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Paris en ce jour, sera ratifiée, et les ratifications en seront échangées dans l'espace de quatre semaines, ou plus tôt, si faire se peut.

En foi de quoi, les Plénipotentiaires respectifs l'ont signée et y ont apposé le sceau de leurs armes.

Fait à Paris, le trentième jour du mois de mars de l'an mil huit cent cinquante-six.

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Sa Majesté l'Empereur des Français, Sa Majesté la Reine du RoyaumeUni de la Grande-Bretagne et d'Irlande, et Sa Majesté l'Empereur de toutes les Russies, voulant étendre à la mer Baltique l'accord si heureusement rétabli entre Elles en Orient, et consolider par là les bienfaits de la paix générale, ont résolu de conclure une Convention, et nommé à cet effet:

etc. etc. etc.

Lesquels, après avoir échangé leurs pleins pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants:

Article 1. Sa Majesté l'Empereur de toutes les Russies, pour répondre au désir qui lui a été exprimé par Leurs Majestés l'Empereur des Français et la Reine du Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et d'Irlande, déclare que les iles d'Aland ne seront pas fortifiées, et qu'il n'y sera maintenu ni créé aucun établissement militaire ou naval.

Art. 2. La présente Convention, annexée au Traité général signé à Paris en ce jour, sera ratifiée, et les ratifications en seront échangées dans l'espace de quatre semaines, ou plus tôt, si faire se peut.

En foi de quoi, les Plénipotentiaires respectifs l'ont signée et y ont apposé le sceau de leurs armes.

Fait à Paris, le trentième jour du mois de mars de l'an mil huit cent cinquante-six.

Signe: A. Walewski. - Bourqueney.

Claren

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4..

IV.

Vertrag

zwischen England, Frankreich und Oesterreich über die Aufrechthaltung der Integrität der Türkei, 15. April 1856.

So viel Blut und Geld auch der Krimkrieg gekostet hatte, so war die beständig drohende orientalische Frage dadurch doch nicht entschieden, sondern ihre Entscheidung nur auf eine ungewisse Zukunft verschoben worden. Die Westmächte hatten zwar in dem Artikel 7 dcs pariser Friedensinstruments vom 30. März 1856 einen Passus gebracht, nach welchem Frankreich, Desterreich, England, Preußen, Sardinien und Rußland sich verpflichteten, die Unabhängigkeit und Integrität des ottomanischen Reiches aufrecht zu erhalten, und dieselbe garantirten, auch sollte nach Artikel 8 desselben Friedens jede der Mächte, falls sie mit der Pforte in Uneinigkeit geriethe, die Vermittlung der übrigen Mächte anrufen, ehe sie zu den Waffen griffe; allein man hatte alle Ursache, zu fürchten, daß Rußland diese Bestimmung nur so lange halten werde, bis es wieder zu Kräften gekommen sei und sich eine günstige Gelegenheit zeigte, seine alten Pläne auf Konstantinopel wieder aufzunehmen. Die Westmächte wünschten daher, daß von den Theilnehmern an dem Pariser Friedenscongreß noch eine besondere Convention unterzeichnet würde, die sich speciell mit der Aufrechthaltung der Integrität des türkischen Reiches auch für die Zukunft beschäftigte. Rußland zeigte sich hiezu nicht geneigt; auch Preußen lehnte die Theilnahme ab. Daher schlossen England, Frankreich und Dester= reich am 15. April 1856 zu Paris unter sich eine solche Convention ab, die am 29. April 1856 ratificirt wurde. Dieselbe bestand aus 4 Artikeln. Im ersten Artikel garantirten sich die drei Mächte die Unabhängigkeit und Integrität des türkischen Reiches, im zweiten er klärten sie, daß sie jede Verletzung des Artikels 7 des pariser Friedens als Kriegsfall betrachten und der Pforte sofort mit ihrer Land- und Seemacht zu Hülfe kommen würden.

Vertrag

zwischen England, Frankreich und Oesterreich

vom 15. April 1856.

Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, in dem Wunsche, unter sich die combinirte Action festzusetzen, welche ihrerseits jede Verletzung der Stipulationen des Pariser Friedens nach sich ziehen würde, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt (es folgen deren Namen und Titel für England Graf Clarendon und Lord Cowley, für Oesterreich Graf Buol und Baron Hübner, für Frankreich Graf Walewski und Baron Bourqueney) welche, nachdem sie ihre Vollmachten, die in guter Form befunden, ausgetauscht, sich über folgende Artikel vereinigt haben:

Art. 1. Die hohen contrahirenden Theile garantiren, gemeinschaftlich und einzeln, die Unabhängigkeit und Integrität des osmanischen Reiches, die in dem zu Paris am 30. März 1856 abgeschlossenen Frieden ausgesprochen ist. Art. 2. Jede Verletzung der Stipulationen des gedachten Vertrages wird von den Mächten, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet haben, als casus belli betrachtet werden. Sie werden sich mit der hohen Pforte über die nöthig werdenden Massregeln verständigen und ohne Verzug unter sich über die Verwendung ihrer militärischen und maritimen Streitkräfte Bestimmung treffen.

Art. 3. Der gegenwärtige Tractat soll ratificirt, und die Ratificationen sollen in spätestens 14 Tagen ausgewechselt werden.

Geschehen zu Paris am 15. April 1856.

(Folgen die Unterschriften.)

V.

Convention

der beim pariser Friedenscongreß versammelten Mächte über das Seerecht und die Abschaffung der Kaperei, geschloffen am 16. April 1856.

Seit lange und neuerdings wieder im Krimkriege hatte sich bei den Seemächten das Bedürfniß geltend gemacht, übereinstimmende, für alle Mächte verbindliche, den Handel möglichst wenig beschränkende Bestimmungen über die Behandlung feindlicher und neutraler Handelsschiffe in Kriegszeiten zu besitzen. Bisher, und schon seit den Zeiten der Königin Elisabeth, hatte England auch in dieser Beziehung das Machtwort zur See geführt, und die übrigen Seestaaten hatten die englische Uebung, so weit ihre Kräfte reichten, nachgeahmt. Dieser Uebung gemäß konnte jedes feindliche Handelsschiff, es mochte Kriegsmaterial oder kaufmännische Waaren führen, weggenommen werden. Die krieg: führende Macht konnte auch an Fahrzeuge anderer Länder Kaperbriefe vertheilen, welche denselben das Recht gaben, Schiffe der Nation, mit welcher sie im Kriege stand, als gute Prise aufzubringen. Neutrale Schiffe durften kein Handelsgut aus einem der beiden feindlichen Länder führen; sie wurden auf offener See angehalten, untersucht, und im Falle sie Feindesgut geladen hatten, weggenommen. Die Blokade wurde nicht blos auf einzelne feindliche Häfen, sondern auf ganze Küstenstriche und selbst auf den Weg dahin ausgedehnt, was den Handel auch der Neutralen auf das Empfindlichste beeinträchtigte. Zu wiederholten Malen hatten sich einzelne Seemächte zweiten Ranges gegen die Uebung eines derartigen Seerechtes vereinigt; so in den Jahren 1780 bis 1783 unter der Führung Rußlands die Mächte Rußland, Dänemark, Schwe den, Preußen, Oesterreich und Portugal. Sie stellten den Grundsaß auf: Freies Schiff, freies Gut, d. i. alles feindliche Eigenthum, mit Ausnahme von Waffen und Munition, ist auf neutralen Schiffen frei, und die Schiffe der Neutralen können auch an den Küsten krieg= führender Mächte ungehindert verkehren. Eine ähnliche bewaffnete

Neutralität zur See schloß der russische Kaiser Paul im Jahr 1800 mit Schweden und Preußen gegen die Engländer, welche den Handel der Ostseestaaten durch Blokade der Häfen und Visitation der nordischen Schiffe sehr benachtheiligten. Mit dem Frieden aber lösten sich dergleichen Vereinbarungen immer wieder auf, und die Verhältnisse blieben für den Fall eines neuen Krieges die alten. Der wiener Congreß, in dessen Macht es gelegen wäre, hier Abhülfe zu treffen, gab zwar Bestim= mungen über die freie Schifffahrt auf gewissen Strömen, nicht aber über das Seerecht. Es war also ein sehr dankenswerthes Unternehmen, daß dieser Gegenstand auf der pariser Friedensconferenz, wo die bes deutendsten der europäischen Seemächte vertreten waren, in Anregung gebracht und für die Zukunft geordnet wurde. Am 16. April 1856 unterzeichneten die Mächte England, Frankreich, Rußland, Oesterreich, Preußen, Sardinien und die Türkei eine Uebereinkunft in vier Artikeln. Der erste Artikel bestimmte, daß die Ka= perei für immer abgeschafft sei; der zweite, daß die neutrale Flagge feindliches Gut schüße, mit Ausnahme von Kriegscontrebande; der dritte, daß neutrales Gut auch auf feindlichen Schiffen frei sei, wenn es nicht in Kriegscontrebande bestehe; der vierte, daß die Blokade wirklich ausgeführt werden müsse, um als Blokade respectirt zu werden, d. H. daß die gehörige Anzahl von Kriegsfahrzeugen an der Küste aufgestellt sei, um den Zutritt wirklich zu verhindern. Diese Bestimmungen wurden im Laufe des Sommers 1856 auch von allen übrigen europäischen Staaten anerkannt (vom deutschen Bund am 10. Juli 1856); die Vereinigten Staaten von Nordamerika dagegen erklärten Anfang August 1856, sie pflichteten zwar den Artikeln 2, 3 und 4 bei, den Artikel 1 jedoch, welcher die Kaperei abschaffe, könnten sie nicht anerkennen. Die Macht der Nordamerikaner zur See bestehe in dem kleinen Kriege, in der Kaperei; sie wollten nicht so große und kost= spielige Kriegsflotten halten, wie die europäischen Seemächte, und hätten deßhalb ihre Handelsschiffe so gebaut, daß sie für die Zwecke des kleinen Seekrieges benüßt werden könnten; dieser kleine Krieg müßte aufhören, so wie die Kaperei nicht mehr geübt werden dürfe. Als nun aber im Frühjahr 1861 der nordamerikanische Bürgerkrieg ausgebrochen war und die Südstaaten Kaperbriefe gegen die Nordstaaten ausgaben, erklärten lettere am 24. April 1861, daß sie die Kaperei mißbilligten und den Artikel 1 der pariser Convention auch ihrerseits fortan anerkenneten.

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