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schaft", oder Abstufungen der gebornen ritterlichen Ehrbarkeit."

III. Die verschiedenen Heerschilde bezeichnen aber nicht sowohl wirkliche Rangstufen der Vasallen, obgleich sie diese allerdings auch mitbegreifen, als vielmehr die mannigfachen Gliederungen des Ständeverhältnisses überhaupt, welche durch die Lehenverbindung bewirkt werden), daher denn auch von einem Heerschilde des Königs, der über allen Vasallen steht, und von einem Heerschilde der gemeinen Leute, welche keine Ritterlehen haben, gesprochen wird 8).

IV. Der Heerschild, d. h. das lehenrechtliche Rangverhältniss eines Mannes erniedrigt sich um eine Stufe, sowie er Vasall eines Standesgenossen oder geringeren Herrn wird: sein Geburtsstand und die dadurch bedingten Rechte werden aber hierdurch nicht berührt 9). Dieses Niedern des Heerschildes verlor aber seine Bedeutung, seitdem sogar die ersten Fürsten des Reiches von einfachen Herren Lehen annahmen 9a). Erhöht wird dagegen der Schild nur durch die Verleihung von Fahnlehen 10).

V. Nach der Angabe der Spiegel gab es ursprünglich sechs Heerschilde; die beiden Spiegel kennen aber schon sieben Heerschilde. Als Grund wird angegeben, dass sich der zweite Schild durch Eintritt eines Theiles seiner Mitglieder in ein Vasallenverhältniss gegen seine Standes

7) Darum ist der Heerschild von dem Landrechte (der sog. bürgerlichen Rechtsfähigkeit) einer Person unabhängig. Vergl. unten Note 9. Eine Person, welche in demselben Heerschilde mit einer anderen steht, heisst herscilde." Sächs. Lehnr. c. 80 §. 2. Siehe auch Note 9.

8) Siehe unten Note 11 und Note 17.

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Genot an'me

9) Sachsensp. III. 65 §. 2: Wirt en man sines genoten man, sine bord noch sin lantrecht ne hevet he nicht gekrenket dar mede, sinen herschilt hevet he aver genedert." Sächs. Vergl. Schwabensp. c. 142. Lehnr. (Hom.) a. 21 §. 2: „Die sone behalt des vater schilt to lenrechte die im evenbordich is, di wile he sik mit manscap nicht ne nedert." Ibid. a. 54 §. 1. Eine Ausnahme wird ebendas. c. 54 §. 2 gemacht: ,,Doch n'es des mannes herschilt dar mede nicht genederet, of he sines genotes man wert unde san (sothan) gut von ime untveit durch dotslach (d. h. zur Sühne der Tödtung eines Verwandten) deste di manscap nicht geerft ne werde." Ueber den Einfluss der Niederung des Heerschildes eines Herrn auf seine Stellung zu seinen Vasallen, siehe die Glosse zu Sachsensp. III. 29; Sächs. Lehnr. a. 54 §. 1; Schwäb. Lehnr. c. 92; und auf Lehner btheilung, Richtsteig Lehnr. (Hom.) c. 28 §. 4. Ueber den Einfluss feudaler Erwerbungen auf dynastische Standesverhältnisse, s. meine Alterth. Bd. I. S. 119 fig.

9a) So waren z. B. die Markgrafen von Brandenburg, dann Könige von Preussen, Vasallen der ihrer Landeshoheit unterstehenden Herren von Geuder, gen. Rabensteiner auf Heroldseck, wegen 40 Morgen Landes zu Doberndorf bei Fürth; meine Alterth. Bd. I. S. 120.

10) Sächs. Lehnr. (Hom.) a. 21 §. 2. (Siehe oben §. 13 Note 15). Sachsensp. I. 26:,,Wird en besloten nunne ebbedische oder en monik biscope, den herscilt mogen se wol hebben von me rike; lantrecht ne irwarvet se aver dar mede nicht."

genossen in zwei Schilde gespalten habe 11). Im ersten Heerschilde steht der König, als oberster Lehn- und Kriegsherr 12). Im zweiten Schilde standen ursprünglich alle Fürsten, weil diese die Reichslehen, d. h. Territorien mit Hoheitsrechten unmittelbar aus des Kaisers Hand hatten. In diesem zweiten Schild blieben aber nach den Spiegeln nur die geistlichen Fürsten stehen: die weltlichen Fürsten aber (die Laienfürsten) wurden in den dritten Schild gestellt, weil sie Vasallen der geistlichen Fürsten geworden seien 18). Dies lässt sich jedoch in solcher Allgemeinheit nicht erweisen, und daher werden auch jene weltlichen Fürsten, welche nicht Vasallen der geistlichen geworden waren, noch in späterer Zeit zu dem zweiten Schilde gerechnet 14). Den vierten Schild hatten die freien Herren. In der Glosse zum Sachsenspiegel I. 3 §. 2 heissen sie auch „,die edelen Leute," "sonst auch mitunter Bannerherren, weil sie noch mit Hoheitsrechten (dem Banne) beliehen sein konnten. Diese vier ersten Schilde erscheinen demnach als feudalistische Abstufungen in dem Stande der Höchstfreien. In dem fünften Schilde standen sodann die Schöffenbar freien und die ritterlichen „Mannen“ (Vasallen) der Höchstfreien überhaupt. Daher nennt hier der Schwabenspiegel die Mittelfreien, d. h. die Freien, welche eigentliche Kriegsoder Ritterlehen (feuda equestria), mit gutsherrlichen Rechten, jedoch ohne Hoheitsrechte haben 15). Dieser Classe legt die Glosse zum Sachsen

11) Die Aufzählung der Heerschilde findet sich im Sachsensp. I. 3 §. 2: ,,Tu dirre selven weiss (entsprechend den sieben Welten in der angeblichen Weissagung des Origenes, s. oben Bd. I. §. 31 Note 26) sint de herschilde ut geleget der de koning den irsten hevet; de biscope unde ebbede unde ebdischen den anderen: die leien vorsten den dritten, sint se der biscope man worden sin; die vrien herren den vierden; de scepenbare lüde unde der vrien herrn man den veften, ire manne vort den sesten. Alse de kristenheit in den seventen werlt nene steticheit ne weit, wo lange se stan sole, also ne weit man ok an dem seveden scilde of he lenrecht oder herschilt hebben moge." Vergl. Sächs. Lehnr. c. 1; Schwabensp. (Lassb.) c. 2; Schwäb. Lehnr. c. 1; Auctor Vetus c. 1.

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12) Siehe Note 11.

18) Siehe Note 11.

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Vergl. auch Sächs. Lehnr. c. 1:,,Doch hebben die leien vorsten den sesten scilt in den seveden gebracht, sint si worden der biscope man, des er (sc. früher) nicht ne was. Diese Worte finden sich auch im Sachsensp. I. 3 §. 2 a. E. Beispiele von Kur- und anderen Fürsten als Mannen der geistlichen Fürsten, s. in meinen Alterth. Bd. I. 120 fig. Siehe auch unten §. 30a Note 14.

14) Nach der Glosse z. Sachsen sp. I. 3 stehen im zweiten Schild die Bischöfe, die geistlichen Fürsten, die Kurfürsten und ,,der von Braunschweig, darum dass er keines Bischofs Mann ist," und heissen diese ,,perillustres, Oberfürsten;" die übrigen Fürsten heissen,,illustres, schlechte Fürsten" d. h. Fürsten schlechthin.

15) In den fünften Schild setzt der Sachsensp. I. 3 §. 2:,,de scepenbare lüde unde der vrien herrn man." Der Schwabensp., Ldr. c. 2 lässt auch hier, wie überhaupt, die Schöffenbarfreien hinweg und setzt nur „die

spiegel I. 3 §. 2 das Prädicat achtbare Leute" bei. Im sechsten Schilde nennt der Schwabenspiegel die Dienstmannen, der Sachsenspiegel aber die After-Vasallen der im fünften Schilde stehenden Vasallen 16); die Glosse hierzu bezeichnet sie als „,einschildige Leute", weil sie „einfältig" seien an dem ritterlichen Adel 16a). Unverkennbar sind dies verschiedene Classen von Personen: es erhellt aber aus ihrer Zusammenstellung in demselben Schilde, eines Theils, dass man damals bei den Ritterlehen nur eine einmalige Verleihung als Afterlehen für zulässig hielt 16b), andern Theils sieht man aber hieraus, dass in Süddeutschland die Lehnfähigkeit der Dienstmannen nicht beanstandet wurde, dass man sie aber, auch wenn sie Lehen erlangt hatten, den freien Vasallen um eine Stufe nachsetzte, wonach sie also im Range den Aftervasallen der freien Vasallen gleich zu stehen kamen. Auffällig ist übrigens, dass, während doch der Schwabenspiegel die Mittelfreien in den fünften Schild, also vor die Dienstmannen setzt, in den bayerischen Urkunden aus dem 14. Jahrhundert die Mitterleute immer erst nach den Dienstmannen genannt werden 16o). In dem siebenten Schilde stand jeder freie Mann, welcher ehelicher Geburt war 17). Hier wird

mitel-vrien," welche er schon in der Vorrede (Lassb. h) als die Mannen der Höchstfreien erklärt hat. Siehe oben §. 12 Note 7.

16) Schwabens p. Landr. c. 2:,,Die dienstmann den sehten (scild)." Ebenso Schwäb. Lehnr. c. 1. Sachsensp. I. 3 §. 2:,,ire (der Schöffenbarfreien und der Mannen der freien Herren) manne vort den sesten (scild)."

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16 a) Der einschildige Mann wird auch erwähnt im Richtsteig Lehnr. (Homeyer) c. 28 §. 4 als niedrigste Stufe des ritterlichen Standes; vergl. Homeyer, Glossar. v. enscildig; ebenso im bayerischen Landfrieden a. 1300 §. 49, Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. Bd. VI. p. 119, Urk. Nr. 217: (bei der Heimsuch büsst man),,einem purger, einem ainschilten ritter oder einem edeln chnecht 5 pfunt; einem edelen manne 10 pfunt, einem bauern 2 pfunt." Im Gegensatze zu den Einschildigen, den Dienstleuten und den Schöffenbarfreien werden die höheren Classen in der Glosse zu Sachsensp. III. 29 als „, Zweischilige" bezeichnet. Vergl. noch §. 17 Note 2.

16b) Jedenfalls war es ungewöhnlich, dass ein Einschildiger ein Lehen verlieh, und die Annahme eines Lebens von ihm eine Erniedrigung. Richtsteig (Homeyer) c. 28 §. 4.

16 c) Siehe oben §. 14 Note 28.

17) Der Sachsenspiegel (Landrecht und Lehnrecht) bezeichnet die Personen, welche im siebenten Schilde stehen, gar nicht näher. Dies ist auch der Fall im Schwabenspiegel, Landr. (Lassberg) c. 2. Bei Senckenberg, Schwabensp. Landr. (cap. 8 §. 7) heisst es aber:,,Den sibenten herschilt hebt ein iegklich man, der nicht eigen ist und ein eekind ist." Ebenso sagt der französische Schwabenspiegel (Matile) c. 3:,,Le septime escu porte bien toz hons, qui nest hons liges à autrui e est de leaul mariage." Hiernach werden also im siebenten Schilde ausdrücklich die gemeinen Freien genannt, und steht diese Stelle mit dem Stillschweigen der vorgenannten Texte wenigstens in keinem Widerspruche. Bei Wackernagel, Schwabensp. Landr. c. 5 lautet aber der Text: ,,Den sibenten herschilt den hefet ein jeglich man der von ritterlicher art geborn ist und ein ê kint ist." Hier hat unverkennbar eine Auslassung stattge

Für die

aber in dem Landrechte der Spiegel selbst der Zweifel aufgeworfen, ob dieser Stand (ritterliches) Lehnrecht habe oder nicht 18). letztere Meinung erklären sich aber ausdrücklich die Lehnrechtstexte der Spiegel, indem sie die gemeinen Freien als Personen erklären, welche des Heerschildes darben und sie in dieser Beziehung mit jenen Personen zusammenstellen, welche nach ihrem Stande oder Geschlechte zum Ritterdienste untauglich sind, oder an einer Infamie oder Anrüchigkeit leiden, oder unfreier Geburt sind 19). Die Frage aber, ob diese Personen ein Lehnfolgerecht auf ihre Nachkommen versenden können, wenn ihnen ein Herr dessenungeachtet ein Lehn gegeben hat, ist in den Lehnrechtstexten nicht gleichförmig entschieden 20).

VI. Ein Mann konnte, wenn er wollte, seinen Heerschild niederlegen,' d. h. seiner Lehnfähigkeit entsagen, und eine solche Entsagung lag immer in dem Eintritte in einen Mönchsorden 21).

VII. Auch in der Lombardei findet man ein den Heerschilden ähnliches feudalistisches System der Standesverhältnisse, nur mit dem Unterschiede, dass in dem Liber Feudorum nur wirkliche Abstufungen von Vasallen (Capitanei, Valvassores majores, Valvassores minores) unterschieden

funden, und muss gelesen werden:,,der nicht von ritterlicher art geborn ist." Hiermit stimmt auch überein Schwäb. Lehnr. c. 1: „Die sempern liute haben den sibenden (herschild)," indem der Schwabenspiegel, welcher Schöffenbarfreie gar nicht kennt, unter Semperleuten (im Gegensatz von den Semperfreien) die freien Landsassen, d. h. Bauern, versteht. Vergl. oben §. 13 Note 1 und §. 14 Note 32.

18) Siehe oben Note 11.

19) Sächs. Lehnr. a. 2 §. 1: Papen, wif, dorpere, koplüde unde alle die rechtes darvet oder unecht geboren sin, unde alle die nicht ne sin von ridders art von vader vnde von eldervader; die solen lenrechtes darven." Vergl. Schwäb. Lehnr. (Lassb.) c. 1 §. 6. Dass alle solche Leute gemeine Leihen, oder Lehen, wie Erbzinsgüter u. dergl. erwerben und besitzen konnten, d. h. solche, wofür keine Lehenstreue (manschaft) zu leisten ist, war nie zweifelhaft. Solche Güter hiessen auch nur uneigentlich Lehen: diese Bezeichnung wurde ihnen aber häufig darum beigelegt, weil auch bei ihrer Uebertragung ein förmliches Leihen (Belehnung, Investitur) stattzufinden pflegte. Vergl. die Glosse zum Sachsenspiegel III. 79 §. 1.

20) Sächs. Lehnr. a. 2 §. 2:,,Svelk herre doch disser eneme (Note 19) gut liet, von deme hebbet sie lenrecht in deme gude, unde ne ervent it nicht an ire kindere, und darvet selve der volge an enen anderen herrn." Schwäb. Lehnr. c. 1 a. E.:,,Lehent aber der herre dirrem einem ein gut, der hat alse gut reht daran, alse der den rehten herschilt furet, und erbent die lehen an irv kint."

21) Schwabensp. c. 28:,,Unde hat ein man wip ze elichen dingen. und begit er sich in geistlichen orden. ane ir willen vnd ane ir wort. vnd vordert si in ze sentrehte her wider vz dem orden. sin lantrecht. vnd andriv siniv reht hat er niht verlorn. aber siniv lehen div sint ledic. wan ein iegelich man der mac sinen herschild wol nider legen ane sins wibes vrlop. also daz er sich swertes geloubet. vnd doch bi sinem wibe belibet.""

werden 22), und die Umwandlung des Gutsbesitzes der Besitzer von bäuerlichen Leihen, der sog. valvasini, s. valvassores minimi, in einen eigentlichen und rechten Lehnbesitz (nach dem Rechte der ritterlichen valvassores minores) sehr leicht zu bewirken 25) und daher schon im XII. Jahrhundert in einigen Gegenden vollständig durchgeführt war 24).

§. 17.

Die Rittermässigkeit *).

I. Sowie das Lehenwesen anfing, die Standesverhältnisse zu durchdringen, so trat in seinem Gefolge noch ein anderes Moment hervor, welches nicht weniger beitrug, die Unterschiede der Stände noch weiter umzubilden, nämlich die Entstehung des Begriffes eines Ritterstandes.

II. Das auszeichnende Merkmal dieses Standes liegt darin, dass er erblich eine ausgezeichnete kriegerische, sog. ritterliche Lebensweise führte 1). Da diese dem Herrenstande mit den Mittelfreien oder den Vasallen und sogar mit den Dienstmannen (§. 29) gemein war, so konnte es nicht fehlen, dass ein Verhältniss, welches alle edleren Stände in gleichen Bestrebungen vereinte, nicht in gewissen Beziehungen eine Gleichheit oder Gemeinschaftlichkeit des Rechtes, somit ein besonderes Standesverhältniss herbeigeführt hätte 2), wenngleich nicht in dem Masse,

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22) Vergl. I. Feud. I. pr. und §. 4; I. Feud. 7; 13 §. 3; 14 §. 1; 15. 16; II. Feud. 10. 53. Vergl. Laspeyres, über die Entstehung der libri Feudorum. 1830. S. 164. Siehe oben §. 13, VIII.; §. 14, IX.

23) Siehe oben §. 13 Note 32; §. 14 Note 36. Um den Gutsbesitz des Valvasinus oder valvassor minimus in ein rechtes Lehen umzuwandeln, bedurfte es nichts weiter, als dass er seinen Herrn auf einem Römerzuge begleitet hatte. I. Feud. 1 §. 4; I. 7.

24) Dies bezeugt von Mailand I. Feud. 1 §. 4, und II. Feud. 10; noch allgemeiner I. Feud. 7.

*) B. C. Mettingk, status militiae Germanor. princ. et access. veteris et medii aevi. Altona, 1741. S. W. Oetter, das Cingulum militare, aus Siegeln und anderen Monumenten erläutert, 1762. 63; in dessen Wappenbelustigungen, Stück IV. und V.

1) Kaiser-R. (Endem.) III. c. 4:,,Der ritter ist ein userwelter helt des kaisers. . . er sal (haben) eins lewen mut gen allen den sinen lib zu wagen, die dem riche ungehorsam sin."

...

2) Kaiser-R. III. c. 1: „Da . . . der keiser gesah, wer sin truwe an im vn an dem riche hatte gehalden; do nam er die, und machte sie sin genoz, vn edilte die vnd die kint ... un gab in ritters namen, un macht si dinstlute des riches." Ibid. c. 4:,,Auch sint man eim vollenkumen manne keinen bezzern namen konde finden, dan ein ritter." Daher werden auch die Fürsten selbst als Dienstleute des Kaisers dargestellt: Kaiser-R. III. c. 6:,,Sint alle fürstentume sint dienstamte des keisers und lonte den dienstluten mit den

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ampten, und machte si glider des riches." Daher auch, milites tam nobiles quam minores" Chron. Laurish. Henr. IV. 78. Vgl. die Note bei Endemann Kaiser-R. III. c. 4 S. 187. Aehnlich: zwei- und einschildige Ritter;" s. oben §. 16 Note 16a.

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