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Hanove

anover (Province) Lows, statutes,
etc. Public welfare low

Die

× Heimaths-, Armen-

und

Gemeinde - Gesetzgebung

nebst Ausführungs-Vorschriften

in der Provinz Hannover.

Für den

praktischen Gebrauch der Staats- und Gemeindebehörden

bearbeitet

und mit Sachregister versehen.

von

A. Ebert,

Bürgermeister und Landschaftsrath.

Zweite vermehrte und verbesserte Auflage.

Hannover.

Carl Meyer.

1873.

12/31/29

DEC 1927

Druck von August Grimpe in Hannover.

Vorwort zur ersten Auflage.

Bei der Bearbeitung der vorliegenden Sammlung der Heimaths-, Armen- und Gemeindegesetzgebung in der Provinz Hannover verfolgte der Herausgeber den Zweck, einem bereits fühlbar hervorgetretenen Bedürfnisse nach einer übersichtlichen Zusammenstellung der obigen verwandten Geseze abzuhelfen und den Staats- und Gemeindebehörden einerseits die Auffindung und Anwendung des umfangreichen und zerstreuten Gesetzesmaterials zu erleichtern, andererseits den Zusammenhang bezw. die Abweichung der neuen Vorschriften von dem bisherigen Rechte klar zu stellen und namentlich die vielfachen Abänderungen hervorzuheben, welche die Hannoverschen Gemeindeverfassungsgesetze seit 1867 erlitten haben. Inzwischen sind bereits zahlreiche ähnliche Sammlungen erschienen; dieselben sind jedoch meistens für weitere Kreise berechnet, haben auch die erst kürzlich publicirten Ausführungsvorschriften der Armengeseße, z. B. den wichtigen Tarif für die Erstattungsforderungen der Armenverbände, nicht abgewartet und machen daher die Anwendung anderer Bücher nicht überflüssig, während diese Sammlung das gesammte in Heimaths- und Gemeindesachen der Provinz Hannover zur Anwendung kommende Gesezesmaterial in einem Buche enthalten soll. Die größere Vollständigkeit und die be

sondere Rücksichtnahme auf die hiesige Provinz möge den Hannoverschen Behörden daher ersehen, was durch das spätere Erscheinen des Buches vielleicht schon versäumt ist.

Die in den Noten enthaltenen Anmerkungen bestehen theils aus den Motiven der Gesetze, theils aus Verweisungen auf andere Bestimmungen, theils aus Mittheilungen aus der Praxis und Entscheidungen höherer Behörden, welche zur Erläuterung bezw. Vervollständigung der abgedruckten Gesetze beitragen werden. Wo die Entscheidungen der Praxis mich im Stiche ließen, z. B. bei Beurtheilung der häufig zweifelhaften Frage, wie weit einzelne Bestimmungen der Hannoverschen Gemeindegesetze durch die im Jahre 1867 in Hannover summarisch eingeführten altpreußischen Geseze abgeändert oder aufrecht erhalten sind, habe ich es nicht vermeiden können, meine eigene Ansicht auszusprechen. Ich bitte diese mit Nachsicht aufzunehmen und werde jede Berichtigung derselben durch Behörden oder Fachgenossen, sowie Mittheilungen neuerer Entscheidungen und sonstigen zur etwaigen weiteren Vervollständigung des Buches diensamen Materials dankbar aufnehmen.

Das beigefügte Sachregister bin ich möglichst vollständig herzustellen bemüht gewesen und hoffe, daß es die Handhabung der Sammlung, namentlich den Gemeindevorstehern, für welche sie vorzugsweise berechnet ist, erleichtern wird.

Lehe, im September 1871.

A. Ebert,

Regierungs- Assessor.

Vorwort zur zweiten Auflage.

Obwohl seit dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Zusammenstellung kaum ein Jahr verstrichen ist, ist dieselbe_vollständig vergriffen, ein Beweis, daß das Buch für die Provinz Hannover in der That ein Bedürfniß gewesen ist.

Die vorliegende zweite Auflage ist an der Hand der in- zwischen gemachten Erfahrungen namentlich auf dem Gebiete der neuen Heimaths- und Armen-Gesetzgebung wesentlich vervollständigt. Außer den officiellen Erlassen sind alle von der Hannoverschen Deputation für das Heimathswesen abgegebenen wichtigeren Präjudize, welche dem Verfasser zu diesem Zwecke von der genannten Behörde in liberalster Weise zur Verfügung gestellt sind, aufgenommen worden. Auch sind die Hannoversche Domicilordnung und der Gothaer Vertrag, welche in der jetzigen Uebergangsperiode noch häufig zur Anwendung kommen, sowie die Claffeneintheilung der Orte zum Tarife der Armenpflegekosten, und die einschlagenden Bestimmungen aus anderen Gesezen sämmtlich so vollständig abgedruckt, daß den Behörden in der Anwendung des umfangreichen Materials weitere Erleichterungen gewährt werden und das Nachschlagen in der Gesetzsammlung oder anderen Büchern immer mehr erspart werden wird.

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