernannt. Sehr häufig wird dux und comes als synonym für den obersten Beamten einer Provinz gebraucht, z. B. Childeb. II. a. 596 (Pertz, I. 9) c. 3:,,res ad unum ducem aut judicem pertinentes," d. h. Güter, die in derselben Provinz belegen sind. Bei den Langobarden war der Titel dux häufiger als der Titel comes. Paul. Diac. II. 28 gibt 35 duces der Langobarden an.

23) L. Bajuvar. Tit. II. c. 9: de ducibus et eorum causis. Vergl. oben §. 10 Note 97. 98. Im Uebrigen regierten die Agilolfinger in Bayern mit königlicher Gewalt; siehe oben §. 9 XI.

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24) Siehe oben Note 11.

25) Schon 849 in Thüringen, a. 850 in Sachsen. Vergl. Eichhorn, R.-G. §. 141b.

V. Die Regierung der einzelnen Gaue oder Grafschaften lag im fränkischen, burgundischen, lombardischen und westgothischen Reiche in der Hand der Grafen, comites, judices, judices fiscales s. publici 26). Ein solcher judex sollte immer nur aus der Grafschaft selbst genommen werden 26a). Dem Grafen lag es ob, die Anordnungen zur Ausführung des königlichen Aufgebotes im Gau oder in der Grafschaft zu treffen, und den Heerbann im Felde zu führen 27). Er war der höchste Richter in seinem Amtsbezirke und sein Gericht (mallus comitis, mallus legitimus) das höchste in der Grafschaft, vor welches alle Processe über causas majores, wie Grundeigenthum, Freiheit und schwere Verbrechen und insbesondere alle Klagsachen gegen vollkommen freie Leute (ingenui), die nicht unter dem Stande der mediocres waren, gehörten und von welchem die Berufungen oder die Beschwerden wegen verweigerter und verzögerter Justiz unmittelbar an den König und dessen Hofgericht gingen 25). Der Graf hatte für die Erhaltung des Landfriedens und daher auch für die Verfolgung der Verbrecher und schädlichen Leute zu sorgen, d. h. die Landfolge (solatium colligere) anzuordnen und zu leiten 29); bei ihm musste auch die Vollziehung der Urtheile, so weit sie auf eine Auspfändung oder eine Ausweisung aus dem Besitze gerichtet war, nachgesucht werden 30). Ebenso lag die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit in der Hand des Grafen, d. h. es mussten alle Geschäfte, hinsichtlich deren eine gerichtliche Form vorgeschrieben war, regelmässig in seinem mallus vorgenommen werden 1): er war auch verpflichtet, allen Personen, welchen der König seinen Schutz, sowohl im Allgemeinen, wie Wittwen und Waisen, als auch insbesondere in Folge einer förmlichen Commendation zugesichert hatte, die schleunigste Rechtshülfe zu gewähren 32). Der Graf residirte regelmässig in der Hauptstadt (civitas) seiner Provinz und leitete von hier aus die Rechtspflege und Verwaltung in den einzelnen Bezirken seiner Grafschaft 83).

(Vergl. unten Note 33.)

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26) Siehe §. 37 Note 1-3. 26 a) Schon Chlotar II. Edict. a. 614 c. 12 musste versprechen:,,ut nullus judex de aliis provinciis aut regionibus in alia loca ordinetur." Auch nach Henrici I. Legg. anglosax. c. 29 sollen nur ,, barones comitatus, qui liberas in eis terras tenent" (d. h. Besitzer freier Herrschaften) als judices regis ». fiscales bestellt werden.

27) Siehe §. 36 Note 27.

28) Siehe oben §. 35 Note 12. Wie sich dieser Begriff von höchstem Gericht noch im XIII. Jahrhundert erhalten hatte, s. oben §. 14 Note 18.

29) Edict. Childeb. a. 596 c. 4. Siehe oben §. 10 Note 45; vergl. §. 36 Note 32.

30) Vergl. Edict. Chilperici c. a. 561-582 c. 7 (bei Pertz, Legg. II. 11); und die hieraus gezogene L. Sal. Herold. de fide facta LIII.

81) Beispiele s. oben §. 35 Note 16 u. 17.

82) Siehe oben §. 10 V. 1.

83) Daher heisst der Graf auch „judex s. comes civitatis.“ Ausser den vielen Beispielen bei Gregor. Tur. vergl. L. Wisig. IX. t. II. c. 1; X. t. I.

In jenen Bezirken, welche als eigentliche Domänen oder fiscalische Güter betrachtet wurden, findet man Beamte unter der Bezeichnung actores fisci s. agentes oder gastaldii in einer den Grafen, mitunter aber auch nur in einer ihren Stellvertretern und Unterbeamten ähnlichen Stellung 3+).

VI. In allen germanischen Reichen findet man, dass der Graf als oberster und eigentlicher Richter (Gerichts-Präsident) Stellvertreter hatte. Sie hiessen vicarii 35), vicedomini 86), advocati 87), locopositi 88), stolesaz 39), oder de latere 40) und hatten den Grafen in seiner amtlichen Thätigkeit in Verhinderungsfällen zu vertreten; auch scheint es, dass die Grafen bald anfingen, seltener in den Gerichten zu erscheinen und ihren Stellvertretern regelmässig den Vorsitz und überhaupt die Ausübung ihrer richterlichen Amtsthätigkeit zu überlassen. Die Wahl des Stellvertreters stand ganz in dem Belieben des Grafen 40a); doch sollte er nur tüchtige Männer zu solchen ernennen + '). Ganz in gleicher Weise stellten auch

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c. 16; Legg. Luitprand. c. 26 u. 27; Rachis c. 1:,,ut unusquisque judex in sua civitate debeat quotidie in judicium residere." Das Gericht des Grafen heisst judicium cometiae; auch cometia.

34) Agentes: siehe z. B. Gregor. Tur. VI. 19; L. Wisigoth. IX. tit. II. c. 9. Actor: siehe z. B. L. Rip. LVIII. 20. Bei den Langobarden erscheint als Synonym gastaldius (ein Angestellter, einer, der eine Bestallung vom König hat); z. B. Rothar. c. 210:,,gastaldius aut actor regis;" ags. stallere (steallere, stellere) wird z. B. in Kemble, Cod. dipl.-IV. p. 204 Nr. 845, gleich nach dem Grafen, an der Stelle genannt, wo sonst der vicecomes oder scyregerefa genannt wird.

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35) Vicarius comitis: findet sich schon in L. Rip. LVIII. (60) §. 4; bei Gregor. Tur. z. B. VII. 23:,,Injuriosus, vicarius" etc.

36) Z. B. Karol. M. Cap. a. 802 (Pertz, II. 16) c. 20 (21): „De episcopis, abbatibus, comitibus, abbatissis nostris ut omnes habeant bonos et idoneos

vicedominos et advocatos."

...

37) Advocati hiessen insonderheit die stellvertretenden Beamten der Bischöfe und Aebte. Siehe §. 36 Note 28. Später tritt das Wort Vogt hervor.

39) Locopositi: z. B. Luitprand. c. 96. Rachis c. 1. 13.

39) Stoles az: z. B. Rothar. c. 150. Siehe oben §. 29 Note 20.
40) Guntchramni Edict. a. 585; siehe Note 41.

40 a) Ganz deutlich sagt Karoli M. cap. a. 803 de exercitu promov. c. 4. (Pertz, Legg. I. 119), dass es bei dem Grafen steht, welche von seinen hominibus casatis er zurücklassen will:,,propter ministerium ejus custodiendum et servitium nostrum faciendum,' ," und zwar sollen für jedes ministerium je zwei Männer als Stellvertreter ernannt werden. Nur ausnahmsweise wurde mitunter einem hohen Beamten ein Stellvertreter vom Könige selbst beigegeben:,,in civitate adjungitur." L. Wisigoth. IX. t. II. c. 8. Siehe noch unten (Bd. III.) §. 125 a Note 13.

41) Guntchramni Edict. a. 585 (Pertz, I. 4):,,Non vicarios nec quosque de latere suo per regionem sibi commissam instituere. . praesumant, qui . . . malis operibus consentiendo venalitatem exerceant aut iniqua quibuscunque spolia inferre praesumant." Vergl. Karol. M. cap. 802 c. 20 (oben Note 36). — Cap. Lib. III. c. 11:,,De advocatis, vicedominis, vicariis et centenariis pravis, ut tolZoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

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schon in der merowingischen Zeit jene Herren, welche eine eigene Gerichtsbarkeit in ihren freien Herrschaften hatten, Stellvertreter (judices vel missi discussores) auf 4?).

VII. Die Gaue oder Grafschaften, welchen ein Graf vorstand, waren in allen germanischen Reichen in Bezirke eingetheilt, in welchen Unterbeamte des Grafen (judex) unter verschiedenen Bezeichnungen, wie z. B. bei den Franken tunginus 48), centenarius +44), judex loci 45), bei den

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lantur, et tales eligantur, quales et scient et velint juste causas discernere et terminare." Rachis c. 1 befiehlt den Richtern, ihre Stellvertreter und Unterbeamten ebenso einen Diensteid schwören zu lassen, wie sie selbst ihn schwören mussten.

42) Chlotar II. Edict. a. 614 (Pertz, I. 15) c. 19. Sie heissen missi vel judices discussores oder discurrentes, weil vor ihnen die Processverhandlung (discussio) stattfand; vergl. franz. discours. Uebrigens ist das Wort,discurrentes" doppelsinnig, und kann sich auch darauf beziehen, dass diese judices als Send boten des Grafen sich an die verschiedenen mallos zur Abhaltung der Gerichte zu begeben hatten. Vergl. unten Note 74 und oben §. 9 Note 25.

43) Tunginus, s. thunginus, schon in L. Salica mehrfach erwähnt; z. B. (Herold.) XLVII. 1; XLIX. 1; LIII. 2. Sollte an tun (engl. town), Zaun, zu denken sein, so würde dieses Wort dem,,judex loci" des Gregor. Tur. entsprechen. In der Vorrede zu Merkel, L. Salica, p. VI. erklärte sich J. Grimm für eine Ableitung von einem fränk. tun, thiun, zehn, wonach tunginus als decanus zu erklären wäre. Uebereinstimmt die Glossa Pithoëi, bei Merkel, 1. c. p. 102:,,thunginus; judex qui post comitem est, degan (decan) sollensibus." Vielleicht darf aber doch an thungin (lomb. garathungin =garathingin) gedacht werden, wonach thunginus als Dingmann, Dingvogt, Richter im Ding (judicium) zu erklären wäre, was er wenigstens seiner Function nach jedenfalls ist. Vergl. hierüber und die Fortdauer dieser Einrichtung in den Holstengerichten (in Holstein) meine Alterthümer, Bd. II, 441-454.

44) Centenarius, z. B. L. Sal. Herold. XLVII. 1 de reipus:,,tunginus aut centenarius mallum indicent." Ibid. XLIX. 1 de adframire. Später finden sich in gleicher Bedeutung: centuriones, z. B. in Pap. Paschal. Project. a. 1111 (Pertz, Legg. II. p. 69); centumgravii (Zentgrafen) in Frid. II. const. de jurib. princ. a. 1232 (ibid. II. 292 lin. 1); ags. hundredes = man; Kemble, Cod. dipl. IV. p. 313 lin. 8; vergl. mit lin. 21; in späteren Weisthümern erscheint dafür hun, hunno (J. Grimm, R.-A. p. 755. 756); auch hund (s. Hundgeding, unten Note 46b); Hühnervogt, in Urk. a. 1368 Philipps v. Falkenstein für Butzbach, in Senckenberg, Selecta, T. VI. 593; hann, Nachbarhann, in Siebenbürgen (v. Libloy, im Anzeiger f. K. d. d. Vorz. 1857 Nr. 10); honne, im Hessischen; strut-han, in der Schweiz (der,,strudem aufert," vergl. L. Rip. XXXII. 3, d. h. die Pfändung vornimmt). Aus Missverstand und Verwechselung mit Hund, canis, und der Bedeutung von bellen (clamare) erwachsen mitunter Sonderbarkeiten, so z. B. musste der Hun in dem Hungericht auf dem Ormersheimer Berg dreimal wie ein Hund bellen, wenn man einen Uebelthäter hinrichten wollte. J. Grimm, Weisth. I. 797.

45) Judex loci ist die regelmässige Bezeichnung des Unterbeamten, im Gegensatz des Grafen als judex civitatis, bei Gregor. Tur. z. B. IV. c. 18. 46 (47 al. 41); V. 50. In der L. Wisig. X. t. I. c. 16; XII. t. I. c. 2 erscheinen in gleicher Bedeutung villicus und praepositus in ähnlicher Stel

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