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1) des bisher in die sächsische Parochie Stentzsch eingepfarrten preussischen Filials Werben;

2) des bisher in die sächsische Parochie Gross-Dolzig eingepfarrten preussischen Filials Zitzschen;

3) der bisher in die sächsische Parochie Quesitz eingepfarrten preussischen Gemeinde Döhlen ;

4) der bisher in die sächsische Parochie Auligk eingepfarrten preussischen Gemeinden Könnteritz, Minkwitz und Traubitz,

5) der bisher in die sächsische Parochie Püchau eingepfarrten preussischen Gemeinde Cossen und

6) der bisher in die sächsische Parochie Thalwitz eingepfarrten preussischen Gemeinden Collau und Punitz,

und zwar ohne Entschädigung von preussischer Seite dergestalt, dass die von den genannten sächsischen Parochien zu erhebenden EntschädigungsAnsprüche lediglich von der königlich sächsischen Regierung übernommen werden.

Art. 22. Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene im Staatseigenthum befindliche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen nicht als Kriegsbeute anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden Seine Majestät der König von Preussen Anordnung treffen, dass deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hierzu gehören insbesondere die auf den Staatseisenbahnen in Beschlag genommenen Locomotiven, Tender, Wagen und Schienen, sowie die auf den königlichen Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vorräthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Produkten. Hinsichtlich der letzteren ist bei der darüber erforderlichen Auseinandersetzung davon auszugehen, dass das darunter befindliche Werkblei der königlich sächsischen Regierung gegen Erstattung des Werthes des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben wird.

Art. 23. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt bis spätestens den 28. d. Mts. und Jahres.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt. So geschehen Berlin, den 21. October 1866.

(L. S.) v. Friesen.

(L. S.) Hohenthal.

(L. S.) Savigny.

Anlage 1. Besondere Bestimmungen in Ausführung des Art. 4 des Friedensvertrages vom 21. October 1866.

Mit Bezug auf Art. 4 des Friedensvertrages vom heutigen Tage sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgende Punkte übereingekommen:

1) Seine Majestät der König von Sachsen wird unverzüglich und noch bevor die Ratificationen des gedachten Friedensvertrages ausgewechselt werden, die Festung Königstein Seiner Majestät dem Könige von Preussen einräumen. 2) Die Besatzung der Festung erfolgt in der Art, dass die daselbst befindliche königlich sächsische Infanterie durch eine königlich preussische Infanterie-Abtheilung unter gegenseitiger militärischer Ehrenbezeugung abgelöst wird und der königlich sächsische Gouverneur (Commandant) seine Functionen dem von Seiner Majestät dem Könige von Preussen zu ernennenden Gouverneur (Commandant) übergiebt. Die sächsische Infanterie-Besatzung marschirt mit Waffen und Gepäck ab, um sich zunächst nach den diesen Truppentheilen zu bezeichnenden Standquartieren zu begeben.

3) Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu verbringende sächsische Material an Geschützen, Waffen, Munition und Ausrüstungsstücken, Vorräthen, Lebensmitteln und alles sonst sich daselbst befindende Staatseigenthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der königlich sächsischen Regierung.

Die letztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten Gegenstände, so dass sie dieselben auf dem Königstein belassen oder von da jederzeit zurückziehen kann.

4) Zur Bewahrung des vorgedachten königlich sächsischen Staatseigenthums verbleibt, jedoch unter dem Oberbefehl des königlich preussischen Gouvernements (Commandantur) das königlich sächsische Artillerie-Detachement als Theil der Besatzung in der Festung; mit ihm der Unter-Commandant, der Festungs-Ingenieur, der Adjutant, sowie alle Festungsbeamte und Handwerker.

Der königlich preussischen Besatzung der Festung steht es frei, die dortigen Magazine und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benutzen.

5) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratification des Friedensvertrages wird Seine Majestät der König von Sachsen bei allen von Seiner Majestät nicht zur Friedensbesatzung von Dresden bestimmten Truppentheilen, innerhalb der militärisch zulässigen Grenzen eine Beurlaubung im ausgedehnten Maassstabe, und zwar noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, eintreten lassen.

Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen TruppenCorps erfolgt unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaften ein.

6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von preussischen und sächsischen Truppen. Die hiezu bestimmten königlich sächsischen Truppen werden einen Präsenzstand von 2 bis 3000 Mann, exclusive der Chargen, nicht überschreiten.

7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten königlich sächsischen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Ausrüstung unter Vernehmung mit dem höchstcommandirenden königlich preussischen General in Sachsen geregelt werden.

Auch wird demselben sächsischer Seits das Marsch-Tableau für die aus Oesterreich zurückkehrenden königlich sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden.

8) Sobald die einzelnen sächsischen Truppentheile auf sächsisches Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des höchstcommandirenden königlich preussischen Generals in Sachsen.

9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungswerke ernennt Seine Majestät der König von Preussen den Gouverneur, Seine Majestät der König von Sachsen den Commandanten. Das gegenseitige Verhältniss dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besatzungscontingenten von Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren Bundesfestungen geregelt.

Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weitern Einvernehmen vorbehalten.

10) Bis die Reorganisation der sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Einreihung in die Armee des norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preussen fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu stellen.

Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den beiden betheiligten hohen Regierungen durch besondere Vereinbarung näher geregelt werden.

Sämmtliche für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthigen Anordnungen bleiben einer Verständigung zwischen der königlich sächsischen Regierung und dem höchstcommandirenden königlich preussischen General überlassen.

Vorstehende Bestimmungen sollen als mit der Ratification des Friedensvertrages ratificirt angesehen werden.

Berlin, den 21. October 1866.

(L. S.) v. Friesen.

(L. S.) Hohenthal.

(L. S.) Savigny.

Anlage 2.

Protokoll. Verhandelt Berlin den 21. October 1866.

Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Sachsen und Preussen abgeschlossenen Friedensvertrags, erklären die königlich sächsischen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf Artikel 5 Folgendes:

Die königlich sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene Uebereinstimmung zu bethätigen, welche zwischen ihr und der königlich preussischen Regierung bezüglich der von jetzt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit

a) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des norddeutschen Bundes in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diplomatische Agenten nicht unterhält, auf die preussischen Missionen zu übertragen und

b) dasselbe Verhältniss denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen sächsische Missionen bestehen, in allen Fällen temporärer Vacanz, auf deren Dauer eintreten zu lassen,

c) auch in diesem Sinne die königlich sächsischen Vertreter im Auslande mit entsprechender Instruktion zu versehen; so dass sich Sachsen, im Geiste des mit Preussen abgeschlossenen Bündnisses, schon jetzt in internationaler Beziehung der preussischen Politik fest anschliesst.

Der königlich preussische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, dass seine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hierbei die Interessen, sowohl der königlich sächsischen Regierung, als auch die der königlich sächsischen Staatsangehörigen, gleich wie ihre eigenen allenthalben zu wahren.

Schliesslich waren die beiderseitigen Bevollmächtigten dahin einig, dass durch vorstehende interimistische Bestimmungen das Recht Seiner Majestät des Königs von Sachsen, in einzelnen Fällen ausserordentliche Bevollmächtigte zu senden, in keiner Weise alterirt werden solle.

Vorstehendes Protokoll soll als mit der Ratification des Friedensvertrages ratificirt angesehen werden.

Geschehen wie oben.

(L. S.) v. Friesen.
(L. S.) Hohenthal.

(L. S.) Savigny.

XXX.

Die preußische Annexion Schleswig-Holsteins.

20. Dezember 1866.

Seit der Erklärung der preußischen Kronjuristen vom 18. Juni 1865 behandelte das preußische Kabinet die Ansprüche des Prinzen Friedrich von Angustenburg auf Schleswig-Holstein als nicht zu Recht bestehend und betrachtete sich, in Gemeinschaft mit Oesterreich, vermöge des wiener Friedens mit Dänemark (30. Oktober 1864) als rechtmäßigen Besißer der Herzogthümer. Die Kronjuristen hatten nämlich erklärt, dem Prinzen Friedrich fehle jedes Successionsrecht auf den ganzen Umfang oder auch nur auf einen Theil der Herzogthümer, sowohl weil sein Vater in dem am 30. Dezember 1852 mit dem dänischen König Friedrich VII. abgeschlossenen Vertrag für sich und seine Familie auf die Thronfolge in Schleswig-Holstein verzichtet habe, als auch, weil eine Primogeniturfolge im augustenburger Fürstenhause nicht nachweisbar sei. Die Succession des Königs Christian IX. nach dem Thronfolgesetz vom 31. Juli 1853, welches in den Herzogthümern rechtskräftig publicirt und eingeführt worden, sci für das Ganze der Herzogthümer als rechtsgültig anzuerkennen; das volle Recht des Königs Christian IX. aber sei durch den wiener Frieden auf Preußen und Desterreich übergegangen. Dem Großherzog von Oldenburg stehe nur ein eventuelles Erbrecht auf den gottorpischen Antheil zu. In Folge dieser Entscheidung war der König Wilhelm von Preußen entschlossen, die ihm zuerkannten Ansprüche auf die Herzogthümer zur Geltung zu bringen. Am 14. August 1865 wurde in Gastein zwischen Preußen und Desterreich die Convention abgeschlossen, welche die Regierung Schleswigs an Preußen, jene von Holstein an Oesterreich übergab; Preußen scheint bei dieser Convention den doppelten Zweck gehabt zu haben, einmal vorläufig wenigstens die Hälfte des Landes unter seine specielle Regierung zu bringen, sodann aber, gerade das nördliche,

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