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des Lehteren hatte sich am långsten verzögert; denn, wie verlauten wollte, war Spanien unzufrieden, daß Frankreich in den Pråliminarien die spanische Insel Trinidad an England gégében hatte; und Bonaparte. wünschte, daß flatt des vom spanischen Kabinet bes stimmten Grafen Campo d'Alanges, des bishert. gen spanischen Gesandten in Wien, Azara zum Kongreß nach Amiens geschickt würde. Des Mächtigen Wille mußte geschehen, und Spanien gewann im Frieden feine Aenderung. Uebrigens wurden die Unterhandlun, gen mit der größten Heimlichkeit betrieben, so daß man die Entscheidung der wichtigsten Angelegenheiten im Werke glaubte, über die Zögerung weit aussehende Vermuthungen bildete, zuleht aber kurz vor dem Ab, schluß des Friedens nicht ungegründete Besorgnisse faßte. Um so mehr ward man überrascht, als sich zeigte, der HauptStreitpunkt sei gewesen. Die Insel Malta: daher auch einzig ihr Schicksal mit so großer Ausführ lichkeit und Genauigkeit in dem Traktate bestimmt ist, der endlich, im Entwurf den 25 März, förmlich den 27 Mårz unterzeichnet wurde. Hauptinhalt desselben, wobei zu vergleichen die Präliminarien vom 1 Oktbr. 1801 (S. 149).

Friede zu Art. I. Friede, Freundschaft und gutes Verneh

Amiens zwi

schen Groß

inen.

britannien, Art. 2. Die Kriegsgefangenen werden binnen 6

Frankreich, Spanien u. Holland. d.27 Márs.

Wochen ohne Lösegeld gegenseitig zurückgegeben. Jes de Regierung wird die für Unterhaltung der Ges fangenen gethanen Vorschüsse wieder bezah len, wobei man auch den Aufwand für die fremden Truppen, die vor ihrer Gefangen. nehmung im Solde oder zur Disposition eines der

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kontrahirenden Theile waren, in Rechnung bringen wird b).

Art. 3-5. Großbritannien giebt alle im Kriege eroberten oder befeßten Kolonien und Befihungen an Frankreich, Spanien und Holland zurück, bis auf Trinidad und die holländischen Befihungen auf Ceylon.

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Art. 6. Die Håfen des Vorgebirges der guten ,,Hofnung bleiben der batavischen Rep us

blit mit allen Souveränitäts Rechten, ,,wie vor dem Kriege." Doch können die Schiffe der kontrahirenden Theile dort einlaufen und den tids thigen Proviant kaufen, ohne andere Abgaben zu bes zahlen, als diejenigen, welche die batavische Repus blik von den Schiffen ihrer eigenen Nation fodert. (Alfo der 3 Art. der Pråliminarien aufgehoben.) Art. 7. Die Befihungen Portugals bleiben in ihrer Integritat: doch soll zur Gränze des frånkischen und portugiesischen Guyana der Urawari Fluß dienen, welcher sich oberhalb des Cap Nord nah der Isle Neus ve, ungefär 1 1f3 N. Br., in den Ozean ergießt, von seiner Mündung bis zu seiner Quelle; und von da an eine gerade Linie bis zur RioBranco. nördliche Ufer des Arawari gehört der französischen Republik, das südliche au Portugal; die Schiffahrt auf dem Flusse ist beiden Nationen gemein. (Vergl. Frankreichs Frieden mit Portugal Art. 5, S. 122, und Pråliminarien Art. 6.) - Der Traktat von Badajoz (also die Abtretung von Olivenza an Spas nien S. 120) wird bestätiget.

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b) Ein für Frankreich wichtiger Artikel: es hatte wenig. englische Gefangene im Verhältniß zu den 20,000, die von seinen Truppen in englischer Gefangenschaft was ren, und für deren Unterhaltung englische Blätter 2 Millionen Pf. St. berechneten. Jeht aber konnte Frankreich den Aufwand für die 7000 russischen Ges fangenen, durch deren Freilassung es sich die Gunst Pauls erkauft hatte, abermals gegen Englands Vors schuß in Rechnung bringen.

Art. 8. Die Länder der Pforte, wie vor dem Kriege. Art. 9. Die Sieben Inseln Republik anerkannt. Art. 10. Malta, Gozzo und Comino erhält der Johanniter Orden zurück, und besißt sie unter folgen, den Bedingungen.

a. Die Ordensritter der Zungen, welche noch bestehen, fehren nach Malta zurück und wählen einen Groß, meister.

b. Damit der Orden völlig unabhängig sei, soll künf tig weder eine fränkische noch eine englische Zunge fein, und darf weder ein Franzose noch ein Englåns der in den Orden aufgenommen werden.

c. wird eine Malteser Zunge errichtet, welche ih, ren Unterhalt unmittelbar aus den Einkünften der Insel zieht, und wenigstens die Hälfte der dortigen öffentlichen Aemter bekleidet.

d. Die brittischen Truppen räumen die Insel innerhalb .3 Monate nach Auswechselung der Ratifikationen, und übergeben sie dem Großmeister oder dessen Kom miffarien: auch müssen die sicilianischen Truppen das felbft angelangt sein.,

e. Die Garnison foll wenigstens zur Hälfte aus gebors neu Maitesern bestehen; den übrigen Theil kann der Orden aus den Nationen werben, welche Zungen beibehalten.

f. Frankreich, Großbritannien, Desterreich, Spanien, Rusland und Preußen garantiren die Unabhängigkeit von Malta.

g. Der Orden ist stets neutral.

h. Die Håfen von Malta stehen allen Nationen gegen gleiche und auständige Gebüren offen: diese Gebüren werden mit verwendet zur Unterhaltung eines Genes raiLazareths, das allen Flaggen offen steht.

i. Die Barbaresken Staaten sind von den beiden leßten Verfügungen ausgeschlossen, bis ihr feindliches Sy, stem aufhört.

k. Der Orden behält die Statuten, die er hatte, als die Ritter die Insel verließen. Doch werden

1. die Verfügungen c, e, g, h und k zu beständigen OrdensGefeßen erhoben.

m. 2000 Mann sicilianischer Truppen sollen ein Jahr lang auf der Insel bleiben: und hat der Orden in der Zeit, nach dem Ausspruch der garantirenden Mächte, noch keine hinlängliche Macht; so sollen die neapolis tanischen Truppen dort bleiben, bis, sie durch andere, von den gevachten Mächten für hinlänglich gehaltene, erfekt werden.

Art. 11. Die französischen Truppen råumen Neapel und den Kirchenstaat; die englischen Porto Ferrajo, und alle Håfen und Inseln im mittelländischen und adriatischen Meere.

Art. 12. Die Räumungen, Abtretungen und Reftitus tionen geschehen in Europa binnen eines Monats, in Amerika und Afrika binnen 3 Monate, in Asien und dessen Meeren in 6 Monaten, außer wo auss drücklich ein Anderes bedungen ist.

Art. 13. In allen Wiedererstattungen bleiben die Ver ftungswerke, wie sie im Augenblick der Unterzeich nung der Pråliminarien waren; den Einwohnern ist eine Frist von 5 Jahren bewilliget, über ihre Güter zu disponiren, so wie keiner wegen seiner frühern politischen Aufführung angefochten werden darf. Art. 14. Alle Sequester werden unmittelbar nach Uns terzeichnung des DefinitivTraktates aufgehoben.

Art. 15. Die Fischereien an Terreneuve und im St. LaurentBusen, wie vor dem Kriege.

Art. 16. Rückgabe der Prisen nach Unterzeichnung der Pråliminarien, wie Art. DI. der Práliminarien, (S. 151.)

Art. 17. Rang det Agenten und Gesandten, wie vor dem Kriege.

Art. 18. Das Haus Nassau soll Entschädigung ers halten.

Art. 19. Die Pforte soll eingeladen werden, diesem Traktate beizutreten.

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Art. 20. Verbrecher werden auf Requisition ausgelie, *fert.

Art. 22. In 30 Tagen zu ratifiziren.

In einer SeparatKonvention zwischen Joseph Bo naparte und Schimmelpennink vom 27 März garans tirte die fränkische Regierung der batavischen Republik, daß die Art. 18 bestimmte Entschädigung des Hauses Nassau der batavischen Republik nicht zur Last fallen folle. (Vergl. S. 200 und 201) c).

Es war der äußerste Zeitpunkt gewesen, daß der Friede unterzeichnet wurde: denn kein friedlicher Geist herschte unter den beiden Nationen, die, wie es scheint, zwar aufhören können Krieg mit einander zu führen, aber nicht den gegenseitigen Haß und die innere neidische Erbitterung zu beschwichtigen vermögen. Seit die ciss alpinische Konsulta in Lion zusammengekommen, und besonders feit Bonaparte (den 26 Jan.) zum Pråfidens ten der italienischen Republik ernannt war; brach der feit den Pråliminarien gemäßigte Groll gegen Franks reich und Bonaparte, selbst in den MinisterialBlättern, in so bittern Spott und so heftige Schmähungen aus, daß man in Wahrheit fürchten mußte:,,es werde die ,,Lioner Farce ein komisches Vorspiel zu einer blutigen ,,Tragödie werden." (Morning chronicle.),,Was in ,,Lion vorgefallen ist, würde für Hochverrath angesehen ,,werden, wenn die Franzosen eine Konftitution hätten, „und für eine Kriegserklärung, wenn die Mächte zum

c) Vollständig Allgem. Zeitg. No. 93.
1802, I, S. 230 - 240.

Poffelts Ann.

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