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Weise von euch und dem Lande nicht abwenden konnte, entschloß ich mich dazu." Der neue Herzog Georg trat sofort wegen des Friedens in Unterhandlung; derselbe wurde am 8. Oktober 1866 unterzeichnet. Meiningen trat in den norddeutschen Bund, überließ an Preußen das Post- und Telegraphenwesen und das Dorf Löbnitz, pfarrte einige preußische Filialen aus, zahlte aber keine Kriegskosten: entschädigung.

Friedensvertrag

zwischen Preussen und Sachsen-Meiningen

vom 8. October 1866.

Se. Majestät der König von Preussen und Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg unterbrochenen gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen herzustellen und für die Zukunft zu regeln, haben zu dem Zweck eines darüber abzuschliessenden Friedensvertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: etc.

welche nach erfolgtem Austausche ihrer in guter Ordnung befundenen Vollmachten über folgende Vertragsbestimmungen übereingekommen sind.

Art. I. Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, indem er die Bestimmungen des zwischen Preussen und Oesterreich zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 geschlossenen Präliminar-Vertrages, soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands beziehen, anerkennt und acceptirt, tritt Seinerseits und für das Herzogthum den Artikeln I bis VI des am 18. August d. J. zu Berlin zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen einerseits und Seiner königlichen Hoheit dem Grossherzog von Sachsen-Weimar und andern norddeutschen Regierungen andererseits geschlossenen Bündnisses bei und erklärt dieselben für Sich und das Herzogthum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen in allen ihren Bestimmungen verbindlich, sowie Seine Majestät der König von Preussen die in diesen Artikeln enthaltenen Zusagen ebenfalls auf Seine Hoheit den Herzog von Sachsen-Meiningen-Hildburghausen ausdehnt.

Art. II. Die zwischen den hohen contrahirenden Theilen vor dem Ausbruch der Feindseligkeiten bestandenen Verträge und Uebereinkünfte, namentlich die Zollvereinigungs-Verträge vom 27. Juni 1864 und vom 16. Mai 1865 und die damit in Verbindung stehenden Vereinbarungen, treten vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft, soweit und so lange sie nicht durch die im Art. I erwähnten Bestimmungen, durch den Zutritt Seiner Hoheit des Herzogs zum norddeutschen Bunde, und durch die in letzterem einzuführenden Einrichtungen berührt oder abgeändert werden.

Art. III. Seine Hoheit der Herzog erklärt Sich im Voraus mit den Abreden einverstanden, welche Preussen mit dem fürstlichen Hause Taxis wegen Beseitigung des Thurn- und Taxis'schen Postwesens trifft. In Folge dessen wird das gesammte Postwesen im Herzogthum Meiningen an Preussen übergehen. Die durch die Einrichtungen eines preussischen Feldpost-Relais in Meiningen entstandenen Kosten erklärt Seine Hoheit Sich bereit, nach vorbehaltener Feststellung derselben, an die kgl. preussische Regierung zu erstatten. Art. IV. Seine Hoheit der Herzog räumt der königlich preussischen Regierung in allen Gebietstheilen des Herzogthums das ausschliessliche Recht zur unbeschränkten Anlegung und Benutzung von Telegraphen-Linien und Telegraphen-Stationen ein.

Art. V. Seine Hoheit der Herzog verzichtet auf alle bisher von ihm ausgeübten Hoheitsrechte in dem Dorfe Alt-Löbnitz, und tritt dieselben ohne Entschädigung an Se. Majestät den König von Preussen ab.

Art. VI. Seine Hoheit der Herzog willigt in die Auspfarrung des bisher in die Parochie Metzels im Herzogthum Sachsen-Meiningen eingepfarrten preussischen Filials Christes, ferner in die Auspfarrung der bisher zur Parochie Lengefeld im Herzogthum Sachsen-Meiningen eingepfarrten preussischen Filiale Bischofrod, Eichenberg und Kloser Vessra mit Forsthaus Zollbrück und daran liegender Zoll-Einnahme und der eingepfarrten Ortschaften Keulrod, Ahlstädt und Neuhof, und zwar ohne Entschädigung von preussischer Seite, dergestalt, dass die von den genannten Meiningenschen Parochieen zu erhebenden Entschädigungs-Ansprüche lediglich von der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung übernommen werden.

Art. VII. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt binnen acht Tagen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin den 8. October 1866.

(L. S.) Savigny.

(L. S.) Graf Beust.

XXIX.

Friede zu Berlin

zwischen Preußen und dem Königreich Sachsen,

21. Oktober 1866.

Der Abschluß des Friedens mit dem König von Sachsen machte dem preußischen Kabinet besondere Schwierigkeiten; der sächsische Frieden kam von allen zuletzt zu Stande. Preußen hätte natürlich den Rest des alten Kurfürstenthums Sachsen, von dem es seit 1815 bereits die größere Hälfte (385 Meilen) besaß, am liebsten völlig annektirt; allein Desterreich und auch der Kaiser Napoleon, in Erinnerung alter sächsischer Bundesgenossenschaft Napoleons I., nahmen sich für den vollen Länderbestand des Königs energisch an; der sächsische Minister v. Beust war während der Verhandlungen wiederholt in Paris, um den französischen Kaiser um seine Verwendung anzugehen. Im Artikel 6 des österreichisch-preußischen Friedens erschien der Länderbestand des Königreichs Sachsen dem König Johann garantirt, und es blieb jezt dem preußischen Kabinet Nichts übrig, als in Bezug auf die neuen Einrichtungen im Königreich, für welche ihm freie Hand gelassen war, solche Maßregeln zu treffen, daß es der sächsischen Politik, die sich aus Furcht vor preußischer Annexion bisher immer an Oesterreich angeschlossen hatte, ferner bei kriegerischen Eventualitäten unmöglich wurde, gegen Preußen Partei zu ergreifen. Der König Johann wehrte sich zwar gegen diese angesonnenen Zugeständnisse mit allen Kräften; allein er war der Besiegte; die Kabinete von Paris und Wien gingen über die Garantie seines Landesumfanges nicht hinaus; er hatte in seinem eigenen Lande eine starke Partei, welche die völlige Einverleibung in Preußen wünschte; Preußen selbst war gerade auf die sächsische Dy= nastie, die seit einem Jahrhundert bei allen Veranlassungen Partei für Desterreich gegen Preußen genommen hatte, sehr erbittert, und so sah fich der König endlich genöthigt, sich in das Unvermeidliche zu fügen. Sachsen mußte also zunächst nach Artikel 2 des Friedens in den nord

deutschen Bund eintreten, sodann sein Heer unter den Oberbefehl des Königs von Preußen stellen, in seiner Hauptstadt Dresden, die befestigt werden sollte, neben der sächsischen auch eine preußische Garnison zulassen*) und ebenso auf der Festung Königsstein (Art. 3). Die diplomatische Vertretung sollte der König vorderhand behalten, sich aber in dieser Beziehung den künftigen Bestimmungen des norddeutschen Bundes unterwerfen (Art. 5). Das Telegraphenwesen im Königreich ging vollständig an Preußen über, das Postwesen wurde unter preußische Oberaufsicht gestellt (Art. 16 und 17). Als Kriegskostenentschädigung hatte Sachsen, das unter der preußischen Occupation schon hart genug gehalten war (die Truppen mußten von den Bürgern frei verpflegt und daneben an das preußische Civilcommissariat in Dresden täglich 10,000 Thaler bezahlt werden) noch die hohe Summe von 10 Millionen Thalern zu entrichten; die lehte Rate dieses Geldes wurde gleichwohl schon am 8. Dezember 1866 in Berlin baar erlegt. Die langwierigen Friedensverhandlungen fanden in Berlin statt; von sächsischer Seite wurden sie durch den Finanzminister v. Friesen und den Grafen Hohenthal, von preußischer durch den Geheimrath v. Savigny geführt. Der König von Sachsen befand sich während der Unterhandlungen bis in die ersten Tage des Oktober in Schönbrunn bei Wien, am 5. Oktober traf er in Karlsbad ein; erst nach Abschluß des Friedens kehrte er am 26. Oktober 1866 in sein Land zurück. Die schweren Klagen der Sachsen über die Last der preußischen Einquartierung, über das nußlose Zurückhalten der sächsischen, noch ungefähr 24,000 Mann starken Armee in Desterreich (sie kantonirte in der Umgegend von Baden bei Wien und verzehrte aus dem nach München geflüchteten sächsischen Etaatsschatz im Ausland täglich 30,000 Thaler), über die Brodlosigkeit der Familien der zur Armee beigezogenen Reservisten, bestimmten den König, welcher immer noch auf ein Einschreiten Frankreichs zu Gunsten der depossedirten Fürsten gehofft haben mochte, endlich zur Willigung in die preußischen Bedingungen, nachdem er am 3. Oktober in Wien eine Adresse der dresdener Stadtverordneten erhalten hatte, welche erklärte, daß dieser Kriegszustand für Sachsen nicht länger mehr zu ertragen sei, und dringend zum Abschluß des Friedens mahnte. Das Friedensinstrument bestand aus 23 Artikeln und 2 Protokollen. Das erste dieser Protokolle erläuterte den Artikel 5 des Friedens, welcher von der diplomatischen Vertretung handelte, das zweite den Artikel 4, die militärische Besetzung Sachsens durch preußische Truppen betreffend.

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*) Der König von Preußen beharrte nicht auf der Befestigung Dresdens und zog auch die preußischen Truppen am 26. Mai 1867 aus der sächsischen Hauptstadt zurück.

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