Über die Entwicklung des öffentlichen Rechts in Deutschland durch die Verfasssung des BundesVerlag von S. G. Liesching, 1835 - 394 Seiten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Adel Angelegenheiten Artikels der Bundesakte äußern Bedürfniß Befugniß Berathung Beschluß Beſchlüſſe bestehen Bestimmungen bloß Bundesakte Bundesgewalt Bundesglieder Bundeskrieg Bundespflicht Bundesregierungen Bundesstaaten Bundestage Bundesversammlung Bundeszweck chen daher deſſen deut Deutschen Bundes deutschen Fürsten deutschen Reichs deutschen Staaten deutschen Völker Deutschland dieſe dieß dreizehnten Artikels Eigenthum Einfluß Einheit einzelnen Bundesstaaten einzelnen deutschen Entscheidung Entw Erfüllung Erhaltung Errichtung ersten Fall Freiheit fremden Frieden Fürsten Fürstenbund ganze Geist Gemeinschaft Gesammtheit Gesetz gleich großen Grund heit innern Intereſſe jezt Karlsbader Beschlüsse Kenntniß konnte konstitutionellen Kraft Krieg land landständische laſſen leztern Liberalismus lich lung Maaßregeln Macht Mitglieder möglich Monarchie monarchiſchen Monarchismus muß müſſen nothwendig Oestreich und Preussen öffentlichen Pfizer Politik Preßfreiheit Preussen Rechte Regierungen Reichs Reichsstände Rheinbunds rung schen Schluß Schlußakte ſeine ſelbſt Selbstständigkeit seyn ſich soll sollte Souverän Souveränität Staatenbund Staatsgewalt Stände ständische Stimmenmehrheit Streitigkeiten Theil Theilnahme Unabhängigkeit Unterthanen Verbindung Vereinigung Verfaſſung Verhältniß Verhältnisse versammlung Willkühr wohl Zweck zwiſchen
Beliebte Passagen
Seite 196 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 157 - Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Seite 243 - Angelegenheiten; findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
Seite 159 - Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbstständiger , unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußeren Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Seite 74 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann, in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes, keinen Unterschied in dem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Seite 222 - Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum...
Seite 144 - Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Seite 171 - Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Seite 190 - Außer dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren...
Seite 174 - Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des...