der Heeresfolge verwirkt wurde 86). Besonders hoch wurde dagegen die Widersetzlichkeit oder Gewaltthätigkeit gegen die in der Landfolge gehenden Leute gestraft 37). VIII. Die fränkischen Könige begnügten sich jedoch nicht damit, das Volk oder einzelne Leute aus demselben zur Heerfolge und Landfolge für Staatszwecke aufzubieten, sondern thaten dies auch häufig in ihren Haus- und Familieninteressen 88), was mitunter von dem Volke als eine ausserordentliche Beschwerde empfunden wurde und grosse Unzufriedenheit erzeugte 9). IX. Verschieden von der Heerfolge und der Landfolge war die Folge, welche ein Vasall in Gemässheit seines besonderen Treuversprechens seinem Senior bei dessen Privatfehden (faida) oder dessen sonstigen Zügen zu leisten hatte 40). §. 37. b) Der Gerichtsbann. Die Gauverfassung überhaupt*). I. In allen jenen Staaten, welche die germanischen Völker in den Provinzen des abendländischen römischen Reiches gründeten, findet sich, mancher Verschiedenheiten im Einzelnen ungeachtet, doch eine Uebereinstimmung in den Grundlagen der Regierungsverfassung. Ueberall behielt man die Unterscheidung der Länder und Provinzen, wie sie zur Zeit der römischen Herrschaft bestanden hatte, als Grundlage bei, es wurden aber diese Länder oder Provinzen in Gerichtsbezirke (Gaue) einge 36) Decretio Chlotarii II. (ibid. I. 13) c. 9:,,Si quis ad vestigium vel ad latrone persequende ire noluerit, si moniti fuerunt et si eos sunnis (sumnis) non detenuerit, sol. 15 culp. jud." 37) Cap. Chlodovechi c. 1; siehe Note 31. 38) Schon die L. Rip. LXV. (67) §. 2 spricht von ,,bannitus in hostem, seu in reliquam utilitatem regis;“ s. oben Note 10; vergl. „alia functio regalis", in Note 8 b. 39) Ein auffallendes Beispiel hiervon hat Gregor. Tur. VI. 40, wo Chilperich eine grossartige Begleitung seiner Tochter Rigunthis auf ihrem Brautzuge nach Spanien befiehlt: „quoniam suspicio erat regi, ne frater aut nepos aliquas insidias puellae in via pararent, vallatam ab exercitu pergere jussit.“ Die Anordnung dieser Begleitung setzte Paris in die grösste Aufregung (,,tantus planctus Parisiis erat, ut planctui compareretur Aegyptiaco“), da die meisten fürchteten, ihre Heimath nicht wieder zu sehen. 40) Ueber den Begriff der faida, s. unten §. 60. Dass der Vasall seinem Herrn überall hin folgen musste, spricht schon bestimmt aus: Pippin. cap. a. 753 (Pertz, Legg. I. 23) c. 9: „Si quis necessitate inevitabili cogente, in alium ducatum seu provinciam fugerit, aut seniorem suum, cui fidem mentiri non potuit, secutus fuerit" (nämlich ohne Aussicht auf künftige Heimkehr). *) C. R. Sachsse, juris publ. veter. Germ. specimen. Observatio de territoriis civitatum, ex regimine quod vocatur Gauverfassung. Heidelb. 1834. F. Thudichum, die Gau- und Markenverfassung in Deutschland. Giessen, 1860, theilt, wie dies im inneren Deutschland schon vor der Wanderung der Fall gewesen und daselbst auch immer unverändert beibehalten worden war; daher pflegt man die auf diese Gaueintheilung gegründete Staatseinrichtung die Gauverfassung zu nennen. II. Diese Gerichtsbezirke wurden durch Beamte regiert, welche judices provinciae 1) s.. fiscales 2), bei den Franken vorzugsweise comites oder grafiones hiessen 3), mitunter aber auch die aus der römischen Zeit hergebrachten Titel, wie den eines patricius 4), rector provinciae) u. dgl. führten. Durchgehends hatte dieser Beamte den Charakter eines Getreuen (fidelis) oder Gefolgsmannes des Königs 6), wie dies am deutlichsten die Benennung des fränkischen grafio als comes ausdrückt 7), daher auch die Gerichts 1) Chlotar II. Decr. s. a. (Pertz, Legg. I. 13) c. 8: „judex in cujus provincia latro est.“ Synonym steht L. Wisig. XII. t. I. c. 2: judex territorii; grammatisch entspricht,,Landrichter;" später erscheint in gleicher Bedeutung,,Landgraf." 2) Z. B. L. Rip. LI. (53):,,De eo qui grafionem ad res alienas invitat. §. 1. Si quis judicem fiscalem ad res alienas injuste tollendas. . . invitare praesumserit." Bei den Langobarden wird regelmässig judex, auch „, publicus" in der Bedeutung von comes gebraucht. Gloss. Epored. ad Luitprand. (Baudi a Vesme) c. 150: publicus: i. e. comes. 3) Die Lex Salica hat nur grafio (gravio, graphio), die L. Ripuar. aber abwechselnd grafio und comes; vergl. L. Rip. 53 (55): „De eo qui grafionem interfecerit. Si quis judicem fiscalem, quem comitem vocant, interfecerit." Auch für ,,grafio" wird die Bedeutung von socius, Gefährte, Gefolgsmann, garavjo, in Anspruch genommen (siehe oben §. 10 Note 64); da aber Graf, grefe, greve, gerefe, reue, bei allen deutschen Stämmen, auch bei den Angelsachsen, als Bezeichnung einer jeden, auch noch so kleinen Obrigkeit, wie gogreven, holzgrafen, hansgrafen u. dergl. ebenso allgemein wie das Wort judex und Richter gebraucht wurde, so liegt es wohl näher, an eine Ableitung von reffan, raffen, ags. reuian, reuen, bereuen u. s. w. zu denken, wonach Graf oder greve als exactor publicus (Vollstreckungsbeamter) aufzufassen wäre. Dass das Prädicat Graf (greve) schon im XI. Jahrhundert jedem Richter oder Ortsvorstand gegeben wurde, berichten ausdrücklich die Legg. Edovardi Confessor. 35 (al. 28 §. 2) bei Schmid, p. 293. In den ags. Urkunden bei Kemble finden sich: reue, refe, gerefe (in zahlreichen Zusammensetzungen mot-, port-, scyre-, swan-, tun-, wic-gerefa); geroefa, graphio; cyninges gerefa unterschieden von cinges gefera; auch findet sich:,,gereflanges of Christes circean" ministri ecclesiae. 4) Patricius: dieser Titel erhielt sich besonders in der Provence und in Burgund (Arles); er wurde nicht nur von germanischen Königen selbst angenommen (s. oben §. 33 Note 2 u. 20), sondern auch von ihnen ertheilt; z. B. dem Mummolus v. K. Guntchramm: Gregor. Tur. IV. 42 (36); Form. Marculf. I. 8. 5) Rector provinciae: Gregor. Tur. IV. 43 (al. 44. 38): Jovinus rector provinciae“ (Provence); allgemein: rector provincia e=judex territorii: L. Wisigoth. IX. t. I. c. 2. 6) Siehe oben §. 9 und 10. Luitprand. c. 96:,,Si quis pro causa sua aliquid judici aut ad qualecunque loco positum aut fidelem regis dederit." 7) Siehe oben Note 3. bezirke, die grafiae oder graviae, Grafschaften, bei den Franken und bald allgemein comitatus, cometiae, comiciae, genannt wurden 7a). III. Ueberall war der Grundgedanke der Landesregierung die Erhaltung des Landfriedens, und daher sowohl die Militärgewalt, als die Civilregierung in die Hand des judex oder comes gelegt. Diese Landesregierung wurde ursprünglich als ein vom Könige verliehenes Amt betrachtet, welches nach seinem Ermessen dem Beamten wieder abgenommen werden konnte; doch lag es in der Natur der damaligen Verhältnisse, dass diese grossen Beamten sich in ihren Aemtern ebenso, wie in ihren Benefizien, erblich zu erhalten strebten 8). Dieses Streben wurde insbesondere dadurch begünstigt, dass die Könige in vielen Fällen solche Aemter nicht wohl anderen als im Lande hoch begüterten Männern übertragen konnten, und auch schon frühzeitig Zusagen gaben, sie nur solchen im Lande ansässigen Männern zu übertragen 9); auch wussten diejenigen Beamten, die etwa bei ihrer Ernennung noch nicht im Lande begütert waren, sich bald grossen Grundbesitz und eigene Herrschaften in demselben zu verschaffen 10). IV. Wenn auch noch nicht ein eigentlicher Lehensverband, so war doch schon der Gefolgschaftsverband oder das durch die Commendation begründete nähere Treuverhältniss zum König die Grundlage der Regimentsverfassung, und in dem Streben der hohen Beamten nach Erblichkeit ihrer Aemter der Ausgangspunkt für die weitere geschichtliche Entwickelung und den Uebergang in das eigentliche Feudalsystem bereits gegeben 11). V. Als die fränkischen Könige die anderen deutschen Völker nach und nach unter ihre Botmässigkeit brachten, behielten die einzelnen Länder doch ihre Selbstständigkeit in Bezug auf die innere Landesregierung und ihre alten Namen als Königreiche (regna) 12) oder Herzogthümer (ducatus) 13), oder erhielten sogar nunmehr letztere Bezeichnung, früher keine solche Gesammtbezeichnung bestanden hatte 14). Als Bezeich WO 7a) Vergl. z. B. Urk. K. Ludwig's des Bayern, a. 1338 in Lünig, Corp. Jur. Feud. I. 398 Nr. XI.: tres eogravias, quae vulgo eegericht (Ehgericht, Ehaftgericht). omnes comicias suas, quae frigrafschaft vulgariter nominantur." Man findet auch: gravionatus; z. B. borchgravionatus Burggrafschaft. 8) Siehe oben §. 10, XI. 9) Vergl. Chlotar II. Edict. a. 614 c. 12 (siehe oben §. 9 Note 26). 11) Schon der erbliche Besitz der Agilolfinger von Bayern als ,,donatus dignitatis ducatus" durch die Frankenkönige war im Wesen und Form von einem wahren Lehensverband nicht mehr unterschieden, ist aber wohl das erste geschichtliche Beispiel eines solchen. Siehe oben §. 10 Note 96. 97. 98 und 106. 12) So z. B. das Königreich Burgund, Italien (Lombardei). 18) So z. B. Bayern, Alamannien. 14) So z. B. Sachsen. Sogar das alte rheinische Stammland der Franken nungen von Landestheilen erscheinen „provincia, pagus oder comitatus.“ Häufig sind diese Ausdrücke gleichbedeutend 15). Mitunter aber erscheinen provincia und pagus in der Bedeutung von ducatus, d. h. als Gesammtbezeichnungen grösserer, früher selbstständiger Landstriche, welche selbst wieder in comitatus zerfallen 16). §. 38. Organismus der Beamten *). I. Die Verwaltung der obersten Staatsämter (ministeria) in den germanischen Reichen lag in den Händen der obersten Hofbeamten (ministeriales, ministri palatini)'); deutlich zeigt sich, dass die Staatsverwaltung und die Hofhaltung nicht getrennt waren, und dass erstere sich nur allmählig aus letzterer entwickelte. Im fränkischen Reiche standen zur Zeit der Merowinger an der Spitze der Regierung in den einzelnen Landestheilen, namentlich in Ost- und Westfranken und in Burgund, die königlichen majores domus als eine Art von Vicekönigen, d, h. als die eigentlich regierenden Stellvertreter des Königs 2). Sie übten den königlichen Heerbann aus, sowohl über die königlichen Vasallen, als über andere heerbannpflichtige Leute, und verbanden damit das Amt eines obersten Richters an des Königs Statt 3); sie führten die Aufsicht über die könig erscheint im Verhältniss zu den übrigen Bestandtheilen der Monarchie unter der Gesammtbezeichnung ducatus: L. Rip. XXX. (32); scharf wird unterschieden: ibid. XXXIII. 1; LXXII. 2:,,infra ducatum, extra ducatum," und ",extra regnum." - 15) Z. B. provincia, als Gau, comitatus, im Decret. Chlotar. II. s. a. c. 8 (siehe Note 1); Rothar. c. 256 flg. Pagus, als Gau: z. B. Childeb. II. a. 596 c. 4 (Pertz, I. 9): „,in cujuslibet judicis pago (delictum) admissum sit." 16) So z. B. steht in L. Rip. XXXI. (33) §. 3: „infra pagum Ripuarium“, und in §. 5 ibid.: „in provincia Ripuaria“ gleichbedeutend mit ducatus Ripuarius;" siehe Note 14. *) Hincmar, episc. Rhem. (saecul. IX.) de ordine et officio palatii, bei Walter, Corp. Jur. Germ. III. 761. 1) Siehe oben §. 29. - 2) Ueber den major domus, s. oben §. 29 Note 17. G. H. Pertz, Gesch. d. merowing. Hausmeier. Hannov. 1819. G. Schöne, die Amtsgewalt der fränkischen Majores domus. Braunschweig, 1856. In den Legibus Barbarorum werden majores domus zuerst genannt in L. Rip. LXXXVIII. (90); Einführungsedict Gundobald's (sog. 2. Vorrede) zur L. Burgund. Gregor. Tur. VI. 9: „Bodegisil, domus regiae major." Gregor. Contin. XI. c. 24: ,,Berthoaldus, major domus palatii.“ Mitunter wurde auch „,praefectus" anstatt major domus gebraucht; z. B. praefectus Mummolus, Gregor. Tur. VI. 35. Aimoinus, gesta III. 4:,,comes domus regiae." 3) Daher überträgt der König auch den Hausmeiern in den einzelnen Provinzen die Ausübung seines mundeburdium über seine Commendirten. Form. Marculf. I. 24. lichen Domänen oder fiscalischen Güter, und hatten den grössten Einfluss auf die Verleihung von Aemtern und Benefizien 4); auch wurden unter ihrer Leitung die Steuerrollen angefertigt 5); regelmässig führten sie die Vormundschaftliche Regierung während der Minderjährigkeit eines Königs 6). Obschon die Ernennung des major domus zunächst vom König auszugehen hatte, so findet man doch, dass die Könige häufig hierbei die Wünsche des Adels berücksichtigten oder diesem die Wahl überliessen, oder nicht vermeiden konnten, die von dem Adel Gewählten in dieser Stelle zu bestätigen 7). Die Erlangung dieser Würde war das Ziel des Ehrgeizes der mächtigsten Adelsgeschlechter und häufig Gegenstand der heftigsten Kämpfe und Hofintriguen 7a), sowie es auch keine geringe Aufgabe für den major domus war, den unbotmässigen Adel im Zaume zu halten 8). Von den Zeiten Chlotar's II. an, und noch mehr unter Dagobert I. wird das Steigen der Macht der majores domus bemerklich 9). Namentlich gelang es den austrasischen Hausmeiern (der Familie der Pipinen), sich in dieser Würde erblich zu erhalten 1o), die majores domus in den übrigen 4) Vergl. z. B. Gregor. Tur. Cont. XI. 89: Flaochatus (major domus) cunctis ducibus de regno Burgundiae seu et pontificibus per epistolam etiam et sacramentis firmavit, uniuscujusque gradum honoris et dignitatem seu amicitiam perpetuo conservare." 5) So z. B. durch den major domus Florentianus; Gregor, IX. 30. 6) Ausdrücklich übertrug diese K. Dagobert I. seinem major domus Aego durch ,,in manus commendatio" seiner Gemahlin und seines Sohnes, Gregor. Tur. Cont. XI. 79 (s. oben §. 10 Note 27). Bevor sich die Stellung der majores domus an der Spitze der Staatsregierung befestigt hatte, war die Reichsverwesung während der Minderjährigkeit des Thronerben häufig Gegenstand der Anmassung einzelner Grossen, die sich als ,,nutritores" desselben aufwarfen, oder als solche von dem verstorbenen König ernannt worden waren, oder es bemächtigte sich die Mutter oder Grossmutter der Reichsverwesung, wie sich aus Gregor. Tur. vielfach ergibt. Nutritor bezeichnet übrigens auch mitunter nur die eigentlichen Erzieher oder Hofmeister der Prinzen. 7) Je schwächer die Könige waren, desto mehr Freiheit nahm sich der Adel in der Wahl der majores domus heraus. Vergl. z. B. Gregor. Tur. Contin. XI. 54. 89. 101; Fredegar, c. 59; Aimoinus, gesta III. 4. 7a) Vergl. z. B. Gregor. Tur. Contin. XI. 94. 98. Je nachdem ihre Interessen sich widerstritten oder übereinstimmten, befehdeten sich, wie die angeführten Stellen zeigen, auch die majores domus der einzelnen Provinzen unter einander, oder sie verbündeten sich, gaben sich gegenseitig Geiseln u. s. w. 8) Aus dieser Rücksicht lehnte z. B. Chrodinus, der vom König Sigibert und den Burgundern zum major domus erwählt worden war, diese Wahl ab. Fredegar, c. 59; Aimoinus, gesta III. 4. 9) In der Contin. Gregor. Tur. XI. 97 heissen die majores domus schon principes, während man früher das Prädicat princeps nur dem König beilegte (vergl. z. B. die Leges Langobardorum); ibid. c. 109 wird schon vom Throne, ,,solium principatus" des major domus Karl (Martell) gesprochen. 10) Karl Martell theilte sogar schon die Führung seines Amtes durch eine letztwillige Verfügung unter seine beiden Söhne. Gregor. Tur. XI. 110; |