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1889,

Aus Dienst-Vorschrift v. J. 1889, S. 98:

Nicht-Militärs, ferner Militär-Behörden, Officiere und
Militärbeamte außerhalb Wien, haben behufs Entleihung von
Büchern die Bewilligung der k. und k. Kriegs-Archivs-Direction
einzuholen.

Das Weitergeben von entlichenen Büchern an andere
Personen ist nicht gestattet.

Leihzeit 8 Wochen, Verlängerung bei der Kriegs-Archivs-
Direction anzusprechen. (Bureau des Generalstabes und des
Reichs-Kriegsministeriums nach Bedarf.)

Beschädigungen. Raudbemerkungen verpflichten den
Schuldtragenden unbedingt zum Ersah des Einkaufs-
preises.

THE UNIV

GAN LIBRARIES

1835

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