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XXIV.

Friede zu Prag

zwischen Preußen und Oesterreich,
am 23. August 1866.

Nachdem die Hauptpuncte des Friedens zwischen Preußen und Desterreich am 26. Juli 1866 in den Friedenspräliminarien zu Nikolsburg festgesetzt waren, begab sich der König Wilhelm von Preußen mit dem Ministerpräsidenten Grafen Bismarck am 31. Juli über Prag nach Berlin zurück. Es war zugleich in Nikolsburg zwischen Preußen und Desterreich ein Waffenstillstand auf vier Wochen geschlossen worden, der am 2. August seinen Anfang nahm; bis zum Ablauf desselben sollte in Prag der definitive Friede zu Stande gebracht sein. Zum Abschluß desselben waren von Seite Preußens der Geheimerath v. Werther, von Seite Oesterreichs der Geheimerath v. Brenner-Felsach bevollmächtigt. Die Verhandlungen begannen am 9. August und endigten, ohne daß sich Schwierigkeiten ergeben hätten, da die Hauptpunkte bereits in den Präliminarien genau bestimmt waren, am 23. August. Man konnte die Bedingungen für Desterreich, das der eigentliche Gegen= stand des Krieges war, immerhin günstig nennen; denn Oesterreich trat gar kein Gebiet an Preußen ab, während seine deutschen Bundesgenossen zum Theil ihr ganzes Land an Preußen verloren und es nun allerdings bitter bereuen mochten, für Oesterreich, das sie ihrem Schicksal überließ, zu den Waffen gegriffen zu haben; nach Artikel 6 des Friedens machte sich das österreichische Kabinet verbindlich, alle Territorialveränderungen anzuerkennen, die Preußen in Norddeutschland vornehmen würde. Im fünften Artikel trat Desterreich seine Rechte auf SchleswigHolstein an Preußen ab, was auch durchaus kein Opfer war; denn einestheils waren diese Rechte so zweifelhaft, als diejenigen Preußens, und anderentheils hatte Desterreich keinen Vortheil davon, wenn die Herzogthümer, wie es der deutsche Bund beabsichtigte, dem Prinzen

Friedrich von Augustenburg überliefert worden wären. Das Recht der nördlichen Districte Schleswig-Holsteins, durch Volksabstimmung zu entscheiden, ob sie auch ferner zu Schleswig gehören oder zu Dänemark übertreten wollten, blieb auch in den definitiven Friedensbedingungen aufrecht erhalten. Desterreich konnte kein Interesse an einer solchen Abstimmung haben, noch weniger Preußen; der Passus war augenscheinlich aus Gefälligkeit gegen Napoleon, welcher letztere Dänemark einen Beweis seines Wohlwollens dadurch geben wollte, in das Friedensinstrument aufgenommen worden. Auch die Kriegskostenentschädigung, welche Desterreich leistete, 20 Millionen Thaler, war eine sehr geringe im Verhältniß zu Dem, was seine Bundesgenossen (Bayern 30 Millionen Gulden, Württemberg 8 Millionen Gulden, Sachsen 10 Millionen Thaler) zu zahlen hatten. Man scheint es auf beiden Seiten für ein großes Opfer angesehen zu haben, welches in Bezug auf anderweitige Entschädigungsansprüche Verücksichtigung verdiene, daß der Kaiser von Oesterreich aus dem deutschen Bunde trat und Preußen die Neugestaltung Deutschlands überließ. Wiener Blätter gaben ihren Lesern bezüglich dieses Austrittes aus Deutschland den Trost, daß Oesterreich durch seine Theilnahme an dem deutschen Bund nur zu einem kostspieligen Schutz der kleinen deutschen Staaten gegen das Ausland gezwungen gewesen sei, und jetzt den Vortheil habe, seine Politik auf sein eigenes Land begrenzen zu können. Etwas Wahres ist allerdings an dieser Behauptung; allein auf der anderen Seite gab diese Verbindung DeutschDesterreichs mit dem übrigen Deutschland der deutschen Nationalität im Kaiserstaate das Uebergewicht über Elaven und Magyaren, und wenn auch Desterreich die kleinen deutschen Territorien hie und da einmal gegen die französische Eroberungslust geschützt hatte; so hatten lettere wieder aus ihrer langjährigen Verbindung mit der österreichischen Dynastie den Nachtheil, daß sie in alle habsburgischen Händel mit hineingezogen wurden und dieselben mit ausfechten mußten. Haben die kleinen deutschen Staaten einmal, wie es jezt im Werk ist, eine einheitliche Centralgewalt, eine gemeinschaftliche diplomatische Vertretung, ein einheitlich organisirtes Heer, wozu es bei der beständigen Nivalität zweier deutschen Großmächte nicht kommen konnte, dann sind sie auch nicht mehr den Anfällen des eroberungslustigen Frankreichs ausgesezt und in ihrer neuen Verbindung zu ihrem Schuße selbst stark genug. Preußen begnügte sich in seinen Friedensbedingungen mit den Vortheilen, die ihm Desterreich in Norddeutschland einräumte, und ließ Oesterreich selbst ungeschwächt bestehen; Desterreich seinerseits überließ seine deutschen Bundesgenossen ihrem Schicksal, um für sich selbst möglichst günstige Bedingungen zu erhalten. Immerhin waren diese günstigen Bedingungen nicht so ganz aus dem freien Willen Preußens

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hervorgegangen; der mächtige Vermittler Napoleon übte in dieser Beziehung eine nicht unbedeutende Preffion. Er gestand zwar zu, daß Preußen sich in Norddeutschland arrondirte, duldete aber keine Vergrößerung desselben über die Mainlinie; und was Desterreich betrifft, so wollte er zwar, daß Italien durch seine Vermittlung in den Besitz von Venetien komme, verhinderte aber jede Erwerbung österreichischen Gebietes auf Seite Preußens, So kam es, daß Oesterreich an die Italiener, die es besiegt hatte, die schöne Provinz Venetien abtreten mußte, während es gegen Preußen, den Sieger, seinen Territorialbefiz ungeschmälert behauptete. Aber Graf Bismarck war zufrieden; er meinte, man dürfe den Bogen nicht zu stark anspannen und thue am besten, das Errungene genügsam bei guter Zeit in Sicherheit zu bringen: und dieses Errungene war ja in der That auch nicht Wenig! Der Passus bezüglich Süddeutschlands im Artikel 4, daß der zu gründende süddeutsche Bund eine unabhängige internationale Existenz haben werde", findet sich in den Präliminarien nicht. Auch dieser Passus wurde von dem französischen Vermittler als Hemmschuh gegen eine weitere Kräftigung Preußens und feste Einigung Deutschlands eingeworfen. Preußen ließ dies geschehen, und das österreichische Kabinet konnte auf seinem Standpuncte ohnehin die Aufrechthaltung einer ge= wissen Trennung des deutschen Südens von dem deutschen Norden nur wünschenswerth finden. Es fragt sich nur, mit welchem Rechte Frankreich, Desterreich und Preußen den süddeutschen Staaten vorschreiben wollten, wie sie sich unter einander und zu Norddeutschland organisiren sollten? Die deutschen Bundesstaaten sind ebensowohl souverän und Herren ihres Willens, als die genannten Mächte; und in den_nikolsburger Präliminarien, zu denen sie sich allein verpflichtet haben, ist ihnen keine andere Verbindlichkeit auferlegt, als: „in einen Verein zusammenzutreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt."

Friedensvertrag

zwischen Preussen und Oesterreich

vom 23. August 1866.

Im Namen der Allerheiligsten und Untheilbaren Dreieinigkeit!

Seine Majestät der König von Preussen und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, beseelt von dem Wunsche, ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen, die zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen definitiven Friedensvertrag umzugestalten.

Zu diesem Ende haben Ihre Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: etc. etc.

welche in Prag zu einer Conferenz zusammengetreten sind und, nach Auswechselung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich vereinigt haben:

Art. I. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Seiner Majestät dem König von Preussen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, sowie zwischen Deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Unterthanen herrschen.

Art. II. Behufs Ausführung des Artikels VI. der in Nikolsburg am 26. Juli dieses Jahres abgeschlossenen Friedens-Präliminarien, und nachdem Seine Majestät der Kaiser der Franzosen durch Seinen bei Seiner Majestät dem Könige von Preussen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nikolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: „qu'en ce qui concerne le Gouvernement de l'Empereur, la Vénétie est acquise à l'Italie pour lui être remise à la paix", tritt Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich dieser Erklärung auch Seiner Seits bei und giebt Seine Zustimmung zu der Vereinigung des Lombardo-Venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung, als die Liquidirung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen haftend, werden anerkannt werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorgange des Traktats von Zürich.

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Art. III. Die Kriegsgefangenen werden sofort freigegeben werden. Art. IV. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Se. Majestät, das engere Bundesverhältniss anzuerkennen, welches Se. Maj. der König von Preussen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, dass die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.

Art. V.

Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Se. Maj. den König von Preussen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oct. 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogthümer Holstein und Schleswig, mit der Maassgabe, dass die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.

Art. VI. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich erklärt Seine Majestät der König von Preussen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem Er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschliessenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln.

Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preussen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschliesslich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.

Art. VII. Behufs Auseinandersetzung über das bisherige Bundeseigenthum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratification des gegenwärtigen Vertrages eine Commission zu Frankfurt a. M. zusammentreten, bei welcher sämmtliche Forderungen und Ansprüche an den deutschen Bund anzumelden und binnen sechs Monaten zu liquidiren sind. Preussen und Oesterreich werden sich in dieser Commission vertreten lassen, und es steht allen übrigen bisherigen Bundes-Regierungen zu, ein Gleiches zu thun.

Art. VIII. Oesterreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigenthum, und von dem beweglichen Bundeseigenthum den matrikularmässigen Antheil Oesterreichs fortzuführen, oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesammten beweglichen Vermögen des Bundes.

Art. IX. Den etatsmässigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden, beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die königlich

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