Die Heimaths-, Armen- und Gemeinde Gesetzgebung nebst Ausführungs-Vorschriften in der Provinz Hannover

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Aemtern Aenderung Amts Amtsversammlung Amtsvertretung Antrag Anwendung April Armenverbände Aufenthalt Beamten Befugniß befugt Behörde Beschluß besonderen bestehenden Bestimmungen Betheiligten betreffend beziehungsweise Bezirk Brandenburg Bundesstaate Bürger Bürgerrechts Bürgervorsteher Caffel Deputation deſſen dieſes einzelnen Entscheidung erfolgt erforderlich Erlaß erlassen Erstattung Ertheilung Erwerb Falle Frist gemäß Gemeinde Gemeindebeamten Gemeindebezirke Gemeindeversammlung Genehmigung Gesammt Gesammt-Armenverbände Geſeßes geseßlichen Gesetzes Gesezes Großhth Grund Gutsbezirke Heimaths Heimathswesen hinsichtlich Hülfsbedürftigen iſt jezt Juli Juni Königlichen Königreich Hannover Kosten Kreis Kreistage Landarmen Landarmenverbände Landdrostei Landestheilen Landgemeinden lezteren lichen Magistrate März Maßgabe Mecklenb.-Schw Minister des Innern Mitglieder muß Namen der Länder Norddeutschen Bundes Obrigkeit öffentlichen Armenpflege Ortsarmenverbände Ortsstatut Personen Polizei Pommern Posen Preußen Provinz Hannover Provinz Schleswig-Holstein R.-B.Wiesbaden Rechte Reg.-Bez Regel Regierung resp Rheinland Sachsen Sachsen-Weimar Schlesien Schleswig September 1867 Servis ſich ſind soll sonstigen sowie Staats Staatsangehörigkeit Städte Städteordnung städtischen Stimmrecht Theil Uebernahme Unserer Unterſtüßung Verbände Verfaſſung Vergl Verhältniß Verordnung verpflichtet Vertretung Verwaltung Verwaltungsbehörde vorbehaltlich Vorschriften Vorsteher Wahl Westphalen

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Seite 45 - Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.
Seite 109 - Betteln abzuhalten unterläßt; 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät , in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß1); 6.
Seite 7 - Staatsbürgerrechts und zum Genüsse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Seite 7 - Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Seite 6 - Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.
Seite 8 - Art. 4. Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1.
Seite 12 - Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisationsurkunde, beziehungsweise Aufnahmeurkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
Seite 63 - Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7.
Seite 268 - Weinberge usw; i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
Seite 27 - Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes, 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist...

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