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Art. VI. Seine Majestät der König von Preussen werden Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die durch die obigen Artikel I und IV erfolgte Abtretung vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preussen bis zum Ableben Seiner Durchlaucht eine fixe Jahresrente von Zehn Tausend Thalern in preussischem Courant gewähren, welche auf die allgemeine preussische Staatskasse übernommen werden soll. Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern - Hechingen nach Eingehung einer standesmässigen Ehe mit successionsfähiger Descendenz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Hälfte der oben erwähnten Entschädigungssumme mit Fünf Tausend Thalern in preussischem Courant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen fürstlichen Erben übergehen und ebenfalls auf die allgemeine preussische Staatskasse übernommen werden. Art. VII. Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preussen Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung für die durch die obigen Artikel II und IV erfolgte Abtretung eine fixirte Jahresrente von Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in preussischem Courant vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen an die Krone Preussen ab gewähren, welche auf die allgemeine preussische Staatskasse übernommen werden soll. Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers im hausverfassungsmässigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des fürstlich hohenzollernsigmaringenschen Hauses.

Art. VIII. Sämmtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen belegenen fürstlich hohenzollernschen Güter und Liegenschaften nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren Gebäuden (mit Ausnahme der im Artikel IV für die Landesverwaltung vorbehaltenen), Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den fürstlich hohenzollernschen Häusern besessen und von deren Hofkammern verwaltet werden, werden als wahres fürstlich hohenzollernsches Stamm- und Fideicommiss-Vermögen königlich preussischerseits anerkannt und verbleiben mit den daraus fliessenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen Pertinenzien, sowie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich von Apanagen, im Besitze des durchlauchtigen regierenden Hauses. Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privateigenthum in fernerem Besitze.

Art. IX. Bis zum Tage der Uebergabe des Fürstenthums an die Krone Preussen behalten die durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zustehenden Souveränetäts-Einnahmen, wogegen dieselben bis dahin auch alle darauf ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben. Wegen der bei jener Uebergabe der Fürstenthümer sich vorfindenden derartigen

Einnahme- und Ausgabe-Rückstände wird besondere Vereinbarung getroffen werden.

Art. X. So wie das für die beiden Fürstenthümer bestehende und deren Contingente zum deutschen Bundesheere bildende Militär mit seiner Ausrüstung an Montur und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenthümer an Seine Majestät den König von Preussen von Allerhöchstdemselben mit übernommen werden wird: so werden Seine Majestät solches, ohne dass es künftig noch besondere Contingente für gedachte Fürstenthümer bilden soll, mit dem preussischen Contingente zum Bundesheere vereinigen und durch diese Verstärkung des königlich preussischen Contingentes der den Fürstenthümern obliegenden Bundespflicht zur Stellung verhältnissmässiger Contingente hinfort Genüge leisten. Ebenso übernehmen Seine Majestät der König vom Tage der Uebergabe der beiden Fürstenthümer an, wie schon aus dem Art. V hervorgeht, alle denselben obliegenden Verpflichtungen zur Aufbringung matricularmässiger Geldbeiträge für allgemeine Bundeszwecke.

Art. XI. Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an Seine Majestät den König von Preussen wird wo möglich gleich nach erfolgter Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages und zwar, sofern bis dahin diese Auswechslung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850 stattfinden.

Art. XII. Die beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des preussischen Staates Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge; auch soll Ihnen und insbesondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs im Fall Ihrer etwaigen Niederlassung im preussischen Staate eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum königlich preussischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen anderen nicht zum königlichen Hause gehörigen Unterthanen Seiner königlichen Majestät gewährt werden. Das Nähere hierüber bleibt einer besonderen Feststellung vorbehalten, welche sich in dem vorausgesetzten Falle einer Niederlassung der Durchlauchtigen Fürsten im preussischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Vormundschaft etc. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu erstrecken haben wird.

Art. XIII. Die bestehende fürstlich hohenzollernsche Hausverfassung bleibt im Allgemeinen wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen der Miss heirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Consenses zur Contrahirung von Schulden auf das fürstliche Haus - Fideicommiss- Vermögen in sich begreift, mit der Massgabe aufrecht erhalten, dass die den letztgenannten Gegenstand betreffenden Bestimmungen auch auf die in den obigen Artikeln VI und VII erwähnten Jahresrenten, sowie auf jedes Aequivalent, welches demnächst etwa an die Stelle des jetzigen

fürstlich hohenzollernschen Haus-Fideicommiss-Vermögens treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen Anwendung finden sollen.

Art. XIV. Erlischt der fürstlich hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Mannsstamme des königlich preussischen Hauses, so wird im Sinne der Erbeinigungsverträge von den Jahren 1695 und 1707 das königlich preussischerseits für die jetzige Landesabtretung gewährte Entschädigungsobject, in dessen Besitze sich die zuletzt ausgestorbene Linie des gedachten fürstlichen Hauses, respective deren letzter hoher Chef befunden hat, an die königlich preussische Regierung zurückfallen.

Art. XV. Den Ansprüchen, welche das fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 im Falle des Erlöschens des Mannsstammes des königlich preussischen Hauses erheben könnte, wird durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise präjudicirt.

Art. XVI. Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter beiderseitiger Ratification die für den deutschen Bund bestehende Centralbehörde unter integraler Mittheilung desselben durch eine von Seiten der beiden Durchlauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen abzugebende Erklärung, mit Beziehung auf den Art. VI der Wiener Schlussacte vom 15. Mai 1820, in Kenntniss gesetzt und diese Erklärung von Seiten der königlich preussichen Regierung bestätigt werden.

Art. XVII. Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der beiden preussischen Ständekammern verfassungsmässig erhalten hat, von Seiner Majestät dem Könige von Preussen und von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern- Hechingen und von Ilohenzollern-Sigmaringen ratificirt und die preussischerseits zu diesem Ende auszufertigende Ratifications-Urkunde auch von Seiner königlichen Hoheit dem Prinzen von Preussen mitunterzeichnet; den beiden fürstlich hohenzollernscherseits auszufertigenden Ratificationsurkunden aber werden in ähnlicher oder sonstiger angemessener Form die Erklärung des Beitrittes aller majorennen Agnaten Ihrer obengedachten fürstlichen Durchlauchten beigefügt, auch dergleichen Beitrittserklärungen von Jedem der übrigen Nachgeborenen des fürstlich hohenzollernschen Hauses allemal gleich nach erlangter Majorennität ausgestellt und durch den jedesmaligen Chef der betreffenden fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Könige von Preussen eingereicht werden.

Die Auswechslung der Ratificationen soll innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Abschluss des gegenwärtigen Staatsvertrags erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, 7. Dezember 1849.

v. Raumer.

v. Bülow.

Baron v. Billing.
Stünzner.

III.

Friede zn Paris

zwischen Rußland einerseits und Frankreich, England und

Sardinien andererseits

am 30. März 1856.

(Der Krimkrieg von 1854-1856).

Unter den Glaubensgenossen der griechisch-orthodoren Kirche ging eine alte Prophezeihung, daß das türkische Reich vierhundert Jahre nach der Eroberung Konstantinopels durch die Türken (1453), also im Jahr 1853, seinen Untergang finden werde. Wie es scheint, wollte der Kaiser Nikolaus von Rußland diesen Glauben seiner Völker benüßen, um die alten Pläne des russischen Kaiserhauses auf den Besitz Konstantinopels zur Ausführung zu bringen. Gleich am Anfang des Jahres 1853 machte er einen Versuch, sich mit England über die Theilung der Türkei zu verständigen. Am 9. Januar 1853 erklärte er dem Lord Seymour, englischen Gesandten in Petersburg, das türkische Reich sei im Verfallen; es wäre gut, wenn England und Rußland sich vor dem Eintritt der Katastrophe verständigten; seien beide Mächte einig, so sei der Erfolg gesichert; England könne vorläufig Aegypten und die Insel Candia nehmen, Rußland beanspruche die Schirmherrschaft über die Moldau und Walachei, über Serbien und Bulgarien. Das eng lische Kabinet entgegnete auf diesen Vorschlag, ohne Desterreich und Frankreich könne in der orientalischen Frage Nichts bestimmt werden ; das türkische Reich stehe keineswegs am Rande des Verfalls, und das englische Interesse gehe im Gegentheil dahin, dasselbe in seinem bishe rigen Umfange aufrecht zu erhalten. Nun ging der Kaiser Nikolaus allein vorwärts, um so mehr, da das österreichische Kabinet durch einen außerordentlichen Gesandten (Grafen Leiningen) und den Marsch von 50,000 Desterreichern gegen die türkische Grenze der Pforte am

30. Januar 1853 einige Concessionen (Aufhebung der Zölle auf österrei= chische Waaren, bessere Behandlung der Christen in Bosnien 2c.) ab= genöthigt hatte. Am 28. Februar 1853 hielt der russische Admiral Mentschikoff in Sebastopol eine drohende Musterung über die russische Flotte im Schwarzen Meer und über 30,000 Mann Landtruppen; hierauf erschien er am 2. März im Paletot und mit beschmutzten Stiefeln im Divan zu Konstantinopel und verlangte, daß die Pforte dem Kaiser von Rußlaud das Protectorat über die griechischen Christen in der Türkei überlasse, daß sie den Ferman bezüglich des heiligen Grabes zurücknehme, den sie zu Gunsten Frankreichs ausgestellt hatte, und daß sie ferner an Rußland 40 Millionen Piaster als Entschädigung für die von den Russen und Türken (in Folge der Acte von Balka Liman 1. Mai 1849) gemeinschaftlich ausgeführte Beseßung der Walachei bezahle. Diese Forderungen wurden zurückgewiesen; Mentschikoff verließ am 21. Mai 1853 Konstantinopel mit der Drohung, daß er das nächste Mal nicht im Paletot, sondern in Uniform kommen werde. Die Pforte, die im Einvernehmen mit dem englischen und französischen Kabinet den Forderungen Rußlands Widerstand entgegenseßte, richtete am 2. Juni 1853 eine Rechtfertigung ihres Verfahrens an die europäischen Mächte und rief England und Frankreich zum Beistand auf. Darauf segelte eine englische Flotte unter Admiral Dundas und eine französische unter Admiral Hamilton in die türkischen Gewässer und legte sich in der Besikabucht am Eingang der Dardanellen (14. Juni 1853) vor Anker. Die Russen überschritten jetzt mit zwei Armeecorps von je 40,000 Mann unter dem Befehl des Fürsten Gorts chat off (2. Juli) den Pruth, bejezten die Moldau und Walachei und erklärten in einem Manifest vom 4. Juli 1853, daß sie zum Einmarsch in die Donaufürstenthümer durch die herausfordernde Haltung der englischfranzösischen Flotte veranlaßt worden seien.

Den europäischen Großmächten war es klar, daß das russische Kabinet keine andere Absicht im Hinterhalt habe, als seinen alten Plan auf die Eroberung der europäischen Türkei in's Werk zu sehen; sie hätten den bevorstehenden großen Krieg, der nothwendig geführt werden mußte, wenn die Integrität der Türkei erhalten bleiben sollte, gerne vermieden. Am 24. Juli 1853 wurden in Wien von den Gesandten Englands, Frankreichs, Desterreichs und Preußens Conferenzen eröffnet, um den Conflict wo möglich friedlich beizulegen. Die Conferenz gab der Pforte den Rath, die Forderungen Rußlands zu bewilligen mit Ausnahme des Protectorates über die griechischen Christen in der Türkei. Letztere Forderung sollte die Pforte in ihrer Erklärung mit Stillschweigen übergehen. Allein Rußland faßte das Stillschweigen über diesen Punkt in seiner Antwort als Zustimmung zu seiner Forderung auf;

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