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und aus Abgeordneten aus den süddeutschen Staaten. Die Bestimmungen im fünften Abschnitt der Verfassung des norddeutschen Bundes finden auf diese Abgeordneten, beziehungsweise auf die gemeinschaftliche Volksvertretung, Anwendung. Die Berufung der Volksvertretung erfolgt durch Preussen. Sie findet nicht in regelmässig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniss den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen in dem gemeinschaftlichen Organ (§ 3) denselben verlangt. § 6. Der Ertrag der Zölle und der Steuern vom einheimischen Zucker und Salz ist gemeinschaftlich, und wird zwischen den contrahirenden Staaten nach dem Verhältniss der Bevölkerung vertheilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von jenen Abgaben nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermässigungen; 2) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Zöllen und der Steuer vom inländischen Zucker, soweit diese Kosten nach den im Zollverein bestehenden Verabredungen der Gemeinschaft aufgerechnet werden können; b) bei der Steuer von einheimischem Salz mit dem Betrag der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs- und Aufsichtskosten. Der Ertrag der Steuer vom inländischen Tabak wird gemeinschaftlich und nach dem Verhältniss der Bevölkerung zwischen den contrahirenden Staaten vertheilt werden, sobald derselbe einer gleichmässigen Besteuerung unterworfen sein wird. § 7. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern bleibt jedem der contrahirenden Staaten, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets überlassen. Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei dieser Erhebung und Verwaltung hat das Präsidium nach Vernehmung mit den contrahirenden Staaten in geeigneter Weise Sorge zu tragen. § 8. Preussen wird den Beitritt der übrigen Mitglieder des nordeutschen Bundes zu dieser Uebereinkunft vermitteln. Sobald derselbe erfolgt sein wird, sollen Bevollmächtigte der betheiligten Staaten zusammentreten, um den auf Grundlage dieser Uebereinkunft abzuschliessenden Vertrag festzustellen. Sollte dieser Vertrag bis zum 31. Oct. 1. J. nicht allseitig zur Ratification gelangt sein, so erlöschen alle Verbindlichkeiten aus der gegenwärtigen Uebereinkunft im Verhältniss zu denjenigen Staaten, welche die Ratification nicht ertheilt haben. S 9. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt, und es sollen die Ratificationen spätestens am 25. Juni 1867 in Berlin ausgetauscht werden.

I. Protokoll vom 18. Juni 1867 betr. den Beitritt Bayerns zum Präliminarvertrag vom 4. Juni.

Nachdem die Uebereinkunft, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, von den Unterzeichneten, nämlich königl. bayerischerseits von dem Kämmerer, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Grafen v. Tauffkirchen, und königl. preussischerseits von dem Prä

sidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen v. Bismarck, auf Grund der ihnen ertheilten allerhöchsten Vollmachten heute vollzogen worden, sind sie zur Erläuterung einzelner in dieser Uebereinkunft enthaltener Bestimmungen über Folgendes übereingekommen. 1) Der in dem Protokoll vom 4. d. M. ertheilten Zusage gemäss wird die königl. bayerische Regierung in dem gemeinschaftlichen Organ der Vereinsstaaten (§ 3 der Uebereinkunft) sechs Stimmen führen. 2) Preussen wird, unbeschadet der im § 3 der Uebereinkunft vorbehaltenen ausschliesslichen Berechtigung im Namen des Vereins Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verfrägen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluss vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Fall eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des angeführten S3 sein Bewenden behalten. 3) Beide Regierungen werden bei den im § 8 der Uebereinkunft vorgesehenen Verhandlungen dahin wirken, dass die Vertretung der Bevölkerung des Vereinsgebiets (§ 5) den Namen Zoll-Parlament erhält, und fassen den § 5 dahin auf, dass dieses Parlament seinen Geschäftsgang und seine Disciplin selbständig durch eine Geschäftsordnung zu regeln und seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und Schriftführer selbständig zu wählen hat; jedoch sollen die Wahlprüfungen des norddeutschen Reichstags, falls solche vor dem Zusammentritt des Zollparlaments stattgefunden haben, auch für letzteres gültig sein. 4) Preussen wird zur Ausübung der ihm nach § 7 der Uebereinkunft zustehenden Controle Beamte der süddeutschen Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, auch ferner verwenden. Der Inhalt des gegenwärtigen Protokolls soll als durch die Ratification der Uebereinkunft selbst ratificirt angesehen werden.

Vertrag

vom 8. Juli 1867 zwischen dem norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend.

Die politisch bedeutsamen Artikel 7-9 dieses Actenstückes lauten: Art. 7. Die Gesetzgebung über die in dem Art. 3 bezeichneten Angelegenheiten, sowie über die in den Zollausschüssen (Art. 6) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Massregeln wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins als gemeinschaftliches Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Bevölkerungen. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetz erforderlich und aus

reichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht. Die Verkündigung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.

Art. 8. Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundesraths des Zollvereins ist folgendes verabredet:

S 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des norddeutschen Bundes und der süddeutschen Staaten. In dem Bundesrath führen

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§ 2. Jeder Vereinsstaat kann so viele Bevollmächtigte zum Bundesrath ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

§ 3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: 1. für Zoll- und Steuerwesen, 2. für Handel und Verkehr, 3. für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse werden ausser dem Präsidium mindestens

vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrath gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesraths, resp. mit jedem Jahr zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

§ 4. Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen, und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesraths nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesraths und des Zoll parlaments sein.

§ 5. Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesraths den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

§ 6. Das Präsidium steht der Krone Preussen zu, welche in Ausübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handelsund Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen. Zum Abschluss dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesraths, und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.

§ 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schliessen.

§ 8. Die Berufung des Bundesraths findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

S 9. Die Berufung des Bundesraths muss erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

S 10. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Geschäfte steht dem dazu designirten Vertreter Preussens zu. Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied des Bundesraths vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

§ 11. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Massgabe der Beschlüsse des Bundesraths an das Zoll parlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesraths oder durch besondere von letzterm zu ernennende Commissarien vertreten werden.

S 12. Der Beschlussnahme des Bundesraths unterliegen: 1. die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Art. 7 fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschliesslich der Handels- und Schifffahrtsverträge; 2. die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 7) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen 3. Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 7) hervortreten; 4. die von dem Ausschuss für Rechnungswesen vorgelegte schliessliche Feststellung des Ertrags der Zölle und der im Art. 3 SS 3 und 4 bezeichneten Steuern. Jeder über die Gegenstände zu

1 bis 3 von einem der Vereinsstaaten oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten (Art. 20) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlussnahme. Im Fall der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.

Art. 9. Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist Folgendes verabredet:

§ 1. Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstags des norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den süddeutschen Staaten, welche durch allgemeine und directe Wahl mit geheimer Abstimmung nach Massgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum ersten Reichstag des norddeutschen Bundes stattgefunden haben. Es bleibt der Gesetzgebung der süddeutschen Staaten vorbehalten über die Staatsangehörigkeit Bestimmungen zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.

§ 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament. Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Gehalt verbunden ist; so verliert es Sitz und Stimme in dem Zollparlament, und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.

§ 3. Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

§ 4. Innerhalb des Kreises der im Art. 7 bezeichneten Angelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrath des Zollvereins, resp. dessen Vorsitzendem, zu überweisen.

$ 5. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schliessung des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium. Die Berufung findet nicht in regelmässig wiederkehrenden Zeitabschnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniss den Zusammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmen im Bundesrath denselben verlangt.

S 6. Die Abgeordneten aus den süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit getreten ist.

§ 7. Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluss des Bundesraths des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Fall der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflösung

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