Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Nach Beendigung der Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs im Ganzen abgestimmt1).

8. Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche die gefassten Beschlüsse, die Interpellationen nebst der Bemerkung, ob sie beantwortet sind, und die amtlichen Anzeigen des Präsidenten enthalten. Sie werden von dem Präsidenten und zwei Schriftführern vollzogen und haben den Charakter öffentlicher Urkunden. Ausserdem werden steno

graphische Berichte aufgezeichnet. Die Ueberwachung der Revision derselben liegt den Schriftführern ob. Die stenographischen Berichte, denen als Anlagen alle schriftlichen Vorlagen, Anträge und Berichte beigegeben werden, erscheinen nach Legislatur-Perioden und Sessionen und in chronologischer Reihenfolge der Sitzungen geordnet, im Buchhandel.

VI. Die persönliche Stellung der Reichstags-Mitglieder.

1. Die RV. Art. 29 bezeichnet die Mitglieder des Reichstages als Vertreter des gesamten Volkes. Eine staatsrechtliche Bedeutung aber hat diese Bezeichnung nicht; im juristischen Sinne sind die Reichstagsmitglieder Niemandes Vertreter; ihre Befugnisse sind ebensowenig von den Wählerschaften der einzelnen Wahlkreise, wie vom gesamten Deutschen Volke abgeleitete; es gibt keinen einzigen Punkt in der ganzen Rechtsstellung der Reichstagsmitglieder, der von den Rechtsgrundsätzen über Stellvertretung, Vollmacht oder Mandat beherrscht würde. Die rechtlichen Befugnisse und Pflichten der Reichstagsmitglieder leiten sich unmittelbar aus dem Gesetze ab; die Wahl ist lediglich der Ernennungs-Modus der Abgeordneten; ist dieser Akt der Berufung vollzogen, so ist jedes juristische Band zwischen dem Abgeordneten und seinen Wählern durchschnitten; der Abgeordnete hat lediglich nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen seine Tätigkeit auszuüben. Hieraus ergibt sich, was in Art. 29 cit. ausdrücklich hervorgehoben wird, dass die Reichstags-Abgeordneten an Instruktionen und Aufträge nicht gebunden sind, dass sie weder ihren Wählern noch dem Vorstande einer Partei Rechenschaft schuldig sind und deshalb auch nicht zur Verantwortung darüber gezogen werden können 2).

2. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Aeusserungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden." RV. Art. 30. Strafgesetzb. § 113).

1) Anträge, welche keine Gesetzentw. enthalten, bedürfen nur einer einmaligen Beratung und Abstimmung; Abänderungsvorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Gesch.Ordn. § 23. Ueber die Behandlung von Interpellationen und von Anträgen auf Erlass einer Adresse an den Kaiser siehe Gesch.O. § 32. 67.

2) Ueber die Mittel und Wege zur Umgehung dieses Verfassungsgrundsatzes vrgl. Dandurand, Le Mandat Impératif. Paris 1896 und dazu meine Erörterung im Arch. f. öff. R. Bd. 12 S. 277 ff.

3) In neuester Zeit ist diese Frage wiederholt zum Gegenstand wissenschaftlicher Erörterung gemacht worden. Vgl. Schleiden, Die Disziplinar- und Strafgewalt parlamentar. Versammlungen über ihre Mitglieder. Berlin 1879. Heinze, Die Straflosigkeit parlam. Rechtsverletzungen. Stuttgart 1879. v. Kissling, Die Unverantwortlichkeit der Abgeordneten und der Schutz gegen Missbrauch derselben. Wien 1882.

Auf die Zeugnispflicht erstreckt sich diese Befreiung nicht. Die geschäftsordnungsmässige Disziplin innerhalb des Reichstages (Ordnungsruf) ist ausdrücklich vorbehalten. RV. Art. 271).

[ocr errors]
[ocr errors]

3. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode 2) wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird." RV. Art. 31 Abs. 1. Auf die Festnahme eines Reichstagsmitgliedes zum Zweck der Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung eines Reichstagsmitgliedes wegen Schulden erforderlich." RV. Art. 31 Abs. 3. Civilprozess-Ordn. § 904 Ziff. 1. „Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben." RV. Art. 31 Abs. 3. Civilprozess-Ordn. § 905 Z. 1. Auf eine Strafvollstreckung bezieht sich der Art. 31 nicht. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht während der Zeit, in welcher die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. RG. v. 26. März 1893 (RGBl. S. 133). Die Genehmigung des Reichstages ist erforderlich, wenn ein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode und seines Aufenthaltes am Orte der Versammlung an einem andern Orte als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden soll. Strafproz.O. § 49. 72. Civilproz.O. § 382. 402.

4. Wer ein Mitglied des Reichstages durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird nach § 106 des StGB. bestraft. Vgl. ebendas. § 339 Abs. 2.

5. Die Mitglieder des Reichstages sind befugt, die Berufung zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen oder eines Beisitzers eines Seeamtes abzulehnen 3).

6. Art. 32 der RV. bestimmte, dass die Mitglieder des Reichstages als (2. Aufl. 1885.) Fuld, im Gerichtssaal Bd. 35 (1883) S. 529 ff. Binding, Strafrecht I. § 141. Gareis, in der Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissensch. 1887 S. 633 ff. Weismann, Die strafprozessuale Privilegierung gesetzgebender Versammlungen. 1888. Vgl. auch G. Seidler, Die Immunität der Mitglieder der Vertretungskörper nach österr. Recht. 1891. E. Sontag, Der bes. Schutz der Mitglieder des D. Reichstages etc. gegen Strafverfolgung. 1895. Hubrich, Die parlamentar. Redefreiheit und Disziplin, Berlin 1899. v. Muralt, Die parlament. Immunität. Zürich 1902 und L. Rossi, L'Immunità dei deputati (Archivio Giuridico Vol. 58). Bologna 1897. v. B a r, Gesetz u. Schuld im Strafrecht. Bd. I S. 237 ff. (1906).

1) Vgl. Se y del S. 414 fg. Die dem Präsidenten des Reichstags und dem Reichstag selbst nach der Geschäftsordnung zustehenden Disziplinarmittel sind sehr ungenügend, insbesondere zur Verhinderung einer sogen. Obstruktion. Vrgl. darüber Seidenberger, Der parlamentarische Anstand. Cöln 1903. Brandenburg, Die parlament. Obstruktion (Neue Zeit- u. Streitfragen), Dresden 1904 und besonders G. Schwarz in Grünhuts Zeitschrift Bd. 33 S. 33 ff. (Wien 1905). Ueber die Bestimmungen der Geschäftsordn. siehe Perels S. 98 fg. Auf Grund eines Beschlusses v. 16. Febr. 1905 kann im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung das Mitglied durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden.

2) Auch während der Vertagungsfrist währt die „Sitzungsperiode" fort.

3) Gerichtsverf.-Ges. § 35 Ziff. 1. § 85 Abs. 2. Ges. v. 27. Juli 1877 § 10. (RGBI. S. 551.)

solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen; durch das RG. v. 21. Mai 1906 (RGBl. S. 467) ist aber an die Stelle dieses Artikels die Vorschrift gesetzt worden: „Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Massgabe des Gesetzes." Dieses Gesetz ist am gleichen Tage erlassen worden (RGBI. S. 468) und am Tage seiner Verkündigung in Kraft getreten. Die den Reichstagsmitgliedern in diesem Gesetz bewilligte,, Aufwandsentschädigung“ unterscheidet sich von einer Besoldung dadurch, dass ihre Auszahlung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Abgeordnete bei den Plenarsitzungen des Reichstages anwesend ist. Die Anwesenheit wird dadurch nachgewiesen, dass das Mitglied des Reichstags sich während der Dauer der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt (§ 4 Abs. 1). Das Mitglied braucht also nicht während der ganzen Sitzung anwesend zu sein; es kann sich, nachdem es seinen Namen eingetragen hat, wieder entfernen. Wer jedoch an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt als abwesend, auch wenn er sich in die Liste eingetragen hat (§ 4 Abs. 2). Die Entschädigung beträgt jährlich 3000 Mk., welche in sechs Raten von verschiedener Höhe zu zahlen. ist (§ 1 lit. b). Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichstages der Plenarsitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Entschädigungsrate ein Betrag von 20 Mk. in Abzug gebracht (§ 2). Besondere Vorschriften enthält § 3 für den Fall, dass ein Mitglied neu gewählt wird, während der Reichstag versammelt ist, oder dass das Mandat erlischt oder niedergelegt wird, während der Reichstag versammelt ist. Wenn der Reichstag gemäss Art. 12 der RV., also vom Kaiser, vertagt ist, gilt er im Sinne dieses Gesetzes als nicht versammelt (§ 7). Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf dieselbe ist nicht übertragbar, also auch nicht pfändbar.

Ausser der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Reichstages für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Beginn und acht Tage nach deren Schluss freie Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen (§ 1 Ziff. a), während sie bisher dieses Recht nur für Reisen zwischen ihrem Wohnort und dem Sitz des Reichstages hatten. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung dieser Bestimmung aufzustellen.

Man hofft, durch diese Bestimmungen der chronischen Beschlussunfähigkeit des Reichstages und dem schlechten Besuch der Plenarsitzungen abzuhelfen; vielleicht werden aber nur die namentlichen Abstimmungen seltener werden.

Ein Mitglied des Reichstages, welches zugleich Mitglied einer anderen politischen Körperschaft ist, darf, wenn beide gleichzeitig versammelt sind, nicht gleichzeitig in beiden Eigenschaften Diäten beziehen; es darf die Landtagsdiäten nur für diejenigen Tage erhalten, für welche ihm auf Grund des Reichsgesetzes ein Abzug von der Entschädigung gemacht wird. Auch darf es während der Dauer der freien Fahrt auf den Eisenbahnen keine Eisenbahnfuhrkosten annehmen (§ 6).

§ 13. Die Reichsbehörden. I. Reichsbehörden sind diejenigen Behörden, welche Geschäfte des Reiches führen und ihre Autorität unmittelbar von der

Reichsgewalt ableiten. Dadurch ist das unterscheidende Merkmal zwischen Reichs- und Landesbehörden gegeben. Soweit dem Einzelstaate die Verwaltung als eigenes Recht zusteht, ist die Führung derselben ein Geschäft des Einzelstaates, nicht des Reiches, wenngleich die Verwaltung materiell und formell durch Gesetze des Reiches geregelt ist. Daher sind z. B. die Gerichte, die Zollbehörden, die Eichungsämter, Strandämter, Heimatsämter, die Militärbehörden u. s. w. Landesämter. Hinsichtlich der überwiegenden Mehrzahl derjenigen Gebiete, auf welche sich die Zuständigkeit der Reichsregierung erstreckt, ist die Verwaltung den Einzelstaaten überlassen und die Verwaltungstätigkeit des Reiches auf die Beaufsichtigung derselben beschränkt; nur für diejenigen Zweige, für welche kraft besonderer Gesetzesbestimmung die Verwaltung selbst auf das Reich übertragen worden ist, besteht auch der dafür erforderliche Behörden-Apparat.

Da die Führung der Regierungsgeschäfte verfassungsmässig dem Kaiser obliegt, so sind alle Inhaber von Reichsämtern Gehülfen des Kaisers; sie besorgen Geschäfte, welche ideell dem Kaiser obliegen, und alle den Reichsbehörden zustehenden Befugnisse sind enthalten und umschlossen von dem einheitlichen Rechte des Kaisers, der kaiserlichen Prärogative. Diesem Grundsatz ist es vollkommen entsprechend, dass der Regel nach alle Reichsbeamten vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, als ob es in das willkürliche Belieben des Kaisers gestellt wäre, die Geschäfte unter die Reichsbehörden zu verteilen, oder nach Lust und Laune Geschäfte untergeordneter Art bald selbst zu erledigen, bald sie Reichsbehörden zu überlassen; die Reichsbehörden sind vielmehr von Rechtswegen dem Kaiser beigeordnet, damit er sich ihrer bei der Führung der Reichsgeschäfte bediene, so dass er die Geschäfte nicht anders als durch die vermittelnde Tätigkeit der Behörden führen kann und darf. Auch folgt aus

dem im Art. 18 der RV. dem Kaiser zuerteilten Recht, die Reichs b e amten zu ernennen und erforderlichen Falles zu entlassen, keineswegs eine Befugnis des Kaisers, Reichsämter zu errichten oder aufzuheben 1). Abgesehen von dem aus den Grundprinzipien des Budgetrechts sich ergebenden Rechtssatz, dass ohne Genehmigung des Bundesrates und Reichstages neue Reichsämter nicht mit Fonds ausgestattet werden können, ergibt sich aus der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Kaiser und Bundesrat folgende Unterscheidung: Ist in einem Reichsgesetz die Errichtung einer oder mehrerer bestimmter Behörden angeordnet, so dass unmittelbar durch Verfügung die Bildung derselben erfolgen kann, so gehört es nach Art. 17 der RV. zu der Machtvollkommenheit des Kaisers, die Behörden ins Leben zu rufen, da es sich in diesem Falle lediglich um die Ausführung eines Verwaltungsgeschäfts handelt. Wenn dagegen nur mittelbar durch Reichsgesetze die Bildung von Behörden angeordnet ist, insoferne die letzteren zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlich sind, so tritt die Regel in Art. 7 Ziff. 2 der RV. ein, dass der Bundesrat „über die zur Ausführung der Reichsgesetze

1) Vgl. Franz Schmidt, Die Errichtung und Einrichtung der Staatsbehörden nach preuss. Recht. Leipz. 1905.

Laband, Reichsstaatsrecht.

6

erforderlichen Einrichtungen beschliesst, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist".

II. Die Behörden lassen sich wissenschaftlich nach sehr verschiedenen Gesichtspunkten gruppieren; für das Staatsrecht entscheidend ist die rechtliche Stellung derselben zu den Organen des Staates, d. h. die Verantwortlichkeit. Auch in der absoluten Monarchie gibt es Beamte, welche dem Monarchen für die Verwaltung der ihnen unterstellten Ressorts verantwortlich sind, d. h. welche dafür einzustehen haben, dass diese Verwaltungen nach den Befehlen und Intentionen des Monarchen und im wohlverstandenen Interesse des Staates geführt werden. Die Folge hiervon ist, dass ihnen die selbständige Leitung dieser Ressorts übertragen ist, und dass alle anderen auf diesen Gebieten tätigen Behörden ihnen untergeben und zum dienstlichen Gehorsam verpflichtet sind. Denn es ist selbstverständlich, dass jemand für die Tätigkeit eines anderen nur insoweit verantwortlich sein kann, als er befugt ist, ihm zu befehlen. Im konstitutionellen Staate erlangt diese Unterscheidung eine noch erhöhte Bedeutung, weil die Verantwortlichkeit nicht nur dem Monarchen, sondern auch der Volksvertretung gegenüber besteht (sogen. parlamentarische Verantwortlichkeit). Man pflegt diese Behörden mit selbständiger politischer Verantwortlichkeit als „Minister" zu bezeichnen; sie bilden eine Behördenkategorie für sich1). Nach der Reichsverfassung gibt es nur einen einzigen Beamten dieser Art, den Reichskanzler. Denn nach dem Art. 17 bedürfen alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Hiernach ist der Reichskanzler der einzige und alleinige Minister des Kaisers; es gibt kein Ressort der Reichsverwaltung, dessen oberster Chef nicht der Reichskanzler wäre; der Reichskanzler hat unter allen Beamten des Reichs keinen Kollegen, sondern nur Gehülfen oder eventuell Stellvertreter. Eine Durchbrechung hat dieses Prinzip der Reichsverf. jedoch erfahren durch das Reichsges. v. 4. Juli 1879 § 2 hinsichtlich des kaiserlichen Statthalters in Elsass-Lothringen.

Unter den dem Reichskanzler untergeordneten Reichsbehörden sind aber - ganz so wie unter den den Ministern der Einzelstaaten untergeordneten Landesbehörden zwei von einander sehr verschiedene Arten zu unterscheiden, nämlich Behörden für die Verwaltung und Behörden für die Rechtsprechung. Bei den ersteren erstreckt sich die Verantwortlichkeit des

1) Vgl. Jellinek, Die Entwickelung des Ministerums in der konstit. Monarchie. Grünhuts Zeitschrift Bd. X. S. 304 ff. Dupriez, Les Ministres dans les principaux pays d'Europe et d'Amérique. Paris 1892. 93. 2 Bde. v. Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen und höchsten Magistrate. Berlin 1904. Man darf diese politische Verantwortlichkeit in keiner Hinsicht der strafrechtlichen und zivilrechtlichen, welche für alle Beamte hinsichtlich ihrer Amtshandlungen besteht, zur Seite stellen, wie dies in der staatsrechtl. Literatur häufig geschieht. Siehe z. B. G. Meyer, Staatsr. § 135. Andererseits ergibt sich aus der Verantwortlichkeit gegen die Volksvertretung die Selbständigkeit der Minister gegenüber den Befehlen des Monarchen hinsichtlich ihrer Gesetzmässigkeit und Zweckmässigkeit. Seydel, Kommentar S. 178 und Bayr. Staatsr. I. S. 509 ff. Brie in v. Stengels Wörterbuch d. d. Verwaltungsrechts II. S. 484 fg.

« ZurückWeiter »