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Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve ) und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Masse statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zulässt 2).

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen massgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten').

Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. December 1871 auf ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt').

Art. 61. Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte preussische Militairgesetgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und Rescripte, namentlich also das Militairs trafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militairstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Service- und Verpflegungsweseu, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen '). Nach gleichmässiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundes-Präsidium ein umfassendes Bundes militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmässigen Beschlussfassung vorlegen).

wurf.

1) Der Zwischensatz „und zwar" bis „Reserve" fehlte im EntIn der Vorberathung: wie oben.

2) Das folgende Alinea „In Bezug auf" bis „Landwehrmänner gelten“ fehlte im Entwurf. In der Vorberathung: wie oben.

) Im Entwurf: Art. 55. In der Vorberathung: wie oben. Im Entwurf: Art. 56, dahin lautend: „Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird auf ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata von den einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung wird nach je 10 Jahren, ein anderweitiger Procentsatz festgesetzt werden." In der Vorberathung wurden die Worte „bis zum 31. Dezember 1871" vor „auf ein Procent" eingeschaltet und an die Stelle der Schlussworte „bei wechselnder Bevölkerung" u. s. w. der obige Schlusssatz für die spätere Zeit“ u. s. w. gesetzt. 5) Das folgende zweite Alinea fehlte im Entwurf. Vorberathung; wie oben.

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In der

6) Im Entwurf: Art. 57. In der Vorberathung; wie oben.

Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871) dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vgl. Abschnitt XII. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung 2).

Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt 3).

Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preussen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich preussischen Armee massgebend. Dem betreffenden Contingentsherrn bleibt es überlassen, die äusseren Abzeichen (Cocarden etc.) zu bestimmen.

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und dass Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Officiere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen Contingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Contingente der Bundes-Armee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen

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1) Die Worte bis zum 31. December" fehlten im Entwurf. In der Vorberathung: wie oben.

2) Die folgende Alinea, das dritte, vierte und fünfte, fehlten im Entwurf. In der Vorberathung gleichfalls. Sie sind das Ergebniss der Schlussberathung vom 16. April 1867.

3) Im Entwurf: Art. 58.

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In der Vorberathung: wie oben.

zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundes-Armee anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preussische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes-Contingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuss für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen 1).

Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstcommandirende eines Contingents, so wie alle Officiere, welche Truppen mehr als eines Contingents befehligen, und alle FestungsCommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von demselben ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundes-Contingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preussischen Heere, oder in anderen Contingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Contingente des Bundesheeres zu wählen?).

Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt).

Art. 66. Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate, die Officiere ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Art. 64'). Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und geniessen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspicirung zu jeder Zeit und erhalten, ausser den regelmässigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloss ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Truppentheile

-

1) Im Entwurf: Art. 59. 2) Im Entwurf: Art. 60. 3) Im Entwurf: Art. 61. *) Im Entwurf allegirt als wie oben.

In der Vorberathung: wie oben.
In der Vorberathung: wie oben,
In der Vorberathung: wie oben.
Art. 60. - In der Vorberathung:

der Bundes-Armee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren 1).

Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu3). Art. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlass eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preussischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. 1851, S. 451 u. flgde.)3).

XII. Bundes-Finanzen.

Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt').

Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie3) die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern ) und aus') dem Post- und Telegraphen-Wesen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange BundesSteuern nicht eingeführt sind 3), durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden3).

1) Im Entwurf: Art. 62.
Im Entwurf: Art. 63.
3) Im Entwurf: Art. 64.

In der Vorberathung: wie oben. In der Vorberathung: wie oben. In der Vorberathung: wie oben. *) Im Entwurf: Art. 65, dahin lautend: Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem Aufwande für die Marine (Art. 50) werden die gemeinschaftlichen Ausgaben im Wege der Bundesgesetzgebung und sofern sie nicht eine nur einmalige Aufwendung betreffen, für die Dauer der Legislatur-Periode festgestellt." In der Vorberathung: wie oben.

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5) Die Worte „die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie" fehlten im Entwurf. In der Vorberathung: wie oben. 6) Statt der Worte „den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern" hiess es im Entwurf: „den gemeinsamen Steuern." In der Vorberathung: wie oben.

7) Aus" fehlte im Entwurf. In der Vorberathung: wie oben. 8) Die Worte „solange Bundes-Steuern nicht eingeführt sind" fehlten im Entwurf. - In der Vorberathung: wie oben.

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9) Der letzte abhängige Satz welche" bis „ausgeschrieben werden" lautete im Entwurf: "welche von dem Präsidium nach dem Bedarf ausgeschrieben werden." In der Vorberathung trat an die Stelle: „welche im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt und demnach durch das Präsidium ausgeschrieben werden." Ergebniss der Schlussberathung: wie oben. Im Entwurf war dieser ganze Artikel der 66ste.

Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur zur Kenntnissnahme und zur Erinnerung vorzulegen1).

Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen').

Art. 73. In Fällen eines ausserordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen3).

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des norddeutschen Bundes'), endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Massgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung), seine Kammern oder Stände, seine Kammeroder Stände-Mitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre *).

1) Fehlte im Entwurf und in der Vorberathung. der Schlussberathung: wie oben.

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2) Im Entwurf: Art. 67, dahin lautend: Ueber die Verwendung der gemeinschaftlichen Einnahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen." In der Vorberathung wurde (wie oben) gesetzt „Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes" u. s. w. und vor,,Rechnung zu legen" das Wort,,jährlich" eingeschaltet. Hier war es Art. 71. . In der Schlussberathung unverändert als Art. 72.

Fehlte im Entwurf. In der Vorberathung: wie oben, doch als Art. 72. In der Schlussberathung unverändert als Art. 73. *) Im-Entwurf folgten auf,,des norddeutschen Bundes" die in der Vorberathung gestrichenen Worte: Die Erregung von Hass oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die Anordnungen der Bundesbehörden durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsachen oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen." 5) Im Entwurf folgten auf seine Verfassung" die in der Vorberathung gestrichenen Worte:,,Einrichtungen und Anordnungen.“

6) Im Entwurf: Art. 68. In der Vorberathung: Art. 73. In der Schlussberathung: wie oben.

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