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Lauenburg Sr. Maj. dem König von Preussen, wogegen die k. preussische Regierung sich verpflichtet, der k. k. österreichischen Regierung die Summe von 2,500,000 dänischen Reichsthalern zu entrichten, in Berlin zahlbar in preussischem Silbergeld vier Wochen nach Bestätigung gegenwärtiger Uebereinkunft durch JJ. MM. den Kaiser von Oesterreich und den König von Preussen. Art. X. Die Ausführung der vorstehend verabredeten Theilung des Condominiums wird baldmöglichst nach Genehmigung dieses Abkommens durch JJ. MM. den Kaiser von Oesterreich und den König von Preussen beginnen und spätestens bis zum 15. September beendet sein. Das bis jetzt bestehende gemeinschaftliche Obercommando wird nach vollendeter Räumung Holsteins durch die kgl. preussischen, Schleswigs durch die kais. österreichischen Truppen spätestens am 15. September aufgelöst.

Art. XI. Gegenwärtige Uebereinkunft wird von JJ. MM. dem Kaiser von Oesterreich und dem König von Preussen durch Austausch schriftlicher Erklärungen bei Allerhöchstderen nächster Zusammenkunft genehmigt werden. Gez.: Blome.

Bismarck,

XVI.

Preußisches Bestßergreifungs-Patent
vom Herzogthum Lauenburg,
31. September 1865.

Nachdem Lauenburg durch den Frieden mit Dänemark am 30. Oktober 1864 an Desterreich und Preußen abgetreten war, traten mehrere deutsche fürstliche Familien mit Erbansprüchen auf dieses Herzogthum hervor, um so mehr, da der Prinz Friedrich von Augustenburg zwar auf Schleswig-Holstein, aber nicht auf Lauenburg ein Erbrecht hatte. Am 17. November 1864 übergab der Prinz Friedrich Wilhelm von Hessen dem Bundestag eine Schrift, worin er Ansprüche auf das Herzogthum, als auf einen Theil der dänischen Monarchie, erhob; am 17. Dezember 1864 reichten die herzoglich sächsischen Häuser beim Bunde eine „Denkschrift über das dem durchlauchtigsten Sachsen-Ernestinischen Hause zustehende Recht auf Succession im Herzogthum Lauenburg" ein; am 9. März 1865 folgte die Herzogin Adelheid von Nassau, Schwester des Prinzen Friedrich Wilhelm von Hessen, die für ihre männlichen Nachkommen Ansprüche machte, mit einer gleichen Eingabe. Allein wenn König Christian IX. den dänischen Thron zu Recht besaß, so hatte er auch ein Recht, das Herzogthum an Desterreich und Preußen abzutreten, und Oesterreich wiederum ein Recht, seinen Theil an Preußen zu verkaufen ; denn Dänemark hatte das Herzogthum am 4. Juni 1815 gegen Schwe= disch-Pommern und Rügen von Preußen eingetauscht. Die Presse lehnte sich freilich auch in diesem Falle gegen den Länderschacher auf; allein Lauenburg wurde nicht ohne den Willen seiner Bevölkerung preußisch; die Stände des Herzogthums hatten schon am 21. Dezember 1863 sich dahin entschieden, daß die Landeshoheit von der Krone Preußen übernommen werden möge. Nachdem der König Wilhelm von Preußen am 13. September 1865 das Besizergreifungspatent erlassen hatte, kam er am 25. September mit dem Kronprinzen und einem großen

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Gefolge selbst nach Rakeburg, um sich huldigen zu lassen. Das preußische Abgeordnetenhaus beschloß am 3. Februar 1866 mit 151 gegen 44 Stimmen, daß die Erwerbung Lauenburgs ungültig sei, so lange der Landtag seine Zustimmung nicht gegeben habe; hierauf antwortete aber das Ministerium am 18. Februar 1866, das Haus sei nicht berechtigt, einen von dem König abgeschlossenen Staatsvertrag für ungültig zu erklären. Das Herzogthum Lauenburg umfaßt neunzehn Meilen und hat 55,000 Einwohner. Das Areal der Domänen beträgt 16,000 Morgen, die Forsten haben ein Areal von 50,000 Morgen. Der Werth der lauenburgischen Domänen wurde auf 5 Millionen Thaler geschätzt. Der Ueberschuß der Staatseinnahmen, welcher in die dänische Staatskasse abgeliefert wurde, betrug nach einem zehnjährigen Durchschnitt 236,829 Thaler jährlich. Nach diesem jährlichen Ueberschuß, der, zu 5 Prozent capitalisirt, ungefähr 5 Millionen Thaler gab, wurde die von Preußen an Desterreich zu zahlende Abfindungssumme berechnet, indem man die 5 Millionen halbirte.

Königliches Patent,

die Besitzergreifung des Herzogthums Lauenburg betreffend.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. thun hiermit Jedermann kund und zu wissen:

Nachdem Seine Majestät König Christian IX. von Dänemark in dem zu Wien am 30. October 1864 abgeschlossenen Friedens tractate Seine Rechte an das Herzogthum Lauenburg an Uns und Seine Majestät den Kaiser von Oesterreich gemeinschaftlich abgetreten; und nachdem Seine Majestät der Kaiser Franz Joseph I. von Oesterreich Seinen Antheil an diesen Rechten durch die am 14. August d. J. zu Gastein verabredete und am 20. desselben Monats zu Salzburg zwischen Uns abgeschlossene Vereinbarung, welche durch Unsere Civil-Commissarien unter dem 5. d. M. zur öffentlichen Kenntniss gebracht ist, Uns überlassen hat: so nehmen Wir, in Erfüllung des von der Lauenburgischen Landesvertretung ausgesprochenen Wunsches, dieses Herzogthum in Kraft des gegenwärtigen Patents mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit in Besitz, fügen Unseren Titeln den eines Herzogs von Lauenburg bei, und wollen, dass das Herzogthum Lauenburg in Unserem Königlichen Hause nach den für die Succession in die Krone Preussen bestehenden Grundsätzen vererben soll. Wir entbieten allen Einwohnern des Herzogthums unsern landesväterlichen Gruss, und gebieten ihnen, Uns fortan als ihren rechtmässigen Landesherrn anzuerkennen, Uns und Unseren Nachfolgern den Eid der Treue zu leisten und Unseren Gesetzen und Anordnungen nachzuleben; wogegen Wir sie Unseres landesherrlichen Schutzes versichern und versprechen, dass Wir sie gerecht regieren, das Land und seine Bewohner bei ihren wohlerworbenen Rechten schützen und Unsere landesväterliche Fürsorge auf die Wohlfahrt derselben richten wollen.

Zu Unserem Minister für Lauenburg haben Wir Unseren MinisterPräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, von BismarckSchönhausen, ernannt und demselben befohlen, die Regierung nach Massgabe der im Herzogthum bestehenden Gesetze und Landesordnungen zu führen,

wollen auch alle Beamte des Herzogthums, nachdem Uns dieselben den Eid der Treue geleistet haben werden, in ihren Anstellungen bestätigen und belassen.

Wir beauftragen Unseren Staatsminister Grafen von Arnim-Boitzenburg, von dem Herzogthum Lauenburg hiernach in Unserem Namen und Auftrag Besitz zu ergreifen, die obersten Behörden des Landes in Eid und Pflicht für Uns zu nehmen, und ihnen den Auftrag zur Vereidigung der übrigen Beamten zu ertheilen, indem Wir die Erbhuldigung des Landes bis zu dem Zeitpunkt vorbehalten, wo es Uns möglich sein wird, dieselbe in eigener Person entgegenzunehmen.

So geschehen Berlin, den 13. September 1865.
Wilhelm Rex.

(L. S.) v. Bismarck.

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