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visions-Commandeure hinausgehenden gerichtsherrlichen Befugnisse, so wie das Bestätigungs- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige der grossherzoglichen Division werden für Friedenszeiten von Sr. k. H. dem Grossherzog, beziehungsweise von den grossherzogl. Militärbehörden ausgeübt. Die durch die vorstehenden Verabredungen bedingte Umformung der grossherzogl. Militäradministration wird, so weit irgend möglich, bis zum 1. October d. J. durchgeführt sein; wo die Innehaltung dieses Termins in einzelnen Zweigen der Verwaltung nicht angängig gewesen ist, wird grossherzogl. hessischerseits die äusserste Beschleunigung zugesichert. Auch die in Zukunft ergehenden Modificationen und Abänderungen vorstehender Bestimmungen, so wie neue hierauf bezügliche Gesetze und Verordnungen werden für die grossherzogl. Division zur Einführung gebracht.

Art. 6. Zum Behufe der Einführung im Grossherzogthum wird Se. M. der König von Preussen Allerhöchst selbst die zur Zeit gültigen, so wie alle noch später zu treffenden derartigen Festsetzungen etc. Sr. k. H. dem Grossherzoge unmittelbar zugehen lassen. In gleicher Weise wird Se. k. H. der Grossherzog gleichzeitig mit dem Erlass an die grossh. Division ein Exemplar aller dieselbe betreffenden organisatorischen Bestimmungen Sr. M. dem Könige mittheilen. Zur Vermittelung der laufenden dienstlichen Beziehungen findet ein directer Schriftwechsel zwischen dem k. preussischen Kriegsministerium, so wie dem General-Commando des in Art. 1 aufgeführten Armee-Corps einerseits und dem grossh hessischen Kriegsministerium, bez. dem grossh. Divisions-Commando andererseits statt.

Art. 7. Wiewohl Sr. M. dem Könige als Bundesfeldherrn (nach Art. 59 der Bundesverfassung) das Recht zusteht, die Dislocation aller Theile des Bundesheeres und die Stärkeverhältnisse in den einzelnen Contingenten im Kriege und im Frieden anzuordnen; so will Allerhöchstderselbe doch für die Dauer friedlicher Verhältnisse bezüglich der zum norddeutschen Bundesheere gehörigen Quote der grossh. Division von dieser Berechtigung nur Gebrauch machen, wenn Se. M. Sich im Interesse des Bundesdienstes zu einer solchen Massregel bewogen finden. Se. M. der König von Preussen wollen in solchen Fällen Sich vorher mit S. k. H. dem Grossherzog in Vernehmen setzen.

Art. 8. Die Benutzung grossh. Gebietes in der Umgegend von Mainz zu militärischen Uebungen steht der königl. preussischen Garnison in derselben Weise und event. gegen dieselben Entschädigungen zu, wie den Truppen der grossh. Division. Machen kriegerische Verhältnisse eine die Belegungsfähigkeit der Mainzer Kasernen und Baracken übersteigende Verstärkung der dortigen Garnison oder eine Zusammenziehung von norddeutschen Bundestruppen bei Mainz nothwendig, so werden die Truppen nach vorgängigem Einvernehmen mit der grossh. Regierung in den Mainz nächst gelegenen grossh. Ortschaften vorübergehend eben so untergebracht, wie dies mit grossh. Truppen geschehen würde. Von Anordnungen, wie solche im gegenwärtigen Ar

tikel in Aussicht genommen sind, machen die betreffenden k. preussischen Commando-Behörden dem grossh. Territorial-Commissar zu Mainz Mittheilung und berathen mit demselben die Mittel und Wege, wie die militärischen Zwecke mit möglichster Berücksichtigung der Interessen des Landes und der Einwohner zu erreichen sind. Bis zur vollständigen Einführung der im Art. 5 specificirten Bestimmungen über Uebungen, Einquartierung, Flurentschädigung etc. behält es in dieser Hinsicht bei dem bisher in Bezug auf die FelddienstUebungen etc. der Mainzer Garnison üblichen Verfahren sein Bewenden.

Art. 9. Se. Maj. der König von Preussen wird die grossh. Division alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchst selbst inspiciren oder durch zu ernennende Inspecteure, deren Personen vorher Sr. k. H. dem Grossherzog bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen, zu welchen die grossh. Truppen auf diessfällige Anordnung auch ausserhalb des Grossherzogthums herangezogen werden können, inspiciren lassen. Die in Folge solcher Inspicirungen bemerkten sachlichen oder persönlichen Missstände wird Se. Maj. der König Sr. k. Hoh. dem Grossherzog mittheilen, welcher seinerseits dieselben abzustellen sich verpflichtet, und von dem Geschehenen dann Sr. Maj. dem Könige Anzeige machen lässt.

Art. 10. Zur Beförderung der Gleichmässigkeit in der Ausbildung der Offiziercorps participiren die grossh. hessischen Offiziere und Offizier-Aspiranten an den betreffenden Einrichtungen des preussischen Heeres, als da sind: die höheren Militär-Bildungsanstalten, incl. der Kriegsschulen, die Examinations-Commissionen, die militärwissenschaftlichen und technischen Institute, ferner das Lehrbataillon, die Militärreitschule, Militärschiessschule, die Centralturnanstalt, der grosse Generalstab etc. Um dieselbe Gleichmässigkeit auch hinsichtlich der Ausbildung und des inneren Dienstes der Truppen zu fördern, können nach gegenseitiger Verabredung einige grossh. hessische Offiziere auf ein bis zwei Jahre in die k. preussische, und k. preussische Offiziere für einen gleichen Zeitraum in die grossh. hessische Armee zur Dienstleistung commandirt werden.

Art. 11. Die Ernennung des Höchstcommandirenden der grossherzogl. Division wollen Se. k. H. der Grossherzog in der Weise vollziehen, dass Allerhöchstderselbe die Ernennung von dem Einverständniss Sr. Maj. des Königs von Preussen abhängig macht. In Gemässheit des Art. 60 des Bundesverfassungs-Entwurfs bleibt Sr. Maj. dem Könige von Preussen das Recht vorbehalten, aus der Zahl der grossh. hessischen Offiziere denjenigen höheren Offizier zu ernennen, welcher als Höchst commandirender der zum norddeutschen Bunde gehörigen Quote der grossh. hessischen Division zu betrachten ist. Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über Offiziere der grossh. hessischen Division vom Stabsoffizier an aufwärts jährlich Personal- und Qualificationsberichte nach preussischem Schema von tem Divisions-Commandeur aufgestellt und an Se. Maj. den König von Preussen

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eingesendet. Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus grossherzoglich hessischen Diensten in die k. preussische Armee oder umgekehrt haben in jedem Specialfalle besondere Verabredungen stattzufinden.

Art. 12. Die Unterstellung der grossh. Division unter den Befehl Sr. Maj. des Königs von Preussen und die Ausübung der dem Letzteren zustehenden Rechte beginnt mit dem 1. October d. J. Zu diesem Termin wird auch die Verpflichtung der grossh. Truppen zum Gehorsam gegen Se. Maj. den König von Preussen, unter dessen Befehl die grossh. Division gestellt ist, in geeigneter Weise durch die Einschaltung einer entsprechenden Formel in den Fahneneid stattfinden.

Art. 13. Durch militärische oder politische Verhältnisse gebotene Verstärkungen der grossh. Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben und endlich deren Mobilmachung, hängen von den Anordnungen Sr. Maj. des Königs von Preussen ab, und wird den diesfälligen Bestimmungen jederzeit im ganzen Umfange Folge gegeben werden. Die Kosten derselben, soweit sie nicht nach Art. 14, als der Provinz Oberhessen zufallend, vom norddeutschen Bunde gemeinschaftlich getragen werden, fallen der grossh. Regierung zur Last.

Art. 14. Der Aufwand für die Unterhaltung der grossh. Truppen wird in selbständiger Verwaltung von der grossh. Regierung bestritten; jedoch ist dieselbe verpflichtet, als Beitrag zu den Generalkosten (Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der in Art. 10 genannten Institute etc.) denjenigen Geldbetrag pro Kopf der Friedens-Präsenzstärke in die Kasse des norddeutschen Bundes zu zahlen, welcher in der Gesammtsumme von je 225 Thalern pro Kopf für derartige Ausgabe-Positionen enthalten ist. Der betreffenden speciellen Berechnung dieser Quote wird das preussische Militär-Budget zum Grunde gelegt. Von den an dem Ausgabe-Etat der grossh. hessischen Division gemachten jährlichen Ersparnissen wird derjenige Theil an die Bundeskasse abgeführt, welcher einem Procent der Bevölkerung der Provinz Oberhessen pro 1867 entspricht. In demselben Verhältniss participirt auch die grossh. Regierung an den Matricular-Umlagen, welche zu extraordinären Militärbedürfnissen, Mobilisirungen, Neubauten etc. auf die einzelnen verbündeten Staaten sollten ausgeschrieben werden. Die für die grossh. hessischen Truppen etwa nothwendig werdenden Waffen, Munition, Ausrüstungsstücke etc. ist die königl. preussische Regierung gegen besondere Abrechnung auf Wunsch zu liefern erbötig. Die nach Vorstehendem einzugehenden Verpflichtungen beiderseits beginnen mit dem 1. October d. J.

Art. 15. Vorstehende grossherzoglich hessischerseits unter ausdrücklichem Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung der dortigen Landesvertretung abgeschlossene Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratification in vierzehn Tagen zu Berlin ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die

Bevollmächtigten die gegenwärtige Convention in zwei Exemplaren unter

zeichnet und besiegelt.

Berlin, den 7. April 1867.

Schutz- und Trutzbündniss

zwischen Preussen und dem Grossherzogthum Hessen.

Art. 1. Unbeschadet des Bundesverhältnisses, welches zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen und Sr. k. Hoh. dem Grossherzoge von Hessen in Beziehung auf die dem norddeutschen Bunde angehörigen Theile des Grossherzogthums Hessen bereits besteht, wird zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen und Sr. k. Hoh. dem Grossherzoge von Hessen hiermit ein Schutzund Trutzbündniss geschlossen. Es garantiren sich die hohen Contrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen Länder und verpflichten sich, im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen.

Art. 2. In Beziehung auf den Oberbefehl Sr. Maj. des Königs von Preussen über die grossh. hessischen Truppen bewendet es bei den Bestimmungen des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes und der vom 7. d. M. abgeschlossenen Militärconvention.

Art. 3. Die Ratification des vorstehenden Vertrags erfolgt gleichzeitig mit der Ratification der in Artikel 2 erwähnten Militärconvention, also spätestens bis zum 21. April d. J. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Berlin, den 11. April 1867.

v. Savigny.

Hofmann.

Prälimiinarvertrag

vom 4./18. Juni über die Fortdauer des Zollvereins zwischen Preussen und den norddeutschen Bundesstaaten einerseits und

Bayern, Württemberg, Baden und Hessen anderseits.

I. Protokoll vom 4. Juni 1867, ratifizirt von Preussen, Württemberg, Baden und Hessen.

Preussen in eigenem Namen und vorbehaltlich des Beitritts der übrigen Mitglieder des norddeutschen Bundes einerseits und Bayern, Württemberg,

Baden und Hessen für seine zu dem gedachten Bunde nicht gehörenden Landestheile andererseits, von der Absicht geleitet, die Fortdauer des deutchen Zoll- und Handelsvereins sicher zu stellen und dessen Einrichtungen in einer den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechenden Weise fortzubilden, sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen, welche einem zwischen ihnen abzuschliessenden Vertrag zum Grunde gelegt werden sollen und nur mit Uebereinstimmung sämmtlicher contrahirender Staaten abgeändert werden können. S 1. Der Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen bleiben zwischen den contrahirenden Theilen in Kraft, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Verabredungen abgeändert sind oder auf dem im § 2 bezeichneten Weg abgeändert werden. § 2. Die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des einheimischen Zuckers, Salzes und Tabaks, und über die Massregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind, wird durch ein gemeinschaftliches Organ der contrahirenden Staaten und durch eine gemeinschaftliche Vertretung ihrer Bevölkerungen ausgeübt. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Factoren ist zu einem Vereinsgesetz erforderlich und ausreichend; auf andere als die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit derselben nicht. § 3. Das gemeinschaftliche Organ der contrahirenden Staaten besteht aus Vertretern derselben, unter welchen die Stimmführung sich nach Massgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes vertheilt. Preussen beruft dasselbe, führt das Präsidium und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, im Namen der contrahirenden Staaten Handelsund Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen. § 4. Der Beschlussnahme der contrahirenden Staaten durch ihr gemeinschaftliches Organ unterliegen: 1) die der Volksvertretung vorzulegenden oder von derselben angenommenen, unter die Bestimmung des § 2 fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschliesslich der Handels- und Schifffahrtsverträge; 2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (S 2) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (S 2) hervortreten; 4) die von der einzurichtenden Rechnungsbehörde vorgelegte schliessliche Feststellung des Ertrags der Zölle und der im § 2 bezeichneten Steuern. Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der contrahirenden Staaten oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten (§ 7) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlussnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. § 5. Die Vertretung der Bevölkerung der contrahirenden Staaten besteht aus den Mitgliedern des Reichstags des norddeutschen Bundes

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