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sonen verschiedenen Standes heissen im Verhältnisse zu einander Ungenossen; es wird daher hierdurch bald die Person des höheren Standes, bald die Person des tieferen Standes bezeichnet 1d). Es gab ebenso viele Arten von Ebenburt, als es Geburtsstände gab. In landrechtlicher Beziehung galten noch ebenso wie im vorigen Zeitraume alle vollkommen freien Leute, wie verschieden auch ihr Heerschild sein mochte, als Standesgenossen gegenüber von den eigenen Leuten; daher stellt der Sachsenspiegel die Schöffenbarfreien den Fürsten im Wehrgelde gleich 1e); hieraus erklärt sich auch, wie sogar Bauern als „Fürstengenossen“ bezeichnet werden konnten 1). Wie sich von selbst versteht, war stets der höhere Stand der Freien dem niederen ebenbürtig?).

II. Die Ebenburt äusserte ihre Wirkungen theils in Bezug auf das politische Recht, theils in Bezug auf das Privatrecht und Lehnrecht. In ersterer Beziehung ist es insbesondere der Gerichtsstand und die Zeugenfähigkeit 3), sowie das Recht auf den gerichtlichen Zweikampf 4), hinsicht

1d) So heisst z. B. im Grussenheimer Weisthum a. 1320 (Grimm, I. 674) die freie Ehefrau eines eigenen Mannes dessen Ungenossin;" im Rubrum des Schwabensp. (Lassb.) c. 325 erscheint Ungenoss" in der Bedeutung von Untergenoss.

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1e) Sachsensp. III. 45 §. 1 (s. oben §. 12 Note 5) und die Glosse hierzu: ,Wer also frei ist als der ander, der ist auch wol geboren als der ander. Dann die geburt zweiet sich nicht anders, als an eigenschafft und der Freiheit. Weil dann der Schöppen bare also frei ist als der Freiherr, und der Freiherr also frei als der Fürste, darum haben sie gleiche Buss." Meine Alterth., Bd. II. 131.

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f) Weisthum von Grosskems im Oberelsass a. 1384 (J. Grimm, I. 656 c. 9): Wir söllend auch aller fürsten genoss sin und mögent wiben und mannen on (d. h. ausgenommen) eygen leut, wo wir wöllent“ etc. Meine Alterth., Bd. II. 136.

2) Schwabensp. (Lassb.) c. 79 II.:,,Sprichet ein man den andern an Kamflichen. der wirs (engl. worse, schlechter) geporn ist. der mag im nicht geweigern." Ibid. c. 253: ,,Und ist er ouch sin undergenoz. wil er. er muz mit im kemphen."

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3) Vergl. darüber in Betreff der Schöffenbarfreien die oben §. 14 Note 23 angeführten Stellen des Sachsenspiegels. Siehe auch Schwabens p. c. 278. Sachsensp. III. 55: „Over der vorsten lif unde ire gesunt ne mut neman richtere sin, wan di koning." Der Schwabensp. c. 125 fügt bei: ,,vnd vert der kiunig von tuschem lande so sol er einen hof gebieten. an die stat da er ze rehte sin sol, da sol er dem phalentz-graven von Rine den gewalt geben. daz er rihter si. an des kuniges stat. vber der fürsten lip. vnde gibt er im dez gewaltes nüt. so hat er kein reht daran.“ Kaiser-R. (Endem.) III. c. 5: ,,und sal niman vber des riches gut sprechen, dan der ritter vnd ritters nachkumling."

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4) Schwabensp. (Lassb.) c. 79 II. §. fin. „Ein yeglich man geweigert wol das er nicht kempfet mit seinem vndergenossen. Ein yeglich man muz kempfen mit seinem genosz." Ibid. c. 253:,,sint si aber alle dez wirtes vbergenozz. si sint sin mit rehte wol überig. daz sie mit im nüt kemphent. vnde er muz ir beredunge mit reht nemen." Sachsensp. I. 51 §. 4. (Siehe oben §. 14 Note 19).

lich deren die Ebenburt ihre Einflüsse äusserte. Es war nämlich ein Vorzug der höheren Stände, der Schöffenbarfreien und der Fürsten, nur durch Standesgleiche (Pares) gerichtet, überwiesen oder zum gerichtlichen Zweikampfe gefordert werden zu können. In Bezug auf das Privatrecht und Lehnrecht treten dagegen die Einflüsse der Ebenburt, abgesehen von Wehrgeld und Busse, in der Lehre von den Rechtswirkungen der Ehe, insbesondere hinsichtlich des Erbrechtes und der Lehnfolge der Kinder, hervor 5). In den meisten Fällen sind die Nachtheile der Ungleichheit des Geburtsstandes Folgen des tieferen Standes des einen Ehegatten. Es gab aber auch Fälle, in welchen umgekehrt diese Nachtheile Folgen des höheren, bez. des freien Standes des einen Ehegatten waren, wenn der andere Ehegatte dem Stande der eigenen Leute oder ritterlichen Dienstleute angehörte. Es hatte sich nämlich an einigen Höfen die Rechtsansicht festgestellt, dass nur die von beiderseits unfreien oder dienstpflichtigen Ehegatten erzeugten Kinder zur Erbfolge in die Bauerngüter (mansi serviles) oder in die Hofämter (ministeria) fähig seien 5a). Wurde die Befähigung zu einem durch einen gewissen Geburtsstand bedingten Amte (ammechte) bestritten, so musste derselbe in gleicher Weise, wie überhaupt die eheliche Geburt, erwiesen werden 5b).

III. Ausnahmsweise konnte jemand einem bevorzugten Stande angehören und doch den Mitgliedern eines niedereren (aber freien) Standes nicht in aller Beziehung ebenbürtig sein. Dies war der Fall, wenn der bevorzugte Stand kein vollkommen freier Stand war, wie z. B. der Stand der ritterlichen Dienstmannen. So durfte z. B. schon nach dem Sachsenspiegel kein Reichsdienstmann über einen schöffenbarfreien Mann Urtheil finden oder Zeuge sein, wo es diesem an seinen Leib, seine Ehre oder an

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5) Sachsensp. I. 17: (dat erve) ne geit ut dem busmen, de wile de even burdige busme dar is." Ibid. 27 §. 2:,,Jewelk man von ridderes art erft . . . dat erve an den nesten evenbürdigen mach." Ibid. III. 26 §. 3 (siehe oben §. 14 Note 12). Ibid. III. 72:,,Dat echte kind unde vri behalt sines vaders schilt, vnd nimt sin erve unde der muder also, oft it ir evenburdich is oder bat (besser) geboren." Ibid. III. 73 §. 1:,,Nimt aver en vri scepenbare wif enen biergelten oder enen landseten, vnde wint sie kindere bi ime, die ne sint ire nicht even burtich an bute unde an weregelde, wende sie hebben irs vater recht unde nicht der muder; dar umme ne nemen sie der muder erve nicht, noch nemannes, die ire mach von muder halven is." Sächs. Lehnr. art. 2 §. 1. (Siehe oben §. 17 Note 5). Das Weitere siehe in der Lehre von der Missheirath, Bd. III. §. 90a.

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5a) Siebe meine Alterthümer, Bd. II. 228-258 (,,Die umgekehrte Missheirath").

5b) Sachsensp. III. 28 §. 1:,,Svene man unecht seget von bort oder von ammechte, dat mut up ine getügen die't dar seget selve sevede mit vulkomenen lüden an irme rechte. Doch mut en man sin echt unde sin recht bat (besser) behalden mit getüge, dan man ine mit getüge dar af wisen moge." Die Glosse versteht unter ammechte oder ambacht das Schöffenamt, wie sich aus ihren Ausführungen zum folgenden Artikel, III, 29, ergibt. Vergl. die Glosse zu III. 19.

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sein Erbe ging 6). Desgleichen begegnet man auch häufig in Stadtrechten. der Bestimmung, dass kein Dienstmann und kein Nichtbürger als Zeuge gegen einen Bürger zugelassen werden darf6a); doch finden sich auch Beispiele des Gegentheils 6). Seitdem sich der Begriff des Ritterstandes in der Ausdehnung entwickelt hatte, dass er in gewissen Beziehungen die Mitglieder des Herrenstandes, des Standes der Mittelfreien und schöffenbaren Freien und der Dienstmannen umfasste, so konnte jemand auch einem höheren Stande in gewissen Beziehungen ebenbürtig sein, ohne es in allen zu sein 7).

D. Neuere Zeit. (Seit dem XV. Jahrhundert.)

§. 19.

Adel. Bürgerstand. Geistlichkeit. Reichsunmittelbare. Mittelbare.

In dem Laufe des XV. Jahrhunderts trat abermals eine allmählige Umbildung der Standesverhältnisse ein, wobei vornehmlich folgende Momente in Betracht kommen.

I. Da der Begriff der Ritterschaft in seiner weiteren Bedeutung schon im XIII. und XIV. Jahrhundert die Höchstfreien, die Mittelfreien und die Dienstmannen umfasste und alle rittermässig Gebornen zu einem ausgezeichneten Ehrenstande vereinigte, so trat in Folge hiervon seit dem XIV. Jahrhundert entschieden eine Erweiterung des Begriffes von Adel hervor, indem man nunmehr dieses Prädicat, welches früher den Mitgliedern des Herrenstandes allein zukam, auch auf die ritterlichen Geschlechter übertrug). Doch wurde noch im Anfange des XV. Jahrhunderts die Bezeichnung der Rittermässigen als Adel für eine auffällige Neuerung gehalten 1a).

6) Sachsensp. III. 19; siehe oben §. 14 Note 23.

6 a) So z. B. Freiburg. Stadtr. a. 1120 c. 36. 38. recht, IV. c. 1; siehe oben §. 15 Note 30.

Vergl. d. kl. Kaiser

6b) So z. B. wird laut Sent. Rudolphi I. (Grimm, Weisth. I. 766) das Gericht der Stadt Weissenburg zur Hälfte aus Ministerialen des Bischofs, zur anderen Hälfte aus Bürgern, die hier,,husgenossen" heissen, besetzt.

7) So z. B. hatten die einfachen Rittermässigen mit den Semperfreien die Wappenfähigkeit, Turnier- und Stiftsfähigkeit gemein.

1) Der Ausdruck,,edeler man" erscheint in dieser ausgedehnten Bedeutung wohl zum erstenmale im Landfrieden K. Rudolph's I. a. 1281 c. 6; Pertz, Legg. II. 427. Sodann zeigt sich diese Ausdehnung mehrfach in den Rechtsquellen des XIV. Jahrhunderts, z. B. im kl. Kaiserrecht; (siehe oben §. 17 Note 11); im österreich. Landrecht, u. s. w. (siehe oben §. 13 Note 14). Urk. a. 1302 bei Hansselmann, Landeshoheit von Hohenlohe, Nr. LXXI. p. 429, wird ein Dienstmann „strenuus miles Popoto“ gegen einen anderen „nobilem clientem vel militem" ausgetauscht.

1a) So sagt z. B. noch Albert. Krantz, Metropol. L. I. c. 2:,,Ministeri

II. In Folge der Ausdehnung des Begriffes von Adel auf die Rittermässigen wurden alsbald alle nichtadeligen freien Geburtsstände als bürgerliche bezeichnet. Hiernach erscheint der Bürgerstand als ein Collectivbegriff, welcher im Gegensatze des Adels den städtischen Bürgerstand und den freien Bauernstand umfasst. Diese Zusammenfassung war um so leichter möglich, als die gewerbliche und die landwirthschaftliche Beschäftigung sehr wohl neben einander bestehen und beliebig von der einen zur anderen übergegangen werden kann, ohne dass hierdurch der Geburtsstand erhöht oder verschlechtert würde 2).

III. Neben diesen beiden Geburtsständen, Adel und Bürgerstand, erschien sodann, wie in den ältesten Zeiten, bis gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts, die Geistlichkeit als ein vielfach in politischer Beziehung, besonders hinsichtlich der Jurisdictionsverhältnisse, ausgezeichneter, jedoch erworbener oder Berufsstand. Aus Rücksicht auf den erhabenen religiösen Beruf der Geistlichkeit gewöhnte man sich daran, sie im Range den beiden weltlichen Geburtsständen, Adel und Bürgerstand, voranzustellen; daher wurde auch für den letzteren in seinem erweiterten Begriffe die Bezeichnung als dritter Stand üblich.

IV. Die schärfere Ausbildung der Landeshoheit in dieser Periode gab überdies noch Veranlassung zu einer weiteren Eintheilung der Reichsangehörigen in zwei Classen, die der Reichsunmittelbaren und der Mittelbaren 3). Diese Eintheilung berührte übrigens das Verhältniss von Adel und gemeiner Freiheit nicht; es konnten daher, ausser den reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren auch andere Landes

ales quoque, qui nunc militares appellantur . . . nobiles se dici volunt, cum sit infimus nobilium gradus in baronibus." Petrus ab Andlo, de statu imp. Germ. (in der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts) führt dagegen schon ,,septem gradus nobilitatis post Caesarem" auf: 1) reges; 2) duces; 3) marchiones; 4) comites; 5) capitanei, qui valvasores (majores) olim dicebantur; 6) vasalli; 7) valvasini; mit dem Beifügen:,,nos vero tres inferiores gradus aliis nominibus designamus: barones (mit Unterabtheilung in simplices barones und semperbarones), ministeriales (bez. vicedomini ecclesiarum, die selbst noch Dienstleute haben), clientuli.“

2) Daher die neuere Parömie: ,, Bürger und Bauer scheidet nur die Mauer." Siehe unten §. 22 II.

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3) Zum erstenmal treten diese Bezeichnungen hervor in Urk. K. Friedrich III. (IV.) a. 1478 bei Datt, de pace publ. p. 286 Note 18:,,So dann das Land zu Schwaben uns und dem hl. Reiche ohne alles mittel vor andern zugehörig und unterworfen ist, und keinen eigenen Fürsten ... hat." R. Deput.Absch. a. 1564 §. 29:,,die so nicht Stände des heil. Reichs, jedoch dem heil. Reiche immediate unterworfen." Ebenso wie die Personen, konnten auch die Güter und Herrschaften reichsmittelbar oder reichsunmittelbar sein. Man sprach daher von persönlicher und dinglicher Reichsunmittelbarkeit. Allgayer, Bestimmung der wesentl. Merkmale etc. der R.-Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit. Würzb. 1795. (v. Fahnenberg), Reichsunmittelbarkeit, Reichsstandschaft und Landeshoheit, in ihrem Verhältniss zum Reichsoberhaupt. Regensb. 1798.

herren, sowie auch Rittermässige 4) und Bürgerliche reichsunmittelbar sein 5).

§. 20.

Die reichsständischen Geschlechter oder der sogenannte hohe Adel zur

Reichszeit*).

I. Seit man den Begriff von Adel auch auf die Rittermässigen ausdehnte, wurde für die politisch höher berechtigten Geschlechter die Bezeichnung hoher Adel gebräuchlich. Eine reichsgesetzliche Bestimmung, welche Familien zu dem hohen Adel gerechnet werden sollten, ist jedoch nicht vorhanden. Die Reichsgesetze gebrauchen überhaupt diesen Ausdruck nicht, sondern er bildete sich zuerst nur im Sprachgebrauche des gemeinen Lebens, und allmählig bemächtigte sich seiner die Doctrin, ohne dass man sich jedoch über die Voraussetzungen des sog. hohen Adels vereinigen konnte. Wenn in den Rechtsquellen vor dem XIV. Jahrhundert der Ausdruck,,nobiles homines majoris et inferioris ordinis" vorkommt, was überdies nur sehr selten gefunden wird, so ist hierunter niemals das zu verstehen, was heut zu Tage unter dem hohen und niederen Adel (§. 21) verstanden wird, sondern es werden hierdurch nur die Rangstufen des edlen reichsständischen Herrenstandes, des heut zu Tage gemeiniglich sog. hohen Adels, wie Herzoge, Grafen u. s. w. angedeutet **).

II. Die bedeutendsten Publicisten aus der letzten Zeit des ehemaligen deutschen Reiches forderten für den Begriff des hohen Adels Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit und Reichsstandschaft 1);

4) So z. B. Wahlka p. Art. XV. §. 2,, unmittelbare Reichsritterschaft." 5) Z. B. die Mitglieder und andere Bedienstete des Reichskammergerichts von bürgerlicher Geburt.

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*) L. T. Scheidt, diplom. Nachrichten vom hohen und niederen Adel. 1754. Dessen Nachrichten von einigen Häusern des Geschlechtes der von Schlieffen. (1780) 1784. Pütter, über den Unterschied der Stände, besonders des hohen und niederen Adels in Deutschland. 1795. v. Stranz, Gesch. des deutschen Adels. Breslau, 1846. Mittermaier, deut. Priv.-R. (7. Aufl.) §. 58. Vergl. auch besonders die oben §. 18 Note * angeführte Schrift von Göhrum. J. B. Brenner, die Landgrafen von Leuchtenberg. Rothenburg, J. Aschbach, Gesch. der Grafen v. Wertheim. Frkf. 1843. J. N. v. Vanotti, Gesch. der Grafen von Montfort und von Werdenberg. Constanz, 1845. - J. S. Seibertz, diplom. Familiengesch. der alten Grafen v. Westphalen. Arnsberg, 1845. Siehe auch meine Schrift: Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit, etc. Stuttgart, 1853. Meine Alterth., I. 88.

1834.

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**) Z. B. Otto II. Pax cum Venetis, a. 983 (Pertz, Legg. II. 36.) Vergl. die Notiz bei Alb. Krantz, oben §. 19 Note 1'a.

1) So Pütter in der angef. Schrift über den Unterschied der Stände, und in s. Schrift: Ueber Missheirathen deut. Fürsten und Grafen. 1796; Gönner, deut. Staatsrecht (1804) §. 68.

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