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Begriff von Adel auf die Rittermässigen ausgedehnt wurde, doch keine allgemeine Rechtsansicht von einem Adel der Patricier bilden, weil die Städte durch das häufige Aussterben der Geschlechter wiederholt genöthigt wurden, neue Geschlechter aus den reicheren Handwerkern zu machen 9), und man sodann von den neu gemachten Geschlechtern theils bestimmt wusste, dass sie nicht rittermässiger Abkunft waren, theils diese neuen Geschlechter wegen der Umänderung der Wehrverfassung nicht mehr dazu gelangen konnten, ritterliche Lebensweise zu führen. Wo aber letzteres der Fall war, da ist auch kein Grund vorhanden, die Standesgleichheit der Patricier mit dem rittermässigen Landadel zu bestreiten 10). Zu grösserer Sicherheit pflegten jene patricischen Familien, welchen daran gelegen war, einen gleichen Rang mit den Rittermässigen zu behaupten, sich kaiserliche Adelsbriefe zu erwirken.

V. Den Geschlechtern gegenüber standen sodann die verbürgten Handwerker unter der Bezeichnung die Ungenannten, oder Plebs 11). Dieser Gegensatz war jedoch nur in Bezug auf das politische Recht, d. h. in Bezug auf das Stadtregiment, von Bedeutung. In manchen Städten waren aber die Handwerker überhaupt keine Bürger 12).

§. 23.

Einwirkung der neuesten politischen Umgestaltung Deutschlands auf die Standesverhältnisse. Souveraine Familien. Mediatisirte.

I. Die Auflösung des deutschen Reiches bewirkte, dass die Unterscheidung von Reichsunmittelbaren und Mittelbaren völlig aufgehoben wurde, indem ein Theil der ersteren zur vollen Souverainetät emporstieg, alle übrigen Familien aber, selbst die übrigen reichsständischen und reichsfreien Häuser, ihnen als Unterthanen unterworfen (subjicirt) wurden, obgleich man in der officiellen Sprache den milderen aber bedeutungslosen Ausdruck der Mediatisirung gebrauchte 1).

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II. Den mediatisirten ehemaligen reichsständischen Fürsten

Schmaladel z. B. in Heilbronn; Zimmermann, Bauernkrieg, 2. Ausg. Bd. II. 453.

9) Vergl. den Bericht über die Trinkstube der Geschlechter in Augsburg seit 1368 bis in das 16. Jahrhundert, in drei Handschriften auf der Heidelberger Univers.-Bibliothek. Cod. Palat. Msc. Germ. Nr. 81. 82. 176.

10) Vergl. das Urtheil des Reichskammergerichts v. 30. October 1685 für den Adel und die Ritterbürtigkeit der Erbmannen (Patricier) im Stift Münster, bei Wigand, Denkwürdigkeiten des R.-K.-G. zu Wetzlar, Leipz. 1854 p. 73.

11) Vergl. meine Schrift: das alte Bamb. Recht, S. 68.

12) Siehe z. B. Weisthum von Selse a. 1310 (J. Grimm,

I. 763).

1) So z. B. spricht die deutsche Bundesacte a. 1815, Art. 14, von den 1806 und seitdem mittelbar gewordenen" ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen.

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und Grafen, jetzt sog. Standesherren, wurde jedoch in der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 Art. 14 die Ebenburt in dem bisher damit verbundenen Begriff, d. h. die Standesgleichheit mit den jetzt souverainen Häusern, als verbleibend zugestanden, und dabei erklärt, dass sie fortwährend ,,nichtsdestoweniger", d. h. ungeachtet ihrer Mediatisirung, zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden sollen 2). Hier findet sich zum erstenmale dieser Ausdruck gesetzlich gebraucht, ohne dass jedoch zugleich der Begriff, welcher hiermit zu verbinden ist, ausdrücklich bestimmt worden wäre, daher auch hierüber in neuerer Zeit bereits mancherlei theoretische Zweifel und Streitigkeiten erhoben worden sind "). Zugleich sind die Häupter der ehemals reichsständischen Häuser als die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören, sowie sie selbst und ihre Familien als die privilegirteste Classe in demselben erklärt worden 4).

III. Dem übrigen ehemaligen Reichsadel, wie z. B. den Reichsrittern, wurde dagegen eine solche hohe Standesauszeichnung, wie den Standesherren, nicht gewährt, obgleich ihnen sonst manche Vorzüge vor den früheren landsässigen grundherrlichen Adelsfamilien eingeräumt wurden 5).

2. Unfreie Stände.

§. 24.

Unfreiheit in der ältesten Zeit*).

I. Schon Tacitus kennt in Deutschland Unfreie, jedoch nur eine Classe derselben, welche er als „servi“ bezeichnet. Ihre Stellung beschreibt er als eine Art von bäuerlichem Colonatsverhältniss, ähnlich der späteren Grundhörigkeit 1). Diese servi mussten ihrem Herrn Abgaben an Getreide, Vieh oder anderen landwirthschaftlichen Producten in bestimmtem Masse liefern, so dass also schon sehr früh eine grundherrliche Berechtigung erwähnt wird, welche mit dem späteren Census oder auch dem Zehent Aehnlichkeit hatte 2).

2) Deut. Bundesacte a. 1815 Art. 14, a.

3) Vergl. meine Grundsätze des Staatsrechts (5. Aufl.) 1863 §. 307 flg. 4) Deut. Bundesacte a. 1815 Art. 14, b.

5) Ebendas. Art. 14 a. E.

*) Kindlinger, Geschichte der Hörigkeit, insbesondere der sogen. Leibeigenschaft. Mit Urkunden. Berlin, 1819. Wigand, Entstehung der Dienste, Hamm, 1828. Grimm, R.-A. S. 310.

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1) Tacit. Germ. c. 25: Ceteris servis, non in nostrum morem descriptis per familiam ministeriis utuntur. Suam quisque sedem, suos penates regis."

2) Ibid.,,Frumenti modum dominus, aut pecoris, aut vestis, ut colono injungit, et servus hactenus paret."

II. Der Unfreie war zwar durch kein Gesetz gegen den Missbrauch der Herrengewalt geschützt, wurde jedoch regelmässig menschlich behandelt 3).

III. Die ursprüngliche Enstehungsart der Unfreiheit war wohl Unterjochung oder Gefangennehmung im Kriege1); besonders erwähnt Tacitus die freiwillige Ergebung in Folge des Spieles 5). Vererblichkeit der Unfreiheit verstand sich von selbst.

IV. Auch die Freilassung war schon im Gebrauch: wie bei allen Völkern stand aber der Freigelassene regelmässig in keiner besonderen Achtung 6).

§. 25.

Unfreiheit und Freiheitsbeschränkungen in der merowingischen und karolingischen Zeit im Allgemeinen*).

I. In der merowingischen und karolingischen Zeit findet man ebenso, wie verschiedene Classen der Freien, so auch mehrfache Stufen der Beschränkung der persönlichen Freiheit, bis herab zur gänzlichen Unfreiheit.

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3) Ibid. Verberare servum, ac vinculis et opere coërcere, rarum. Occidere solent, non disciplina et severitate, sed impetu et ira, ut inimicum, nisi quod impune."

...

4) Davon zeugt noch die im Sachsensp. III. 44 §. 2. 3 erhaltene Volkssage über die Einwanderung der Sachsen in Thüringen. §. 2:,,Unse vorderen die her to lande quamen unde die doringe verdreven, die hadden in alexandre, here gewesen, mit erer helpe hadde er bedvungen al asiam" §. 3:,,Do irer so vele nicht ne was, dat sie den acker buwen mochten, do sie die dorinschen herren slugen unde verdreven, do lieten sie die bure sitten ungeslagen, unde bestadeden in den acker to alsogedane me rechte, als in noch die late hebbet; dar af quamen die late. Von den laten die sik verwarchten an irme rechte sint komen dagewerchten (Tagwerker)."

5) Tacit. Germ. c. 24: „Aleam (quod mirere) sobrii inter seria exercent, tanta lucrandi perdendique temeritate, ut cum omnia defecerunt, extremo et novissimo jactu de libertate et de corpore contendant. Victus voluntariam servitutem adit. Quamvis junior, quamvis robustior, alligare se et venire patitur, ea est in re prava peruicacia: ipsi fidem vocant. Servos conditionis hujus per commercia tradunt, ut se quoque pudore victoriae exsolvant." Der Grund, den Tacitus hier angibt, ist wohl schwerlich der richtige: wahrscheinlich waltete bei dem gedachten Verfahren die Rücksicht ob, dass durch den Verkauf die Spielschuld getilgt, zugleich aber dem Verlierenden die Möglichkeit gewährt werde, durch Entfliehen oder gewaltsames Losbrechen aus der Gewalt des Käufers seine Freiheit wieder zu erlangen.

6) Tacit. Germ. c. 25:,,Liberti non multum supra servos sunt, raro aliquod momentum in domo, nunquam in civitate, exceptis dumtaxat iis gentibus, quae regnantur. Ibi enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt. Apud ceteros impares libertini libertatis argumentum sunt."

*) Heineccii, antiq. J. G. II. 1 p. 389 flg. Gaupp, Gesetz der Thüringer, S. 144. Grimm; Dessen Recht der Sachsen, S. 104 flg. 218 fg. R.-A. 301 fig.

Die Volksrechte zeigen jedoch hier keine ganz gleichförmige Entwickelung; überhaupt ist in den Quellen ein starkes Schwanken bemerklich, indem die Classen, deren Freiheit beschränkt ist, bald mehr dem freien, bald mehr dem unfreien Stande nahe gerückt sind. Aus einzelnen Spuren vermag man noch wohl zu erkennen, dass ursprünglich ein einfaches Verhältniss zu Grunde lag, und wohl überall zuerst nur eine einzige unfreie Classe vorkam 1), dass aber im Laufe der Zeit die Freiheitsbeschränkungen sich vervielfachten. Im Ganzen überwog das Streben, die

in der Freiheit beschränkten Classen ähnlich den Unfreien zu behandeln : auf der anderen Seite hatte eben diese Verschmelzung wieder eine günstige Rückwirkung auf den Stand der Unfreien, und trug nicht wenig zur Verbesserung ihrer Lage bei.

II. Auch dadurch entstehen mancherlei Schwierigkeiten, dass selbst der Sprachgebrauch in Bezug auf die verschiedenen Arten der sog. Unfreien nicht feststeht, und namentlich das Wort servus bald in einem engeren Sinne für völlig Unfreie, bald in einem weiteren Sinne für alle Classen der Zins- und Dienstpflichtigen gebraucht wird. Im Allgemeinen lassen sich drei Classen unterscheiden:

1) Die eigentlichen Unfreien, mancipia (servi im engeren Sinne und ancillae).

2) Zins- und dienstpflichtige Leute, deren eigenthümliche Stellung hauptsächlich mit dem Grundbesitze zusammenhängt, und die häufig in den Quellen noch als die niederste Classe der Freien aufgeführt werden 2). Sie erscheinen in den Quellen unter verschiedenen Namen, wie leti, liti, aldiones, lazzi u. s. w. 3). Man pflegt sie gewöhnlich im Gegensatze zu den eigentlichen servis unter dem Namen pertinentes, Hörige, zusammenzufassen, obschon dieser Ausdruck nur eine der vielen Bezeichnungen ist, welche sich für diese Classe finden *), und auch jede andere Abhängigkeit bezeichnen kann 5).

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1) So z. B. steht die malb. Glosse theu, häufig sowohl für servus als für litus. 2) Siehe oben §. 9 II. Man bezeichnet sie auch mitunter als Halbfreie. Dieser an sich nicht quellenmässige Ausdruck vermag aber nichts zu erklären und wird daher besser ganz vermieden.

3) Siehe unten §. 27.

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4) Gloss. d. Cod. Lex Sal. Estens. bei Merkel, p. 101:,,letus, i. e. pertinens"; im Gloss. Cavens. erscheint pertinentia als Uebersetzung von mundium; darnach ist homo pertinens mundilio, muntmann. Legg. Luitprand. (87) Lib. VI. c. 33:,,Si quis cum servo aut aldione, vel cum pertinente alieno de quacunque re convenerit." Legg. Aistulph. c. 2:

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si quis Langobardus pertinentem suum in quarta manu tradiderit, et a se amond fecerit." In den angelsächsischen Gesetzen correspondirt die Bezeichnung hired oder hyred, von hyran, hören. Ueberhaupt sind diese Gesetze sehr reich an Bezeichnungen der Unfreien, wie man, aesne (inops), thew oder thewman (Landmann, rusticus oder originarius, s. §. 26 Note 5), aetheman (von Acht, Ehe, eigener Mann) u. s. w.

Y 5) L. Sal. Herold. XLIX. 1 de affatomie:,,requirant hominem qui ei non pertinet."

3) Neben diesen beiden Classen entwickelte sich allmählig noch eine dritte Classe von Personen, deren Freiheit durch eine erbliche Dienstpflicht höherer Art beschränkt war: die sog. Ministerialen.

§. 26.

1) Eigentliche Unfreie: mancipia, servi, ancillae.

I. Die eigentlichen Unfreien, mancipia, servi, ancillae, werden in den Volksrechten im Allgemeinen zu den Sachen gerechnet 1). Sie haben in der Regel nur ein geringes Wehrgeld 2): jedoch finden sich hierin mancherlei Verschiedenheiten, indem nach den einzelnen Volksrechten theils wegen der besonderen Verwendbarkeit des servus zu häuslichen Diensten "), theils wegen seiner Kunstfertigkeiten 4), oder auch mit Rück

1) Mancipia: dies Wort hat u. A. L. Sal. Herold. u. Emend. XI. in Rubro: im Texte werden nur servi et ancillae erwähnt. Mancipia im Gegensatz von leti, hat Pact. Childeb. et Chlot. a. 593 c. 7. 8 (Pertz, Legg. I. 8); mancipia minora, Edictum regis Francor. ignoti, a. 561-584, c. 5 (Pertz, Legg. II. 12), u. s. w. L. Frision. Addit. Sapient. Tit. 8. De rebus fugitivis.,,Si servus aut ancilla aut equus, aut bos aut quodlibet animal fugiens dominum suum ab alio fuerit receptum." Rip. LXXII. 5, heisst der Werth des servus:,, pretium rei." In L. Sal. Herold. XXXVIII. 7 u. XXXIX. wird die Tödtung eines Menschen durch einen servus nach denselben Grundsätzen, wie die durch ein Thier (quadrupes) behandelt.

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2) Bei den Alamannen galt der servus 12 (al. 15) solidos (L. Alam. Tit. 8); bei den Langobarden war das niedrigste Wehrgeld des servus 16 sol. (L. Rothar. c. 132. 134). Bei den Bayern 20 sol. (L. Bajuv. Tit. V. 18); bei den Burgundern, Angeln und Werinen galt der servus 30 sol. (L. Burg. X. 2; L. Thoring. I. 4). Nach der L. Sal. Tit. 11 wird die Tödtung des servus mit 35 sol., nach der L. Rip. mit 36 sol. gebüsst. Nach der L. Fris. Tit. XV. ist das Wehrgeld des servus 42 uncias; in Tit. I. c. 11 ibid. heisst es allgemein : „Si quis . . . alterius servum occiderit, componat eum, juxta quod fuerit adpretiatus, et dominus ejus, ipsius pretii eum fuisse sacramento suo juraverit." In der Lex Chamavor. c. 6 hat der servus das halbe Wehrgeld eines lidus, d. h. 50 sol. Gaupp, L. Cham. p. 37 erklärt dies hohe Wehrgeld daraus, dass hier der servus wohl noch zum Volk (nicht zu den Sachen) gerechnet wurde.

3) Hierauf geht der Ausdruck:,,idoneus servus, idonea ancilla," in L. Wisig. Lib. III. Tit. 3 c. 9 und Tit. 4 c. 15, im Gegensatz von servus rusticus, vilissimus und ancilla inferior. Bei den Langobarden sind servi ministeriales h. e. docti, domi nutriti aut probati den aldiis gleichgestellt. L. Rothar. c. 76. 130. 131. Bei den Burgundern schwankt das Wehrgeld des servus zwischen 25 und 150 sol.

4) Ausgezeichnet sind gewöhnlich besonders die Gold-, Silber- und Eisenschmiede. Z. B. L. Burgund. Tit. 10 §. 3 flg. L. Frision. Tit. V. §. 20: ,,Qui harpatorem, qui cum circulo harpare potest, in manum percusserit, componat illum quarta parte majori compositione, quam alteri ejusdem conditionis homini. Aurifices similiter. Foeminas fresum facientes similiter." Vergl. L. Alam. Tit. 79. (Ausgezeichnet werden hier unter Anderen: senescalcus, marescalcus, coquus, pistor, faber, aurifex, spatarius etc.) Vergl. auch Lex Sal. Emend. Tit. 11.

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