Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

tor 18a), infertor 19), später sog. Truchsess 20), als Küchenmeister 21), d. h. Oberaufseher über den Hofhalt im Ganzen, insbesondere über die Köche, und zugleich erster Diener des Herrn bei der Tafel; 2) das Amt des Marschall (marescalcus), als Aufsehers über die königlichen Stallungen 22); 3) das Amt des Schenken oder Kellners, pincerna 28), buticularius 24), gillo

nicht; das erste Rechtsbuch, welches sie zeigt, sind die Legg. Anglosax. Henrici I. c. 41.

18a) Archi-fertor, als Titel des Kurfürsten von der Pfalz; s. meine Alterthümer I. 354.

19) Infertor, al. infestor, findet sich in der L. Sal. Herold. XI. 6 (siehe Note 2). Diese Bezeichnung deutet auf seine Function, die Speisen hereinzubringen, resp. den Herrn bei der Tafel zu bedienen. Diese Function blieb auch in der späteren Zeit die Auszeichnung des Truchsess; vergl. z. B. den Schwabensp. (Lassb.) c. 130: „der phalzgrave von dem rine. des riches truhsäse. der sol dem Konge die ersten schulzeln (schüsseln) tragen." — Pfründeordnung des Klosters Geisenfeld, saec. XIII. c. 38 (in den Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. Bd. I. p. 435):,,der truhsäzzen sol ze disch dinen miner vrowen (der Aebtissin), und so erwär (ehrbare) gest da sint."

20) Truchsess, drugt-satz, truhsäse, truhsäze (wohl zuerst im Schwabenspiegel c. 130 genannt, s. Note 19); drott-saet, trockczes, im Sachsensp. III. 57 §. 2 druzte; ist = drocto praepositus, der Vorgesetzte des dro ctum oder der druchte, d. h. der trustis, des Trosses, oder Gefolges. Satz, in der Bedeutung ein vom Herrn Gesetzter, dessen Stelle vertretender Beamter oder Richter, findet sich aber schon im lombard. stoles az, d. h. Stuhlrichter, Rothar, c. 150 (Gloss. Cavens.,,qui ordinat conventum"); fränkisch: judex discussorius; Edict. Chlotar. II. a. 614. c. 19.

21) L. Wisigoth. II. t. IV. c. 4:,,coquorum praepositus."

22) Mare mariscalcus; L. Sal. Herold. XI. 6; von marah, Mähre, Pferd; ebendaselbst (siehe Note 2) folgt sogleich das synon. ,,strator" als lat. Uebersetzung; ibid. §. 5 steht auch noch die alterthümlichere Bezeichnung servus puledrus; bei Gregor. Tur. V. 38 (39), IX. 38, X. 5 wird aber der oberste Stallbeamte schon comes stabuli genannt; ebenso bei Hincmar, de ord. palat. c. 16. 26; L. Wisigoth. II. t. IV. c. 4:,,stabulariorum praepositi." Später erscheint in gleicher Bedeutung auch „haras, harras, rex harardorum;" so heisst der Kurfürst von Sachsen,,harnaschmeister" anstatt Marschall des Reiches, im Mühldorfer Stadtr. Saec. XIII. Beil. III. (bayer. Chronik) im Anzeiger f. Kunde d. d. Vorzeit 1858 Nr. 11 col. 378.

23) Pincerna (gг. пɩyxéo̟vŋs, nívɛw xéova) findet sich schon bei römischen Autoren, z. B. bei Lampridius, in Alex. Severo. In den Legibus Barbarorum erscheint dieses Wort nicht, wohl aber bei Gregor. Tur. II. c. 23, und in einem Dipl. Ludov. II. imp. filii Lothar. „,Hochideus, comes et primus pincernarum." Vergl. Du Cange v. pincernus. Das deutsche Wort Schenk tritt aber schon deutlich in dem scancio der L. Salica hervor (siehe oben Note 2); franz. échanson.

24) Buticularius, in Hincmar, ord. palat. c. 23; Karol. M. cap. de villis c. 16 (Pertz, legg. I. 182) c. 16:,,ministeriales nostri, sinescalcus et butticularius"; auch buttellarius; von buta; hd. butte, bütte = cupa; buticula, flasco parva; frz. bouteille. Waitz, Vassallität, p. 63, erklärt auch den westgothischen buccellarius (s. oben Note 9 a) als Schenk. Dies ist unrichtig; wohl aber steht mitunter butelarius fälschlich (corrump.) für buccellarius.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

11

narius 25), zugleich als Beamten für Erhebung der Naturalgefälle; und 4) das Amt eines Kämmerers, camerarius 26), cubicularius 27), argentarius 28), thesaurarius 29), claviger 29 a), als Verwalters des königlichen Schatzes und der Geldgefälle. Wie sich das Hofleben mehr entwickelte, wurde auch die Zahl der ausgezeichneten Ministerialenämter vermehrt *"), oder es erwuchsen aus dem einen Amte mehrere mit getrennten Geschäftskreisen 1); andere ministerielle Functionen aber, die in den älteren Quellen auch mit Auszeichnung genannt wurden, verloren dagegen mitunter ihre frühere ehrenvolle Bedeutung 32).

VI. Die Inhaber der grossen Hofämter, insbesondere aber die majores domus, erlangten bald einen grossen Einfluss auf die Staatsgeschäfte, was um so leichter möglich war, als die Staatsverwaltung nicht minder, wie die Verwaltung des königlichen Haushaltes ein königliches Amt (ministerium) war. Daher verband sich mit dem Worte ministerium allmählig eine neue Bedeutung, nämlich die eines Staatsamtes3), und

25) Gillonarius, in L. Wisigoth. II. t. IV. c. 4; von gillo synon. mit flas co (Flasche) und buta, cupa.

c. 22.

[ocr errors]

26) Camerarius: Gregor. Tur. IV. 26, VI. 45; Hincmar, de ord. palat. Es gab am fränkischen Königshofe jederzeit eine grosse Anzahl von Kämmerern, sowie auch jetzt noch an jedem fürstlichen Hofe Kammerherren und Kammerjunker (camerarii juniores) in grösserer Zahl vorhanden sind.

27) Cubicularius: dieser Titel wurde von dem ministerium sacri cubiculi am römischen Kaiserhofe beibehalten. Tit. Cod. de praepositis sacri cubiculi. Gregor. Tur. VII. c. 13. 18. 21 etc. Angels. stiward, steward. 28) Argentarius; L. Wisig. II. t. IV. c. 4. Noch jetzt ist der Titel Silberkämmerer gebräuchlich, aber als eine geringere Hofbedienung.

29) Thesaurarius; erwähnt Gregor. Tur. IV. 26; V. 38 (39) etc.

29 a) Claviger: Urk. a. 1240, in Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. Bd. V. p. 74 Nr. 33:,,claviger de Otingen." Noch jetzt wird der Kammerherrenschlüssel als Standesauszeichnung getragen.

30) So z. B. nennt Hincmar c. 16: 99... sacrum palatium per hos ministros disponebatur: per camerarium videlicet et comitem palatii, senescalcum, buticularium, comitem stabuli, mansionarium, venatores principales quatuor, falconarium unum." Das Amt des mansionarius war das eines Reisestallmeisters: er hatte bei den Reisen des Königs für die Vorbereitung seiner Aufnahme u. s. w. zu sorgen.

31) So ist z. B. bei Hincmar c. 16 und 21 die Würde des comes palatii schon scharf von der des Seneschall geschieden, und geht ersterer dem letzteren vor, sowie seine Function hier schon hauptsächlich politischer Natur (ein Richteramt) ist. Hiervon unten §. 38.

32) So z. B. die Schmiede, Weingärtner, Schweinehirten, welche die L. Salica noch auf einer Stufe mit dem major domus, Schenk und Marschall nennt; siehe oben Note 2. In der französischen Sprache ist der Begriff des Schmiedes in den des „maréchal“ übergegangen.

33) Schon im Cap. Karol. M. a. 779 (Pertz, Legg. I. 38 col. 1) c. 21 heisst die Amtsführung des Grafen,,ministerium", gleichbedeutend mit „servitium nostrum" im Cap. de exercitu promov. a. 803 (ibid. I. 119) c. 4. Insbesondere heissen die Aemter der Justizbeamten,, ministeria" im Cap.

schon in der karolingischen Zeit wurden daher auch die eigentlichen Staatsbeamten, und zwar sowohl die höchsten, wie die niedrigsten, als ministeriales oder ministri bezeichnet 34), gerade so wie man noch heut zu Tage alle Staatsbeamte auch als Diener des Staates oder landesherrliche Dien er bezeichnet. Auch hat sich das Wort Minister und Ministerien noch allgemein als die charakteristische Bezeichnung der höchsten Staatsbeamten und der höchsten Staatsstellen erhalten, sowie auch in der Bezeichnung der Militairbeamten als Officiere noch deutlich der alte Amtstitel der officiales hervortritt.

VII. Karl d. Gr. erliess mehrfache Verordnungen zur Aufrechthaltung der Disciplin unter den zahlreichen Ministerialen auf den königlichen Domänen, woraus hervorgeht, dass der König, wie jeder andere Senior, über seine Ministerialen eine besondere Gerichtsbarkeit durch die Oberbeamten (majores domus, comites palatini oder auch sog. actores fisci) auf den Domänen und in seinen Palästen ausübte 85). Diese besondere Stellung unter dem unmittelbaren Schutze des Königs oder eines anderen hohen Herrn verleitete schon frühzeitig oft die Ministerialen zu einem übermüthigen und gewaltthätigen Benehmen gegen andere Leute, die nicht zu dem Haushalte (familia) ihres Herrn gehörten, gegen welches Unwesen selbst die strengsten Verordnungen keine dauernde Abhülfe gewähren konnten 6).

Langob. a. 802 (ibid. I. 104) c. 10; ebenso die hohe Amtsführung oder das Landesregierungsrecht der k. fideles im Cap. Karoli II. Calvi, a. 877 Carisiac. (ibid. I. 541) c. 2.

[ocr errors]

34) Karol. M. Epist. ad Pipin. regem Ital. a. 807 (Pertz, I. p. 150): Duces et eorum juniores, gastaldii, vicarii, centenarii seu reliqui ministeriales." Edict. Pistense a. 864 c. 24: ,,Tam comites quam caeteri ministri reipublicae."

35) Cap. Karol. M. de villis a. 812 (Pertz, Legg. I. 181) c. 4: „Si familia nostra partibus nostris aliquam fecerit fraudem de latrocinio aut alio neglecto, illud in caput componat; de reliquo vero pro lege recipiat disciplinam vapulando; nisi tantum pro homicidio et incendio, unde frauda (freda) exire potest. Ad reliquos autem homines justitiam eorum, qualem habuerint, reddere studeant, sicut lex est. Pro frauda vero nostra, ut diximus, familia vapuletur. Franci autem qui in fiscis nostris commanent, quicquid commiserint, secundum legem eorum emendare studeant et quod pro frauda dederint, ad opus nostrum veniat, id est in peculio aut alio pretio." In dem Cap. de disciplina palatii Aquis. (al. de minist. palat.) a. 809 §. 3 werden nur die wirklich unfreien Palastbedienten (servi) mit dem Auspeitschen (flagellari) bedroht.

36) Cap. Wormat. Lothar. a. 829 c. 9 (Pertz, I. p. 352): „De homicidiis vel aliis injustitiis quae a fiscalinis nostris fiunt, quia impune se ea committere posse existimant, nos actoribus nostris praecipiendum esse decernimus, ne ultra impune fiant, ita ut ubicunque facta fuerint, solvere cum disciplina praecipiemus.§ Vergl. v. Fürth, S. 33.

§. 30.

Unfreiheit und Ministerialität in und seit dem XIII. Jahrhundert.

a) Die gemeine Unfreiheit*).

I. In den Rechtsbüchern des XIII. Jahrhunderts findet sich keine solche scharfe Unterscheidung gemeiner Unfreien und höriger Leute, wie in der merowingischen und karolingischen Zeit. Die Spiegel kennen vielmehr nur noch eine Classe von Unfreien, wofür im Allgemeinen die Bezeichnung eigene Leute, oder auch Dienstleute (im weiteren Sinne) gebraucht wird 1); daneben besteht aber schon eine engere Bedeutung des Wortes Dienstmann, so dass es regelmässig einen ritterlichen Dienstmann (ministerialis) bezeichnet 2).

II. In den Urkunden aus dem X. bis XIV. Jahrhundert werden aber äusserst häufig und in stets steigender Zahl freie Leute erwähnt, welchen ebenso, wie den Hörigen (homines pertinentes, liti, aldiones) der vorigen Periode, Zins- und Dienstpflichten oblagen, und die mitunter auch besondere Benennungen führen, welche auf die Bewahrung ihrer persönlichen Freiheit3), oder auf das Dasein eines blossen Schutzverbandes (mundium, advocatia, Vogtei) eines Herrn 4), oder auf die besondere Art ihrer Dienstleistung hindeuten 5), indem sich hinsichtlich mancher Arten dieser Dienstleistungen bereits die Ansicht festgestellt hatte, dass sie nur von freien Leuten geleistet werden, so dass man endlich aus gewissen Arten der Dienste auf die persönliche Freiheit des Dienenden zurück schloss 6).

III. Im Wesentlichen war daher an den früheren Zuständen nichts geändert, als dass man es immer mehr vermied, die Bezeichnung Unfreie, servi, eigene Leute, homines proprii, von freien Dienstpflich

Eichhorn, R.-G.

*) Heinecc. antiq. T. II. P. 1. Cap. IX. §. 20 flg. II. §. 339. Grimm, R.-A. p. 300. Siehe auch die oben §. 24 Note *) angeführten Schriften.

[ocr errors]

1) Z. B. Sachsen sp. III. 42 §. 2. 3:,,Do man ok recht irst satte, do ne was nen dienstmann unde waren al die lude vri."

2) Siehe z. B. Sachsensp. III. 80 §. 2; besonders Schwabenspiegel (Lassb.) c. 156.

3) So z. B. Bar- (Par-) schalken; s. oben §. 9 Note 72.

4) Z. B. Muntmanen, Mundleute, mundiliones, homines advocatitii, Vogteileute u. s. w. s. oben §. 25 Note 4; in gleichem Sinne finden sich auch mitleute, mietmann, d. h. unter dem mitium (potestas) eines Herrn stehende Leute; s. Wehner, observ. v. Mann. Mont.

5) Z. B. cerarii, Wachszinsige; siehe oben §. 28 Note 5 u. 8; reismanni, reisleute; d. h. welche nach Bedürfniss des Herrn Reisen (reiten, Botschaft besorgen) müssen; Pfründ-Ordnung des Kl. Geisenfeld (saec. XIII.) c. 52 in den Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. I. p. 440, u. dergl.

6) So z. B. bei den Wachszinsigen.

[ocr errors]

tigen zu gebrauchen, und dieselben auch nicht mehr Hörige (homines pertinentes) nannte, sondern diese Bezeichnung als gleichbedeutend mit eigene Leute" betrachtete 7). Auf der anderen Seite dauerte freilich auch das Bestreben der Herren in vielen Gegenden fort, die freien Dienstleute in die Stellung von eigenen Leuten herunter zu drücken, was bei der Gleichheit vieler Dienstleistungen und ihrer Erblichkeit im Laufe der Jahrhunderte sehr häufig gelingen musste.

IV. Die Unfreiheit selbst hiess Eigenschaft 8), wofür später das Wort Leibeigenschaft oder Bluteigenschaft in Gebrauch kam, obschon sie sich fast durchgängig nur als eine Gutshörigkeit ausgebildet hatte, d. h. eigene Leute nur auf Gütern der Kirchen und anderer Grundbesitzer vorkamen 9). Die Spiegel betrachten schon die Leibeigenschaft als ein an sich widerrechtliches Verhältniss, welches nur durch ungerechte Gewalt herbeigeführt worden sei, erkennen aber im Uebrigen die praktische Geltung dieses Zustandes an 10).

V. Nach Angabe der Spiegel konnten regelmässig nur das Reich, die Fürsten, die freien Herren, die Mittelfreien und die Kirchen eigene Leute haben; wenn eigene Leute selbst wieder Eigene hatten (was also nicht unbedingt unzulässig war), so galten diese als (mittelbare) Eigene des Herrn der Ersteren selbst 11).

7) Es versteht sich wohl von selbst, dass an Gleichförmigkeit der Ausdrucksweise in den Urkunden vom X.-XIV. Jahrhundert nicht zu denken ist, und noch sehr oft die freien Dienstpflichtigen unter der allgemeinen Bezeichnung servi, serviles, servientes, mitbegriffen wurden. Mitunter finden sich noch Bezeichnungen, die sich unmittelbar an die Ausdrücke in den Quellen der karolingischen Zeit anschliessen; so z. B. die Laten oder Lassen des Sachsenspiegels an die lassi (lazzi) des Hucbald. (S. oben §. 9 Note 6.) Vergl. Note 9. In einigen Staaten erhielt sich auch wirklich neben der strengeren Leibeigenschaft ein milderes Abhängigkeitsverhältniss unter dem Namen: die Erbunterthänigkeit, z. B. in Preussen. Siehe Note 39.

8) Sachsensp. III. 42 §. 3:,,egenscap". 308:,,eigenschaft."

[ocr errors]

Schwabensp. (Lassb.) c.

9) Daher heissen die eigenen Leute auch schlechthin jetzt Hörige oder glebae adscripti. Ueber die Benennungen: armer Mann, scaramanni, scararii, Kurmedige, Wachszinsige, Köther, Cossaten, Sonnenkinder, Brincksitzer, Einlieger u. s. w., siehe Grimm, R.-A. S. 301. Gutshörige unter dem Namen Lassen (Laten) erwähnt der Sachsensp. III. 44 §. 3: „Do irer (der Sachsen) so vele nicht ne was dat sie den acker buwen mochten do sie die dorinschen (thüringischen) herren slugen unde verdreven, do lieten sie die bure sitten ungeslagen, unde bestadeden in den acker to also gedaneme rechte, als in noch die late hebbet; dar af quamen die late. Von den laten di sik verwarchten an irme rechte sint komen de dagewerchten (tagwerker).“ Ibid. III. 45 §. 7: „Tvintich schillinge unde ses penninge und en helling is der latelude bute, unde negen punt is ire weregelt."

10) Sachsensp. III. 42 §. 6: „Na rechter warheit so hevet egenscap begin van gedvange unde von vengnisse vnde von unrechter walt, die man von aldere in unrechte wonheit getogen hevet, unde nu vor recht hebben wel." Schwabensp. c. 68, c. 308.

Vergl.

1) Schwabens p. c. 68:,,Niemen mac eigen liute haben, wan vrien (Ibid.

« ZurückWeiter »