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nur immer möglich, anzuwenden. Eine auch nur gedrängte Auseinanderseßung dieses Grundsages würde dessen Wichtigkeit hinlänglich darthun, ader selbst in der kürzesten Form wegen der Reichhaltigkeit des Gegenstandes die Grenzen dieses Aufsatzes sehr ausdehnen; weshalb der Verfasser den in Rede stehen= den, leicht abzutrennenden Grundsaß in einer besondern Bearbeitung nachträglich zu erläutern beabsichtigt.

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Der sechste Grundfaß der Befestigungskunst ist: dem Vertheidiger zu allen abgetrenn ten und sonstigen Theilen der Befesti gungsanlagen bequeme und gedeckt e $ meinschaften (Kommunikazionen) zu ver schaffen, ohne jedoch damit irgendwo die Sicherheit der Werke zu gefährden. Thore und Brücken dienen zur Gemeinschaft nes Plages mit dem Außenfelde; Poternen zur Kommunikazion aus dem Innern eines Werkes in dessen Graben. Doch da diese Gemeinschaften leicht die Sicherheit der Festung oder des Werkes gefährden könnten, so dür, fen sie nur an den einem Angriffe am wenigsten ausgefeßten, und am wirksamsten bestrichenen, durch vorliegende Anlagen gedeckten Theilen angebracht werden; auch müssen die Thore und Poternen mit festen Spers rungen, und die Brücken mit beweglichen, aufziehba= ren oder wegzurollenden Theilen versehen werden. Von oben offene, aus Erde gebildete, doppelte oder einfache Kaponnieren, welche von einem Werke zum andern führen, müssen, wenn sie sehr wesentliche Punkte verbinden, und feindlicher Einsicht nicht entzogen werden können, durch eingedeckte oder durch gemauerte und überwölbte Gänge, oft auch, zumal bei kasemattirten

Werken, durch unterirdische Kommunikazionen, erseßt werden. In jedem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Feind verhindert werde, sich zunächst oder oberhalb solcher Gemeinschaften, vor Eroberung der betreffenden Werke, festseßen zu können. Auch sind oberirdische Kommunikazionen durch Barrieren und unterirdische durch Thüren, Coulissen - Balken, oder auf sonstige Weise, und zwar mehrfach, abzusperren.

über die Kehle und auf den Wall der Werke ge= langt man am bequemsten mittelst Rampen. Nur in Nothfällen darf man von oben offene Stiegen anstatt der Rampen anbringen; weil deren Stufen von feinds lichen Bomben leicht beschädiget werden, und den Transs port des Geschüßes unmöglich machen; welches in solchen Fällen nur mittelst besonderer Aufzüge auf die Werke geschafft werden kann. Wo Rampen oder Stiegen in das Innere eines Werkes führen, und nicht auf andere. Weise gesichert sind, müssen sie mit einer Tambouris rung versichert werden.

In das freie Feld gelangt man mittelst entspres chender Einschnitte; welche dom Feinde abzuwenden, oder durch Traversen zu decken, und in beiden Fällen mit festen Sperrungen zu versehen sind. Jene Kommunikazionen, welche für Ausfälle, sowohl in das Außenfeld als in das Innere von Werken, bestimmt sind, müssen in breiten und sanften Aufgängen bestehen, und wie schon erwähnt, versichert werden.

Der siebente Grundsaß der BefestigungsEunst erfordert die Beachtung der möglichsten Wohlfeilheit. Wenn man nicht mehr ausführt, als streng nothwendig ist, um den bisher angegebenen Regeln zu genügen; wenn man die Eigenheiten des

gegebenen Terråns, die allenfalls daraus hervorge hende Möglichkeit der Anwendung natürlicher Deckungsmittel, der Anlage bedeutender Überschwemmungen, u. s. w. benüßt; wenn man das, was über Haupts Umfassungen und über Vorwerke oben gesagt wurde, berücksichtigt, wenn man endlich die Breite und Tiefe der Graben, so wie die Erhöhung der Festungswerke und des Glacis, zwischen den von der Vertheidigungsfähig, keit gestatteten Grenzen, so wählt, daß sich die auszuhebenden und anzuschüttenden Erdmassen ziemlich das Gleichgewicht halten, so wird man Alles gethan haben, was man bei dem Entwurfe einer Befestigung in Rücksicht des in Rede stehenden lehten Grundsaßes thun kann.

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In kurz gefaßter Form sind hiermit die Grundsäge der Befestigungskunst angegeben worden. Sie werden, richtig beobachtet, und auf das Terrän den obwaltenden Umständen gemäß angewendet, zwar nie eine einzige, als ausschließend gut feststehende Manier hervorbringen, aber immer Ausführungen ergeben, welche bei tapferer Vertheidigung selbst der jest so glänzend vorgerückten Angriffsweise und der großen dabei ge. brauchten Masse von Geschütz sehr kräftig und vollkom men genügend werden widerstehen können.

III.

Der Erbfolgekrieg in Spanien 1701-1713.

Von Joh. Bapt. Schels, E. k. Major.

Einleitung.

Karl II. König von Spanien wankte, mit dem Ausgange des siebzehnten Jahrhunderts, dem Grabe zu. Mit diesem kinderlosen Fürsten erlosch die spanische Linie des Hauses Habsburg. Dem nas türlichen Erbrechte gemäß, - das seit Philipp, dem ersten spanischen Könige aus diesem Hause, und dessen Söhnen: den Kaisern Karl V. und Ferdis nand I., durch eine lange Reihe von Familien- und Staatsverträgen bestättiget worden, sollte die öst reichische Linie der Habsburger in den Bes sit des ganzen spanischen Reiches treten. Aber, die Eifersucht mehrerer Kabinete gönnte solchen Zuwachs an Macht dem Erzhause nicht. Vor Allen hatte König Ludwig XIV. von Frankreich schon seit vierzig Jahren, auf offenen und geheimen Wegen, durch Waffengewalt und diplomatische List, dieser östreichischen Erwerbung thätigst entgegen gearbeitet.

Die Grundgefeße des spanischen Reiches sicherten, bei Ermanglung unmittelbarer männlicher Sprossen der herrschenden Linie, auch den Infantinnen das

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Recht zur Thronfolge; welches dann gefeßlich auf ihre Leibeserben überging. Zwar befand sich in jener Zeit keine Infantina mehr am Leben. Aber Ludwig XIV., selbst ein Sohn der Infantinn Anna († 1666), hoffte, seinem Dauphin, den ihm Karls II. älteste Schwester, die Infantinn Maria Theresia († 1683), geboren, die spanische Krone auf das Haupt zu seßen. Es hatten jedoch die Infans tinnen Anna und Maria Theresia, so wie deren Gemahle, die französischen Könige Ludwig XIII. und XIV., durch Cheverträge, Abdikazionsurkunden, ProElamazionen und feierliche Eide, allen Ansprüchen auf die Erbfolge in den gesammten spanis schen Ländern, für sich und ihre Leibes ers ben, entsagt. Auch waren diese Verzichte von den spanischen Königen Philipp III. und IV., und den obersten Staatsbehörden Frankreichs und Spaniens be stättiget, in mehrere Friedensverträge als Hauptartikel eingeschaltet und von den französischen Parlamenten und den spanischen Cortes zu Grundgesehen beider Reis He erhoben worden.

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Der deutsche Kaiser und König von Ungern und Böhmen Leopold I., das Haupt der östreichischen oder jüngeren Linie Habsburg, war der nächste männliche Abkömm ling des Königs von Spanien Philipp I., und das her natürlicher, so wie vertragsmäßiger Erbe Spas niens nach dem Aussterben der dieses Reich beherrschenden älteren Linie seines Hauses. Leopold war überdies ein Sohn der spanischen Infantinn Maria († 1646), und Gemahl der jüngeren Schwester Karls II., der Infantinn Margaretha Theresia († 1673). Die

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