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Pipin d. Kl. den letzten Merowinger beseitigte und selbst den fränkischen Königsthron bestieg.

IV. Auch Pipin d. Kl. setzte nach seiner Thronbesteigung die alte Verbindung der fränkischen Könige mit dem griechischen Kaiserhofe fort und führte neben seinem Königstitel den eines römischen patricius 20). Erst durch Karl d. Gr. wurde diese Verbindung mit dem griechischen Hofe abgebrochen, als er selbst im Jahre 800 in Rom durch den Papst Leo III. unter dem Zurufe des römischen Volkes zum abendländischen Kaiser ausgerufen worden war 21). Es war dies ein wichtiges und folgenreiches Ereigniss, indem damit zugleich auch jedes Band zwischen Rom und Constantinopel gelöst wurde. Seitdem sprach man von der Wiederherstellung des abendländischen Reichs, oder der erneuerten Weltherrschaft der Respublica Romanorum, und dem Uebergange des römischen Reiches an die fränkische Nation 22). Karl d. Gr. betrachtete sich sofort als den Nachfolger der abendländischen römischen Kaiser, und fand in dieser Krönung einen Rechtstitel zur Wiederherstellung einer west- und mitteleuropäischen Universalmonarchie. Er liess sich daher auch sowohl von den Franken, als von allen Angehörigen seines Reiches neu als Kaiser huldigen 25), und entwickelte von hier an noch eine grössere legislative Thätigkeit und Kraft der Regierung als vorher 24).

V. Die Erhebung auf einem Schilde bei der Königswahl findet sich

Annal. Met. (Bouquet II. 681) ad a. 695: „Illis quidem nomina regum imponens, ipse (Pippinus) totius regni habens privilegium, cum summa gloria et honore tractabat."

20) Vergl. die Briefe des Papstes Stephan II. an Pipin und dessen Söhne, bei Bouquet V. p. 485 flg.

21) Einhard. Annal. ad a. 801:,,Quo tempore Imperatoris et Augusti nomen accepit (Karolus) quod primum in tantum aversatus est, ut adfirmaret, se eo die, quamvis praecipua festivitas (Weihnachten) esset, ecclesiam non intraturum, si pontificis consilium praescire potuisset. Invidiam tamen suscepti nominis, Romanis imperatoribus super hoc indignantibus, magna tulit patientia" etc.

22) J. St. Pütter, specim. jur. publ. med. aevi. De instauratione imp. Rom. sub Carolo M. et Ottone M. Götting. 1784. Ueber die Bedeutung von respublica Romanorum vergl. Luden, Gesch. IV. 495. A. M. ist v. Savigny, röm. R. im M.-A. I. 313. W. Dönniges, das deutsche Staatsrecht u. die deut. R.-Verf. I. Th. (Histor. Entwickelung seit Karls d. Gr. Kaiserkrönung bis auf das XII. Jahrh.). Berlin, 1842. J. v. Döllinger, das Kaiserthum Karls d. Gr. u. seiner Nachfolger. 2. Abhandl. im Münchener Jahrbuch für 1865.

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ut omnis

23) Cap. Aquisgran. a. 802 (Pertz, Legg. I. 91) c. 2: homo in toto regno suo . . . qui antea fidelitatem sibi regis nomine promisissent, nunc ipsum promissum hominis Caesaris faciat. Et hi, qui adhuc ipsum promissum non perfecerunt, omnes usque ad XII aetatis annum similiter facerent. Et ut omnes (omnibus) traderetur publice, qualiter unusquisque intelligere posset, quam magna in isto sacramento et quam multa in ipso comprehensa sunt." Die Eidesformel siehe bei Pertz, I. 99: „,fidelis sum, sicut homo per drictum (= directum, rectum) debet esse domino suo."

24) Siehe Bd. I. §. 8 I. Note 4.

noch bei der Thronbesteigung Pipins d. Kl.25). Regelmässig pflegte der König nach seiner Thronbesteigung das Land zu bereisen (circumire), um die Huldigung einzunehmen 26). Unter den Merowingern galten auch noch als Zeichen der königlichen Würde die heidnisch-priesterlichen Symbole, wie Stab, Kranz (Krone) und Ochsenwagen 27). Bei diesem Königshause findet sich auch als eine Auszeichnung das Tragen von langem Haar 28). Seit der Verbindung mit der katholischen Kirche kam die Salbung des Königs in Gebrauch 29). Schon Theodorich d. Gr. gebrauchte gegen andere deutsche Fürsten den Brudertitel 80). Derselben Anrede bediente sich auch Karl d. Gr. gegen die griechischen Kaiser in seinen Schreiben an dieselben seit seiner Erhebung zum römischen Kaiser 31). Unter den Karolingern war es schon üblich, dass der König bei der Thronbesteigung eine feierliche Zusicherung ertheilte, die Rechte der Geistlichkeit und des Volkes zu achten und den Gesetzen gemäss zu regieren 32). Bei der Wahl von Gegenkönigen, wie z. B. des Herzogs Boso zum König von Burgund (a. 879), finden sich sogar schon Spuren von Wahlkapitulationen, indem die geistlichen und weltlichen Grossen Fragen aufsetzten, über welche sie vor der Wahl befriedigende Zusagen verlangten 38). Um dieselbe Zeit fingen die Karolinger an, sich als Könige von Gottes Gnaden und durch die Wahl des Volkes" zu bezeichnen 4), unterliessen aber nicht, daneben daran zu erinnern, dass die Krone ihrem Geschlechte gebühre 35).

25) Annal. rer. Francon. a. 752. — Gregor. Tur. IV. 46 (52) VII. 10. Vergl. Cassiodor, Var. X. ep. 31. Vergl. Grimm, R.-A. 234; Löbell, Gregor v. Tours, p. 224.

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Dagobert I. that dies erst 9 Grimm, R.-A. p. 237; Waitz, Verf.

26) Greg. Tur. IV. 14. 16; VII. 10. Jahre später: ibid. Contin. XI. 59. Gesch. II. 115.

-

27) Ueber Stab und Kranz, s. Philipps, deut. Gesch. I. 433. R.-A. 241; über den Ochsenwagen Grimm, R.-A. 363.

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Grimm,

Prolog z.

28) Die Merowinger hiessen deshalb reges criniti s. comati. L. Sal.: . . Chlodoveus comatus et pulcher." Ueber den Haarschmuck der Könige, vergl. Grimm, R.-A. S. 239. Das Abschneiden der Haare galt bei den Merowingern als Zeichen des Ausschlusses von der Thronfolge (Gregor. Tur. II. 41; III. 18; VI. 24; XI. 94; siehe auch oben §. 7 Note 10); ausserdem als Zeichen des Eintrittes in den geistlichen Stand, oder der Verstossung in die Unfreiheit.

29) So z. B. liess sich Pipin d. Kl. a. 752 durch den hl. Bonifacius salben. Annal. Laurish. min. (Pertz, script. I. 116).

30) Cassiodor, Varia III. Nr. 1.

31) Einhard, Annal. a. 801:

in epistolis fratres eos appellando."

32) Siehe z. B. die Promissio Ludovici II. a. 877 bei Pertz, Legg. I. 543.

33) Synodi Mantalensis ad Bosonem legatio, et ejusdem responsio, a. 879, bei Pertz, Leg. I. 548.

34) Vergl. die Promissio Ludovici II. a. 877 (Note 32): „Ego Hludowicus, misericordia domini Dei nostri et electione populi rex constitutus.“

35) Karoli II. et Lotharii II. conv. Saponarias a. 859 c. 1 (Pertz,

§. 34.

Die königliche Gewalt.

Vergleicht man das Wesen der königlichen Gewalt in der merowingischen und karolingischen Zeit mit den Befugnissen, welche man in der neueren Zeit als im Begriffe der Staatsgewalt liegend zu betrachten pflegt, so ergibt sich Folgendes.

I. Die königliche Gewalt erscheint auch in dieser Zeit, sowie früher, hauptsächlich als eine erbliche nationale herzogliche oder oberste Feldherrngewalt. Hierin liegt auch der eigentliche Grund der königlichen Herrschaft über die gemeinfreie Masse, daher auch das Volk in seiner Gesammtheit dem Könige gegenüber noch lange Zeit als exercitus (das Heer, Volksheer) bezeichnet wird '). Als Feldherr konnte es mitunter ein kräftiger König wagen, mit despotischer Gewalt durchzugreifen 2): im Uebrigen hatte die königliche Gewalt an dem unbändigen und freiheitliebenden Sinne des Volkes eine natürliche mächtige Schranke. Allgemein verlangte das Volk von dem Fürsten grosse körperliche militärische Tüchtigkeit "); daher bereiteten auch die Merowinger ihren Sturz dadurch vor, dass sie seit Pipin II. (dem Mittleren) ihre herzogliche Gewalt nicht bloss in den Nebenländern der Monarchie, sondern auch im eigentlichen Frankreich selbst durch erbliche majores domus und sogar mit Zugestehung des herzoglichen Titels ausüben liessen 4).

II. Neben der herzoglichen Gewalt hatte der König eine dienstherrliche Gewalt, die sich nicht bloss über sein persönliches Gefolge und die eigentlichen Beamten, sondern seit der Entwickelung der fränkischen Monarchie zur Universalmonarchie auch über die alten nationalen Fürstenhäuser erstreckte 5), so dass die fränkische Universalmonarchie

Legg. I. 462):,,Quia, sicut dicit St. Gregorius, ex consuetudine olitana cognoscitis, in Francorum regno reges ex genere prodeunt, mihi (Karolo) a domino et genitore meo p. m. Ludovico augusto pars regni inter fratres meos reges divina dispositione est tradita." Vergl. oben Note 8.

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1) Z. B. Edictum Rothar. Epilog (Baudi a Vesme) c. 386: et quod pro commune omnium gentis nostrae utilitatibus expediunt, pari consilio conparique consensu, cum primatus, judices, cunctoque felicissimum exercitum nostrum constituimus." Das Volk selbst betrachtete sich also noch fortwährend als ein eingewandertes Kriegsheer, so dass das Gefolg im Heere nur eine besondere Classe im Gegensatz der übrigen mitziehenden gemeinen Massen bildete. Löbell, Gregor v. Tours p. 510. Waitz, Verf.-Gesch. I. 142.

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2) So z. B. schlug Chlodowig einen Kriegsmann, der ihn früher beleidigt hatte, bei der Musterung auf dem Marsfeld nieder, unter dem Vorwande, dass seine Waffen nicht in gehöriger Ordnung seien. Gregor. Tur. II. 27.

3) L. Bajuvar. Tit. II. c. 10 §. 1.

4) Vergl. §. 33 Note 19.

(Siehe unten §. 42.)

5) So wird z. B. der König von Burgund in einem Schreiben des Avitus an Chlodowig (Gregor. Tur. II. 34),, miles vester" genannt. Ueber die frühzeitige Einsetzung der Bayernherzoge durch die Frankenkönige, vergl. Lex

bald dem Wesen nach als eine grosse Feudalmonarchie, wenngleich ohne diesen Namen, erschien.

III. Eine gesetzgebende Gewalt im eigentlichen Sinne hatten die fränkischen und anderen germanischen Könige nur mit sehr grosser Beschränkung durch Theilnahme der hohen weltlichen und geistlichen Aristokratie und zum Theile auch selbst noch des Volkes 6); dagegen war das Recht des Königs, Verordnungen zu machen, allgemein anerkannt, und wurde auch davon der umfassendste Gebrauch gemacht 7).

IV. Das wichtigste Recht des Königs in Bezug auf die inneren Staatsverhältnisse war die Gerichtsbarkeit (jurisdictio), d. h. die oberste Handhabung der Rechtspflege im weitesten Sinne 8).

V. Die vollziehende Gewalt hatte der König theils schon in der herzoglichen Gewalt, theils war sie nach mittelalterlicher Vorstellung in der Gerichtsbarkeit begriffen.

§. 35.

Der Königsfrieden. Mundeburdium regis. Der Bann und dessen

Eintheilung.

I. Schon in der merowingischen Zeit findet sich ein eigenthümliches, sehr einfaches System der Hoheitsrechte, und dieses bildete auch in dem späteren Mittelalter unverändert die Grundlage der politischen Verfassung. Seit der Entwickelung der Monarchie trat nämlich die Staatsidee zuerst hervor in der Gestalt eines Königsfriedens oder sog. Landfriedens (pax publica, sive profana), d. h. in der Form eines vom Könige über den ganzen Staat ausgehenden Rechtsschutzes 1). Die germanischen Staaten erscheinen daher ursprünglich als Rechts- und Friedensgenossenschaften unter königlicher Protection 2).

II. Dieser 'eigenthümlichen Grundanschauung von dem Wesen des Staates entsprechend wird die gesammte Herrschergewalt des Königs in den germanischen Rechtsquellen als mundium oder mundeburdium regis, oder als sermo s. verbum (auch „verbum oris“), d. h. als Schutz- und

Baju varior. Tit. II. c. 9 c. 20 §. 3. Siehe Bd. I. §. 7 Note 7; von Thassilo I. insbesondere, hier oben §. 33 Note 17; von Thassilo II. §. 10 Note 97. 6) Vergl. unten §. 39.

7) Vergl. Bd. I. §. 17.

8) Siehe §. 35.

1) Daher sind auch die ältesten königlichen Edicte grösstentheils nur Landfriedensgesetze und werden mitunter ausdrücklich als solche bezeichnet. Vergl. z. B. den pactus pro tenore pacis Childebert's und Chlotar's, Bd. I. §. 4

u. s. W.

2) Der germanische Staat war daher das, was man h. z. Tage einen blossen Rechtsstaat nennt. Auch das spätere deutsche Reich hat sich nie auf eine höhere Stufe erhoben, und nie weder für die materiellen, noch intellectuellen Interessen der Nation als Reich etwas geleistet, daher sich auch erklärt, dass die Auflösung des Reiches ohne grosse Aufregung vorüber gehen konnte,

Machtwort des Königs bezeichnet 3), und sonach ist das Mundium des Königs der oberste politische Begriff des deutschen Rechts. Ausserdem erscheinen in den Quellen,,potestas 1), regia potestas 5), scutum potestatis 6), dominatio 7), ditio) und imperium" 9) als Bezeichnungen der königlichen Regierungsgewalt.

III. Die Handhabung des Landfriedens, d. h. die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und eines geordneten Rechtszustandes und somit die Handhabung der Rechtspflege im weitesten Sinne, war daher der hauptsächlichste Gegenstand der königlichen Staatsregierung, und gerade in dieser Beziehung entwickelten auch die germanischen Könige, namentlich die fränkischen Merowinger sowohl, als Karolinger, die umfassendste Thätigkeit. Nicht nur sind alle ihre Gesetze und Verordnungen fast ausschliesslich auf dieses Ziel gerichtet, sondern es erscheint der König auch als der Mittelpunkt, von welchem die gesammte Rechtspflege ebenso ihren Ausgang nahm, wie sie in ihm ihren Abschluss fand. Nach der Vorstellung der germanischen Völker war der König der oberste Richter im Reiche. Er ernannnte die hohen Beamten und Richter in den einzelnen Landestheilen aus seinen Getreuen als seine Stellvertreter 10) und hatte daher mit ihnen concurrirende Gerichts

3) Ueber die grammatische Bedeutung von mundium, mundeburdium und die Synonyma, siehe oben §. 10. II. Am bestimmtesten tritt die Bedeutung von mundeburdium (mundbyrd) als allgemeiner Staatsschutz, der vom König ausgeht, in den angelsächsischen Rechtsquellen hervor, daher auch die Verbrechen überhaupt bei den Angelsachsen mundbryce (Mundbrüche) heissen. In den übrigen germanischen Volksrechten findet sich zwar ,,mundeburaium regis" nur da, wo von dem besonderen Königsschutze über einzelne Personen die Rede ist; aber unbestreitbar erscheint die notorische Uebersetzung hiervon ,, sermo regis" nicht nur in dieser engeren Bedeutung, sondern auch in der allgemeinen Bedeutung von Staatsschutz, Land- oder Königsfrieden; wie z. B. in der Aechtungsformel, L. Sal. Herold. LIX. 1:,,tunc rex (eum) extra sermonem ponet." Edovardi c. 7 §. 1:,,utlagabit eum rex de verbo oris sui.“

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4) Z. B. Prolog. ad L. Rip. (siehe Bd. I. §. 5 Note 5); Guntchram. et Childeb. Pact. a. 585 (Pertz, Legg. I. 5):,,suae vindicet potestati."

5) Z. B. Karol. M. cap. Saxon. a. 797 (ibid. I. 76) c. 10: „ad regiam potestatem confugium facere."

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6) Rothar. 367 (390); siehe oben §. 5 Note 7.

7) Pactum Guntchram. et Childe b. a. 585 (Pertz, Legg. I. 5. 6); auch dominatus; Einhard, vita Karol. M. c. 29 (siehe Bd. I. §. 8 Note 4). 8) Gregor. Tur. Contin. XI. 31. 32.

9) L. Wisigoth. II. tit. I. 5:,,cunctis imperio nostro subjugatis." Childeb. const. a. 554 (Pertz, Legg. I. 1):,,nostro corrigatur imperio." Das Wort,,regnum" bezeichnet dagegen das Staatsgebiet, z. B. L. Wisig. II. tit. I. 10:,,nullus in regno nostro.“

Grafio,

10) Edict. Chlotar. II. a. 614 (Pertz, Legg. I. 15) c. 12. comes und judex sind daher regelmässig gleichbedeutend. Die Lombarda gebraucht nur letzteres Wort.

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