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Andere hielten dagegen schon Reichs unmittelbarkeit und Landeshoheit für genügend, um eine Familie zum hohen Adel rechnen zu können 2). Für diese Streitfrage gibt es keinen positiven Entscheidungsgrund, eben weil der Begriff des hohen Adels nicht reichsgesetzlich bestimmt, sondern nur doctrinär gebildet worden war. Dass man aber viel und heftig über diese Begriffsbestimmung streitet, erklärt sich daraus, weil Manche, freilich sehr irrthümlich, glauben, aus dem (selbstgeschaffenen) Begriffe eines hohen Adels auf die Zuständigkeit gewisser politischen Berechtigungen und auf die Anwendbarkeit gewisser eigenthümlichen Grundsätze des Familien- und Erbrechtes schliessen zu können 3).

III. Auf reichsgesetzlicher Grundlage lässt sich nur so viel mit Bestimmtheit angeben, dass die reichsständischen Familien eben wegen ihrer Reichsstandschaft die politisch ausgezeichnetste Adelsclasse zur Zeit des Reichsverbandes bildeten, dass sie daher auch in den Reichsgesetzen stets genau von allem übrigen Reichsadel, insbesondere auch von der Reichsritterschaft unterschieden wurden ) und den Vorrang vor allem in- und ausländischen Adel hatten 5), und dass in Bezug auf

2) Z. B. Vollgraff, die deut. Standesherren. S. 552 flg. Man überschätzt hierbei die Bedeutung der Landeshoheit, wie sie zur Zeit der Reichsverbindung bestand. Vergl. Heffter, Beitrag z. deut. Staats- und Fürstenrecht, 1820. S. 15. Auch Rittermässige, ja sogar Bürgerliche, konnten Landeshoheit haben. Siehe ein Beispiel letzterer Art vom J. 1649 in meinem Staatsrecht. 5. Aufl. 1863 §. 103 Note 32. Die Wahlkap. Art. 1 §. 2 spricht ausdrücklich von den ,,Hoheiten," welche den Reichsrittern zustehen.

3) Es hängt dies namentlich mit der ebenfalls irrigen Meinung zusammen, dass bezüglich aller etwa zum hohen Adel zu zählenden Familien die Ehen ihrer Mitglieder mit bürgerlichen oder wohl sogar auch mit rittermässigen Personen gemeinrechtlich als Miss heirathen zu betrachten seien. Siehe hierüber Bd. III. §. 94b.

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4) Reichsabschied v. 1497. (Neue Samml. der R.-A. Th. II. S. 31) §. 9: doch sol dieser Artikel Fürsten, Graven, Herren, noch die vom Adel mit Irn Amptlüten oder Dienstleuten nit pinden.“ §. 11. ,,Bürger in Stetten, die nit von Adel oder Ritter sint" etc. §. 12. „Item die von Adel, so nit Ritter sind, sollen kein Gold noch Berlin (Perlen) offentlich tragen, vnd Ire Klaidung, besonder mit Farben und Stuckeln zimlich machen lassen, wie dann ain jeder Fürst in seinem Fürstentumb Ordnung fürenemen und machen wird." §. 13. ,,Item die von Adel, so Ritter sein" etc. Reichsdep. - Absch. v. 1564. §. 29.,,Die so nicht Stände des hl. Reiches, jedoch dem hl. Reiche immediate unterworfen." §. 32. „Die Ganerben und andere von der Ritterschaft und dem Adel, welche unter den Kreis- und Reichs-Ständen nicht begriffen sint." Daher wurde auch die Reichsritterschaft immer besonders erwähnt, wenn die den Reichsfürsten gemachten Zusicherungen auch für sie gelten sollten: z. B. Wahlkap. Art. 1 §. 2:,,wie wir denn auch in alle Wege wollen die deutsche Nation, d. h. r. Reich und die Kurfürsten dann auch die Fürsten Praelaten, Grafen, Herren und Stände (die unmittelbare freie Reichsritterschaft mitbegriffen) bei ihren Hoheiten, geistlichen und weltlichen Würden, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt sonst auch einen jeden bei seinem Stand und Wesen lassen."

5) Wahlkap. Art. III. §. 22.

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sie einige eigenthümliche Grundsätze des Familien- und Erbrechtes reichsgesetzlich bestimmt waren 6). Will man sich daher an die Quellen halten, so muss der Ausdruck „hoher Adel" als in den Reichsgesetzen nicht begründet, ganz vermieden werden, und ist demnach in den angegebenen Beziehungen nur ein reichsständischer und nicht-reichsständischer Adel zu unterscheiden.

IV. So unbestreitbar die reichsgrundgesetzliche Auszeichnung der reichsständischen Familien vor allem übrigen Reichsadel war, so musste doch anerkannt werden, dass auch andere Adelsfamilien sich in einer solchen bevorzugten Stellung befanden, zufolge deren sie den reichsständischen Geschlechtern im Geburstsstande gleich, oder ebenbürtig zu achten waren. Dahin gehören 1) jene alten Familien der Höchstfreien oder die alten Dynastengeschlechter, welche sich auf ihren Herrschaften als reichsunmittelbare Landesherren erhielten, wenn sie gleich längst nicht mehr auf den Reichstagen erschienen, und es etwa für vortheilhafter erachtet hatten, sich der reichsritterschaftlichen Verbindung anzuschliessen 7); und 2) die sog. Status exemti, eximirten oder mediatisirten Reichsstände, Mediatstände oder Standesherren, d. h. Familien, welche durch ungünstige Zeitverhältnisse sich veranlasst oder genöthigt gesehen hatten, die Ausübung ihrer Reichsstandschaft aufzugeben und die Landesherrschaft in ihren Herrschaften, auf welchen die Reichsstandschaft als dingliches Recht haftete, mit Anerkennung der Lehensherrlichkeit eines anderen Reichsstandes, oder auch mit politischer Unterordnung unter einen solchen fortzuführen 8).

V. Unter den reichsständischen Geschlechtern selbst, welche man insgesammt als erlauchte Geschlechter (illustres) bezeichnete, bestanden

6) Wahlkap. Art. XXII. §. 4. (Siehe Bd. III. §. 94b u. 94c).

7) Da die reichsritterschaftliche Verbindung hauptsächlich die Erhaltung der sog. Reichsfreiheit, d. h. der Reichsunmittelbarkeit und überhaupt der Gerechtsame ihrer Mitglieder bezweckte, so konnte darin, dass eine Familie des Herrenstandes der Reichsritterschaft beitrat, keine Standeserniedrigung, d. h. kein Aufgeben ihrer vorher schon bestandenen Eigenschaft als Höchstfreie oder Dynastenfamilie gefunden werden. Solchen Familien waren mitunter durch kaiserliche Privilegien Vorrechte beigelegt, wie sie regelmässig selbst die reichsständischen Häuser nicht hatten. Vergl. z. B. die Declaration Kaiser Karl's V. über die Rechtsverhältnisse der Familie Böcklin von Böcklin sau v. 9. Aug. 1555, in der Denkschrift des Freiherrn Friedrich Böcklin etc. 1856 p. 30. 375.

8) Die Bezeichnung Status exemti gebrauchte J. P. O. art. VIII. §. 3, worin zugleich angeordnet war, dass ihre Wiederherstellung als active Reichsstände möglichst befördert werden sollte. Die Wahlkap. Art. IX. §. 10. 11 nennt sie,, Mediatstände," oder ,, mittelbare" Stände. Die Bezeichnung als Standesherren" findet sich schon im XIV. Jahrhundert in Schlesien und

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in der Lausitz. Klüber, öffentl. Recht §. 301 Note 6. In ähnlicher Stellung befand sich zur Reichszeit und befindet sich noch das fürstliche und gräfliche Haus Schönburg zu Sachsen, doch blieb es im Besitze der Reichsstandschaft bis zur Auflösung des Reiches. Ueber Status exemti vergl. auch mein Staatsrecht, 5. Aufl. §. 90 Note 9.

zwei Classen, worauf man ebenfalls die Bezeichnung „Stand" anwandte, ohne dass jedoch hiermit etwas anderes als ein Rangunterschied ausgedrückt werden wollte, nämlich 1) der Fürstenstand und 2) der Grafen- und Herrenstand 9). Zu dem Fürstenstand gehörten alle jene Familien und Prälaten, welche (wenngleich vielleicht ohne eine Virilstimme im Reichsfürstenrathe zu besitzen) den ReichsfürstenTitel führten, wozu auch die Titel als Kurfürst, Erzherzog, Herzog, Pfalzgraf, Markgraf und Landgraf gerechnet wurden. Zu der anderen Rangclasse gehörten sodann diejenigen Familien, welche nur den ReichsgrafenTitel oder nur den Titel als freie Herren führten: auch die Prälaten, welche den Fürstentitel nicht führten, wurden zu dem Herrenstande gerechnet.

VI. Im Allgemeinen galt die Regel, dass keine Familie oder Person zur Reichsstandschaft berechtigt sein könne, die nicht ein nach dem (durch Herkommen als Normaljahr angenommenen) Jahre 1582, oder doch zur Zeit des westphälischen Friedens (1648) als reichsständisch anerkanntes 10), oder durch einen besonderen Reichsschluss für reichsständisch erklärtes Land besass 11). Zwar verliehen die Kaiser bis auf Ferdinand III. auch anderen Personen, welche keine reichsunmittelbaren Herrschaften oder Thronlehen besassen 12), auf dem Reichstage Sitz und Stimme. Solche Reichsstände hiessen reichsständische Personalisten 13). Wäre es den Kaisern gelungen, sich in diesem Rechte, welches nichts anderes war, als was das Crëiren von Pairs in der englischen Verfassung ist, zu behaupten und von demselben einen grösseren und häufigeren Gebrauch zu machen, so würde die politische Bedeutung

9) Man unterschied demnach Erlauchte ersten und zweiten Ranges. Vorzüge hatten erstere in Bezug auf die Austrägalinstanz und in der Befähigung zur Würde eines kaiserlichen Principalcommissarius. Gönner, Staatsr. §. 68.

10) Häberlin, Handbuch des Teut. Staatsrechtes I. S. 374.

11) Es musste dies eine eigentliche Herrschaft sein; einfache Rittergüter galten nicht für genügend.

12) Als ein solches Thronlehen, welches die Stelle einer Herrschaft so vertreten konnte, dass darauf die Reichsstandschaft gegründet werden konnte, galt das Generalreichspostmeisteramt d. fürstl. Hauses Taxis. Vergl. v. Linde, d. deut. Postrecht, im Arch. f. d. öffentliche R. d. deut. Bundes, Bd. II., 1857, §. 9 fg.

13) Ueber die reichsständischen Personalisten s. Klüber, öffentl. R. §. 262 Note c; §. 303 Note e; s. auch mein Staatsrecht, 5. Aufl. 1863 §. 92 Note 4. Nicht zu verwechseln mit den Personalisten sind solche reichsständische Familien, welchen die Herrschaften, worauf ihre Reichsstandschaft ruhte, durch Gewaltthätigkeiten eines anderen Reichsstandes entrissen oder mediatisirt wurden, die aber nichtsdestoweniger ihren Sitz auf dem Reichstag behaupteten und fortfuhren, ihre Beiträge zu den Reichsbedürfnissen nach wie vor zu leisten: wie z. B. die Grafen von Giech. Diese galten stets als wahre und wirkliche Reichsstände, wenn auch ihre Stellung vom Momente der preussischen gewaltsamen Occupation im J. 1796 bis zur Auflösung des deutschen Reichs factisch einige Aehnlichkeit mit jener der Personalisten hatte.

des Reichstages wohl allmählig sehr verändert worden sein. Allein schon Ferdinand IV. musste bei seiner Wahl zum römischen König in der Wahlkapitulation von 1653 versprechen, weder eigentliche Reichsstände, noch Personalisten fernerhin mehr ohne Genehmigung des Reichstages zu machen 14). In noch bestimmterer Fassung mussten aber die Kaiser seit der Abfassung des Projectes der beständigen Wahlkapitulation, welches den Wahlkapitulationen seit 1711 (Karl VI.) zu Grunde liegt, versprechen, ohne Einwilligung des reichsständischen Collegiums oder der Bank, worin der neu Aufzuführende eingeführt werden sollte, keine Reichsstandschaft mehr zu verleihen 15). Seit dieser Zeit konnte also der Kaiser keiner Person oder Familie mehr die Reichsstandschaft verleihen, sondern nur die Bewilligung ertheilen, dass sich dieselbe bei einem der Collegien des Reichstages um die Aufnahme, sog. Cooptation bewerbe. Diese zu gewähren oder abzuschlagen stand lediglich in dem Belieben des betreffenden Collegiums; mitunter war sogar noch überdies die Zustimmung der übrigen Collegien des Reichstages erforderlich 16).

VII. Dagegen fuhr der Kaiser ungehindert fort, Reichsfürsten- und

14) Schon die W.-K. Ferdinand's III. (1636) Art. 47 bestimmte:,,desgleichen wollen wir bei Zeit unserer königlichen und künftigen kaiserlichen Regierung bei Collation fürstlicher und gräflicher Dignitäten vornehmlich dahin sehen, damit auf allen Fall dieselbe allein denen von Uns ertheilt werden, die es vor anderen wohl meritirt, im Reich gesessen, und die Mittel haben, den affectirten Stand pro dignitate auszuführen.“ (Ebenso perpetuirl. W.-K. Art. 22 §. 1). In die W.-K. Ferdinand's IV. (1653) wurde sodann der Zusatz aufgenommen, welcher auch in die W.-K. Leopold's I. (1658) und Joseph's I. überging:,,Niemand aber von den neu erhöhten Fürsten, Grafen und Herren dem fürstlichen Collegio, es sei gleich auf selbigen oder der Grafen Bänken, ad sessionem wider deroselben Willen aufdringen, sie haben sich dann dazu mit fürstlichen oder gräflichen Reichsgütern vorher genugsam qualifiziret, und zu einer standeswürdigen Steuer in einem gewissen Kreis eingelassen und verbunden, und über solches alles neben dem churfürstlichen auch dasjenige Collegium oder Bank, darinen sie aufgenohmen werden sollen, vorhero genugsam gehört worden." Demgemäss bestimmt der Reichsabschied v. 1654 §. 197 noch genauer, es solle,,.. forthin ohne vorgehende Realerfüllung aller nothwendigen und bestimmten Requisiten, und insonderheit erstgemeldeter Begüterung und ohne der Churfürsten und Ständen Vorwissen und Consens keiner zu Session und Stimme im Fürstenrathe zugelassen werden."

15) W.-K. seit 1711 Art. I. §. 5: „Auch keine Fürsten, Grafen und Herren in fürstlichen oder gräflichen Collegiis an oder aufnehmen, sie haben sich dann vorhero dazu mit einem Immediatfürstenthum resp. Grafschaft oder Herrschaft genugsam qualificiret und mit einem standeswürdigen Reichsanschlag in einem gewissen Craiss eingelassen und verbunden und über solches alles neben dem churfürstlichen auch dasjenige Collegium oder Bank, darinnen sie aufgenommen werden sollen, in die Admission ordentlich gewilliget." Vergl. Riegger, harmon. W.-K. Joseph's II. S. 34 flg.

16) Ueber das Verfahren bei der Aufnahme eines neuen Reichsstandes, namentlich über den Unterschied und die Bedeutung von Cooptation, Habilitation oder Qualificirung, Admission und Introduction, s. mein Staatsrecht, 5. Aufl. §. 90. 92,

Reichsgrafen Titel zu verleihen. Durch solche Titelverleihungen wurde aber das politische Recht einer Familie nicht erhöht oder verändert. Daher geben selbst die Meisten, die von einem hohen Adel sprechen, zu, dass die Titular-Reichs - Grafen als solche nicht zu dem hohen Adel gehörten 17), und nur hinsichtlich der Titular-Reichs - Fürsten pflegten Einige eine Ausnahme zu machen, und rechneten sie zum hohen Adel, wenn sie auch nicht aus alten reichsständischen reichsgräflichen oder dynastischen Häusern hervorgegangen waren. Reichsgesetzlich war aber durch die Wahlkapitulation nur bestimmt, dass die Titular-Reichsfürsten den reichsständischen Reichsgrafen im Range vorgehen sollten 18). Der blosse Reichsfürsten- oder Grafen-Titel gab an sich weder die Reichsunmittelbarkeit, noch weniger eine Stimme auf dem Reichstage 19); ebenso wenig gab der Fürstentitel einem reichsständischen gräflichen Hause, welches bisher in einer Curie gestimmt hatte, eine Virilstimme. Die Standeserhöhung, welche in der Verleihung des Reichsfürsten- oder GrafenTitels liegt, hatte daher keine andere Wirkung, als dass die erhöhte Familie entsprechende Titel und Wappen führen und den damit verbundenen Rang in Anspruch nehmen durfte, und dass eine Verbindung von Personen aus reichsständischen Häusern mit Personen aus solchen standeserhöhten Familien nicht für eine notorische Missheirath gehalten werden konnte 20).

VIII. Man unterschied alt fürstliche und neufürstliche und ebenso auch alt- und neugräfliche reichsständische Häuser, und verstand unter letzteren jene, welche erst seit Leopold I. (1658) den Fürsten- oder Grafen-Titel erlangt hatten.

17) Dass die blossen Titular-Reichsgrafen nicht zum hohen Adel gerechnet werden dürften, erklärt, als auf Kundbarkeit beruhend, Klüber, öffentl. Recht, §. 262 Note c.

18) Wahlkap. seit 1711 Art. III. §. 22: „Es sollen auch bei Kaiserlichen und Königlichen Ordnungen und anderen Reichssollenitäten, denen Immediatreichsgrafen und Herren, die im Reiche Sessionem et Votum haben, (Zusatz seit Joseph II. 1764: und als solche von Churfürsten, Fürsten und Ständen bei der Reichsversammlung angesehen und erkennet werden") vor andern aus- und inländischen Graffen und Herren, wie auch Kaiserlichen Räthen und Cammer-Herren, und zwar gleich nach dem Fürstenstande vor allen anderen, weilen sie im Reichsfürstenrathe Votum et Sessionem hergebracht . . . die Stelle und was dem anhänget gelassen, und ebenmässig ausser solchen Reichs-Festivitäten am Kayserlichen Hofe und allen Orten observieret werden."

19) Wahlkap. Art. 22 §. 5:,,So sollen auch des ein oder anderen unter den Churfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs Gesessenen und Begüterten dergleichen höhere Standeserhöhungen dem Jure Territoriali nicht nachtheilig seyn, und derselbe sowohl, als die ihm zugehörige und in solchen Landen gelegene Güter einen als den andern Weg, unter voriger Fürstlicher Jurisdiction verbleiben."

20) Die autonomischen Statute reichsständischer Häuser waren aber mitunter in dieser Beziehung strenger, so z. B. in Würtemberg. Vergleiche R. Mohl, Würtemb. Staatsr. (2. Aufl.) I. S. 165.

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