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IX. Unter den Titular-Reich's grafen waren zwei Classen zu unterscheiden; erstlich solche, welchen der Kaiser nur diesen Titel verliehen hatte, und sodann solche, welchen der Kaiser ausserdem noch ausdrücklich das Recht verlieh, sich bei einer Grafenbank auf dem Reichstage um Aufnahme zu bewerben. So lange aber diese Aufnahme in eine Grafenbank nicht erfolgt war, war das Standesverhältniss einer solchen, vom Kaiser für aufnahmsfähig erklärten Familie kein anderes, als das der einfachen Titular-Reichsgrafen 21).

§. 21.

Der nicht reichsständische Adel. Reichsfreier und landsässiger, rittermässiger, oder sog. niederer Adel.*)

I. Der nicht reichsständische Adel zerfiel zur Reichszeit in zwei Hauptclassen, den reichsfreien, d. h. reichsunmittelbaren, und den landsässigen, d. h. einem Landesherrn unterworfenen Adel 1).

II. Der reichsfreie, nicht reichsständische Adel begriff ausser den Familien, welche zu der sog. freien Reichsritterschaft gerechnet wurden 2), auch noch allen übrigen unmittelbaren Reichsadel, d. h. die nicht reichsständischen Dynasten und jene Familien, welche sich in gleicher reichsfreier Stellung wie die Reichsritterschaft erhalten hatten, ohne jedoch derselben einverleibt zu sein, und mitunter nach der Grösse ihrer Besitzungen (ebenso wie die Mitglieder der Reichsritterschaft) sogar landesherrliche oder diesen analoge politische Rechte hatten 3).

III. Für jenen rittermässigen Adel, welcher keine wahren Herrschaften, sondern nur allodiale oder lehnbare Rittergüter mit gutsherrlichen Rechten oder auch gar keine solchen Güter besass, ist die Bezeichnung niederer Adel aufgekommen. Es ist aber diese Bezeichnung ebenso wenig in den Reichsgesetzen begründet, als der Ausdruck hoher Adel, und daher ebenso wie dieser rechtlich bedeutungslos.

IV. Der rittermässige, sowohl reichsfreie, als landsässige Adel erhielt einen grossen und fortwährenden Zuwachs durch die seit dem XIV. Jahrhundert, besonders unter Karl IV., aufgekommenen Verleihungen des Adels durch kaiserliche Diplome, daher man bald einen Brief- Adel (Nobilitas codicillaris) dem alten Geschlechtsadel (Nobilitas gentilitia) ent

21) Mit grösster Bestimmtheit drückt dies der in der W.-K. Joseph's II. 1764, Art. III. §. 22 gemachte Zusatz aus: siehe oben Note 18.

*) Ch. G. Riccii, zuverlässiger Entwurf von dem landsässigen Adel in Teutschland. Nürnberg, 1735.

1) Particularrechtlich unterschied man auch einen landsässigen hohen und niederen Adel, so z. B. in Sachsen, in Oesterreich. Mittermaier, deut. Privatrechte. (7. Aufl.) §. 58 Note 21.

2) Siehe oben §. 17 Note 7; §. 20 Note 7; und besonders unten §. 72. 3) Vergl. §. 20 Note 2 und 4.

gegensetzte 4). In dem Adelsbriefe lag aber zugleich für die Descendenz die Begründung eines neuen Geschlechtsadels 5). Die Quelle alles neu entstehenden Adels war daher nunmehr lediglich die kaiserliche Gnade 6), welche selbst aber regelmässig in den Verdiensten des Geadelten um den Kaiser und das Reich die Veranlassung zu ihrer Aeusserung gefunden zu haben erklärte 7).

V. Seit der Entstehung des Briefadels gehörte der Erwerb oder Besitz eines Lehens oder Rittergutes nicht mehr zu den wesentlichen Grundlagen der erblichen Standesauszeichnung. Eben hierdurch wurde aber die alte politische Bedeutung des rittermässigen Adels erschüttert und untergraben. Noch mehr war dies der Fall, seitdem die regierenden Fürsten anfingen, den Adel (das Prädicat „von") als eine rein persönliche Auszeichnung ohne Vererblichkeit auf die Descendenz (als sog. Personala del) in Verbindung mit einem gewissen Ritterorden oder auch ohne einen solchen zu verleihen 7a). Dagegen bildete sich ein Begriff von stiftsmässigem Adel aus, seitdem zur Erlangung der sog. adeligen Präbenden an Dom- und anderen Stiftern eine Ahnenprobe, d. h. der Nachweis einer gewissen, in den Statuten verschieden bestimmten Zahl adeliger Ahnen verlangt wurde. Auch die Aufnahme in manche Ritterorden war und ist noch von einer solchen Ahnenprobe abhängig. Mitunter war sogar die Landtagsfähigkeit in einer Rittercurie hierdurch bedingt. Die Ahnenprobe zerfällt in zwei Theile: 1) die Filiationsprobe, d. h. den Nachweis der ehelichen Abstammung von den benannten Ahnen; 2) die Ritterprobe, d. h. den Nachweis des rittermässigen Standes aller dieser Ahnen. Die geringste Ahnenprobe erfordert den Nachweis von vier Ahnen 7b); nach einigen Statuten waren und

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4) Klüber, de nobilitate codicillari, Erlangen, 1788. Die Formel in den Adelsbriefen lautet regelmässig dahin, dass dem in den Adelstand Erhobenen der Stand eines Adeligen (Edlen, Freiherrn u. s. w.) so ertheilt wird, als wenn er von seinen vier Ahnen adelig geboren wäre.

5) Die kaiserlichen Adelsbriefe sprechen durchaus die Vererbung des Adels auf die eheliche Descendenz aus, und erklären es geradezu als den wesentlichen Zweck der Verleihung des Adels, ausgezeichnete Geschlechter zu gründen, die in ihrer bevorzugten Stellung einen Antrieb finden, sich fortwährend neue Verdienste um das Reich zu erwerben.

6) Vergl. z. B. den Eingang des Dipl. K. Sigismund's a. 1437, wodurch er seinen Kanzler Kaspar Schlick in den Reichsgrafenstand erhob, (mitgetheilt in: v. Lancizolle, die Bedeutung der röm. deut. Kaiserwürde. Berlin, 1856, p. 42):,,... also, dass von dem Thron kaiserl. Majestät aller Adel kommt und Ursprung nimmt, gleich von der Sonne der Glanz."

7) Vergl. die W.-K. Ferdinand's III. a. 1636 Art. 47 (siehe oben §. 20 Note 14.)

7a) Noch heut zu Tage ist mit den meisten Ritterorden, welche als Verdienstorden ertheilt zu werden pflegen, keine Erhebung in den Adelstand, bez. keine Berechtigung zur Führung eines adeligen Prädicats verbunden.

7b) Siehe oben §. 17 Note 6.

sind acht, sechszehn u. s. w. Ahnen nachzuweisen. Es gab einige Hochstifter, bei welchen für gewisse sog. Edelpräbenden (die Aufnahme als „canonici illustres" oder „Edelherren") sogar der Nachweis von sechszehn Ahnen reichsständischen Geschlechtes erfordert wurde 7c).

VI. Im XV. und XVI. Jahrhundert nahmen auch die Doctores, insbesondere die Doctores juris, die persönlichen Auszeichnungen der Ritter in Anspruch 8). Dies kann um so weniger befremden, als schon die Glosse zum Sachsenspiegel (I. 3) unter Hinweisung auf das Vorwort zu Justinians Institutionen 8a) eine „Ritterschaft des Rechtens" der ,, streitlichen Ritterschaft" an die Seite gesetzt und zu ersterer die Vorsprechen als Beschirmer der Unschuldigen und die Fronboten als Vollstrecker der Todesurtheile gerechnet hatte. Dergleichen Ansprüche fanden aber schon im vorigen Jahrhundert keine Anerkennung mehr 8 b).

VII. Verschieden von den Adelsbriefen waren die Wappenbriefe, wodurch einer nicht ritterbürtigen Person für sich und ihre Descendenz zunächst nur ein gewisses Wappen verliehen und damit ihre Lehenfähigkeit und Waffenfähigkeit überhaupt anerkannt wurde. Die damit begnadigten Personen (sog. Wappengenossen, armigeri) galten noch nicht als Adelige, erwirkten aber in der Regel später leicht auch eigentliche Adelsbriefe, bei welcher Gelegenheit das ihnen früher verliehene Wappen meistens neu ausgeschmückt (gebessert) wurde 9).

7c) So z. B. nach einem Statut des Erzstiftes Köln vom 16. Febr. 1656. Siehe meine Denkschrift über den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des gräfl. Hauses Seinsheim. Heidelb. 1867 S. 53.

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8) Man bezog sich auf L. 7 Cod. de postulando (2. 6): „,. . . .. quos in foro aut meritum nobilissimos facit, aut vetustas." L. 14 de advocatis diversor. judicior. (2. 7) Impp. Leo et Anthemius. „Advocati non minus provident humano generi, quam si praeliis atque vulneribus patriam parentesque salvarent. Nec enim solos nostro imperio militare credimus illos, qui gladiis, clypeis et thoracibus nituntur, sed etiam Advocatos" etc. Petrus ab Andlo, de imp. Germ. (um 1640) Lib. II. c. 1:,,Immo secundum leges quilibet doctor dicitur nobilis. et gaudet privilegio nobilium, ut vult Bartolus in 1. medicos C. de dignit. lib. 12; et si viginti annis in cathedra legerit, comitis privilegio gaudere debet, ut ibi notatur." Die Doctores durften sich in der Kleidung den Rittern gleich halten. Reichs-Absch. 1500. Tit. 23 §. 6-8. (Neue Samml. II. S. 79). R.-Pol.-Ord. 1577. Tit. 11 §. 12. Auch dürfen sie ohne besondere Verleihung Wappen mit offenem Helm annehmen. Seb. Fesch, de insign. et eorum jure. Basel, 1672, cap. 9 Note 26.

8a) Proëm. Inst. princ.: „Imperatoriam Majestatem non solum armis decoratam, sed etiam legibus oportet esse armatam" etc.

8) Die Hessen-Kassel'sche Rangordnung von 1762 setzte die Doctores in die zehnte Rangordnung, neben Kammerdiener, Bereiter, Büchsenspanner, Hausconditor, Küchen- und Backschreiber. Vergl. Runde, deut. Priv.-R. 8. Aufl. 1829 §. 420. 421.

9) Vergl. K. Hagen, diss. de armigeris. Erlangen, 1836. Uebrigens wurden auch die Ritterbürtigen als armigeri bezeichnet, so lange sie nicht die Ritterwürde erlangt hatten; s. oben §. 17 Note 9d und VIII.

§. 22.

Der Bürgerstand. Patricier. Handwerker.

I. Das Wort Bürger ging im Anfang dieser Periode noch ebenso, wie in der vorigen nur auf die Mitglieder städtischer Gemeinden 1). Die Eigenschaft als Bürger in diesem Sinne (jetzt sog. Städtebürger im Gegensatze von Staatsbürger) war somit durch die Aufnahme in eine städtische Gemeinde bedingt, und setzte einen wirklichen Verbürgungsvertrag (fidejussio) voraus 2).

II. Der städtische Bürgerstand erschien demnach fortwährend als ein Stand freier Leute, welchem die Befugniss zum Leben in einer mehr oder minder republikanisch organisirten, d. h. zur Selbstverwaltung der Gemeindeangelegenheiten berechtigten, wenngleich unter monarchischer Protection stehenden, als Stadt erklärten Gemeinde und das Recht zur Betreibung von Handel oder anderen zünftigen Gewerben in derselben als ein Privilegium zukam. Obschon in den angegebenen Beziehungen bevorzugt vor der gemeinen Landbevölkerung, bildete der Bürgerstand doch im übrigen mit dem freien Bauernstande nur einen Geburtsstand, weil auch der Bauer, da wo er frei war, unbestritten die Fähigkeit hatte, in eine städtische Bürgerschaft aufgenommen zu werden und das erworbene Bürgerrecht auf seine Kinder zu vererben 2a).

III. Die Eigenschaft als Bürger war insgemein bedingt durch freie Geburt; daher konnten auch keine Dienstmannen Bürger werden, wohl aber freie Rittermässige oder Vasallen 3). Uebrigens galt schon

seit dem XII. Jahrhundert nachweislich die Freiheit als ersessen wenn sich der neu aufgenommene Bürger ein Jahr lang unangefochten, d. b.

1) Vergl. oben §. 15 VI.; §. 19.

2) Sehr belehrend ist hierüber das Bamberger Stadtrecht aus dem XIV. Jahrhundert. Die Bürgschaft, welche hiernach von zwei Bürgern auf die Summe von 5 Pfund Heller für den Aufzunehmenden zu leisten ist, hatte insbesondere das Versprechen zum Gegenstande, dass derselbe in den nächsten zwei Jahren ununterbrochen in dem Stadtgerichtsbezirke wohnen werde. Vergl. meine Schrift, das alte Bamberger Recht (1839) S. 71 flg.

2 a) Siehe oben §. 19 II.

3) Der Aufzunehmende musste nach dem Bamberger Rechte ausdrücklich schwören, dass er Niemandem eigen oder entronnen, noch Jemands ungerechneter Amtmann (d. h. nicht-entlassener Dienstmann) sei. Vergl. mein Bamberger Recht S. 72 Note 2. Freib. Stadt-R. a. 1120 §. 36:,,Nullus hominum aut ministerialium domini in civitate habitabit, nec jus habebit burgensium, nisi de communi civium consensu, ne quis burgensium illorum testimonio possit offendi, nisi dominus civitatis liberum eum dimiserit." Ueber das Vorkommen von Dienstleuten neben den Bürgern, s. oben §. 18 Note 6b; vergl. meine Alterthümer, Bd. I. 371. 382 (die Streitigkeiten der Zollner auf dem Brand mit dem Rathe zu Bamberg).

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

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ohne von einem Herrn in Anspruch genommen worden zu sein, in der Stadt aufgehalten hatte 1).

IV. In der Bürgerschaft selbst bestand in vielen Städten eine nicht unbedeutende Abstufung, nämlich ein sog. patricisches und ein plebejisches Element"). Man findet nämlich häufig, besonders in den alten und grösseren Städten, Familien, welche sich durch Reichthum und grösseren Grundbesitz in der Stadt selbst auszeichneten und vorzugsweise als raths- und schöffenamtsfähig betrachtet wurden 6). Sie heissen,,die Geschlechter" oder die Genannten 7), da sie Familiennamen führten, was damals bei gemeinen Handwerkern selten vorkam; sie heissen auch Otiosi, weil sie müssig gehen mussten, d. h. keine gemeinen Handwerke treiben durften 8). In den grösseren Reichsstädten leisteten diese Geschlechter noch im XV. und XVI. Jahrhundert ritterliche Waffendienste zur Vertheidigung der Stadt Sa) und stellten sich daher, sowie wegen ihrer Schöffenbarkeit im Stadtgericht den Rittermässigen und Schöffenbarfreien an die Seite, welche sie häufig an Reichthum weit übertrafen. Wegen dieser Vorzüge hat man mitunter die patricischen Geschlechter als Städteadel, im Gegensatz von Landadel, d. h. von den Rittermässigen auf dem Lande, bezeichnet; jedoch ist diese Bezeichnung weder gesetzlich, noch unbedenklich 8). Es konnte sich nämlich in jener Zeit, als der

4) Freiburg. Stadt-R. a. 1120 §. 52: ,,Quicunque in hac civitate diem et annum nullo reclamante permanserit, de cetero gaudebit libertate." Ebenso Frid. I. Privileg. für Bremen a. 1186 in Lünig, Reichsarchiv, Bd. XIII. p. 219. Rudolph I. Regensburger Landfrieden, a. 1281, c. 5 (Pertz, Legg. II. 427). Das Bamb. Stadtrecht §. 212 verstattet dem Bürger, die Klage des reclamirenden Herrn durch einen Reinigungseid niederzuschlagen.

5) Ueber die Patricier vergl. die bei Mittermaier, deut. Priv.-R. (7. Aufl.) §. 61 angeführte Literatur. Vergl. meine Schrift: das alte Bamberger Recht S. 59 flg. C. H. Roth v. Schreckenstein, das Patriciat in den deutsch. Städten. Tübingen, 1856. Römer-Büchner, der Adel der Stadt Frankfurt; in den Period. Blättern der Gesch. u. Alterthumsvereine von Cassel, etc. 1857. 6) Ueber die politische Stellung der Geschlechter in den Städten, s. unten §. 55.

7) Vergl. meine Schrift: das alte Bamberg. R. S. 65. Urk. v. 1284 in Martene Coll. V. p. 121.

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8) Vertrag des Bischofs und der Bürger von Lüttich a. 1325 (bei Warnkönig, Beitrag z. Gesch. des Lütticher Gew.-R. 1838, S. 123):,,Quorum consiliariorum sex assumentur ex oppidanis, qui vulgariter vocantur otiosi." - Nach dem ältesten Lübischen Rechte wird zur Rathsfähigkeit erfordert, dass man ,Torfacht egen (liegendes Gut) binnen der muren, und sine neringe (Nahrung) nicht mit handwerken gewunnen hebbe." Wilda, Gildenwesen, p. 75.

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8 a) Wegen dieser ritterlichen Waffenführung hiessen die Geschlechter in den Städten auch Glevebürger, Spiessbürger. Noch zu Zeiten K. Maximilian's I. hielten die Geschlechter zu Nürnberg förmliche Turniere, sog. Gesellenstechen, wovon eine Abbildung in Stuck noch im Rathhause daselbst zu sehen ist.

8b) Spottweise nannte man die Geschlechter schon im XVI. Jahrhundert

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