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gesetzgebung ihnen freilässt. Aber ein solcher Raum ist vorhanden; er ist durch das Reich begrenzt, aber nicht absorbiert. Allerdings hat das Reich nach Art. 78 der RV. und Kraft seiner Souveränetät ideell eine unbegrenzte Kompetenz; es kann die verfassungsmässig (im Art. 4) festgestellte Grenze zwischen seiner Machtsphäre und der Machtsphäre der Einzelstaaten in der Form der Verfassungs-Aenderung einseitig, d. h. ohne Zustimmung der einzelnen Gliedstaaten, verändern; es kann also den Gliedstaaten die ihnen verbliebenen Hoheitsrechte entziehen. In einem gewissen Sinne kann man daher sagen, dass die Einzelstaaten ihre obrigkeitlichen Rechte nur durch die Duldung des Reiches, nur kraft seines Willens haben. Dies ist aber nur eine andere Wendung des Satzes, dass die Einzelstaaten nicht souverän sind; denn es gilt von allen Rechtsbefugnissen ohne Ausnahme, dass sie nur entstehen und fortbestehen können unter den Voraussetzungen und Bedingungen, welche die Rechtsordnung aufstellt, und dass mithin diejenige Potenz, welche die Rechtsordnung zu verändern vermag, auch die Rechtsbefugnisse aller ihr unterworfenen Rechtssubjekte beschränken und unterdrücken kann. Das Verhältnis der Einzelstaaten zum Reich kann juristisch nicht darnach bestimmt werden, wie es sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung einmal gestalten könnte, sondern darnach, wie es nach dem gegenwärtig gültigen Recht geregelt ist. Der jetzige Rechtszustand aber ist der,, dass den Einzelstaaten ein Gebiet staatlicher Macht und Tätigkeit verblieben ist, auf welchem sie und nicht das Reich die Herren sind. Der Unterschied dieser Sphäre gegen diejenigen Gebiete, auf denen das Reich nach Art. 4 kompetent ist, besteht nur darin, dass die Einzelstaaten nicht bloss die Selbst verwaltung, sondern auch die Selbst gesetzgebung oder Autonomie haben, d. h. dass sie auch die rechtlichen Normen dieser Verwaltung aufstellen, die Ziele, Zwecke und Mittel derselben rechtlich bestimmen.

Das Unterordnungsverhältnis der Einzelstaaten zum Reich bestimmt sich daher nach den verschiedenen Staatsaufgaben oder Verwaltungs-Ressorts in dreifach verschiedener Weise; teils sind sie blosse Bestandteile, welche in dem. Reiche aufgehen; teils sind sie Selbstverwaltungskörper, welche die Durchführung und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom Reich gegebenen Normen und unter Aufsicht des Reichs vermitteln; teils endlich sind sie autonome, d. h. nicht souveräne Staaten.

II. Das Unterordnungsverhältnis der Einzelstaaten zum Reich findet seinen prägnantesten Ausdruck in der Gehorsamspflicht der ersteren. Dieselbe ergibt sich daraus, dass die Einzelstaaten nicht blosse Bestandteile des Reiches sind, sondern eine eigene staatsrechtliche Persönlichkeit und eine selbständige Willens- und Handlungsfähigkeit besitzen. Es genügt nicht, dass die Reichsgesetze im ganzen Reichsgebiete von Rechts wegen gelten; die Einzelstaaten müssen staatliche Handlungen behufs ihrer Durchführung vornehmen, die Einzelstaaten sollen die Reichsgesetze befolgen; sie können auch dieselben verletzen. Während im Einzelstaat nur die einzelnen Untertanen die Gesetze durch Nichtbefolgueg oder durch positive Zuwiderhandlungen verletzen können, kann im Bundesstaat das gleiche

geschehen von seiten der Gliedstaaten, weil auch sie Personen im Rechtssinn sind1). Aus diesem Grunde besteht für die Gliedstaaten eine Gehorsamspflicht gegen die Reichsgewalt, welche derjenigen der Untertanen analog ist. Die Erfüllung dieser Gehorsamspflicht wird dadurch gesichert, dass dem Kaiser, als dem Organ des Reiches, die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze zusteht. RV. Art. 17. Dieses Ueberwachungsrecht richtet sich nicht bloss gegen die Reichsbehörden, sondern auch gegen die Einzelstaaten, und es erstreckt sich nicht nur auf diejenigen Gebiete der Staatstätigkeit, in welchen die Einzelstaaten als Selbstverwaltungskörper des Reiches die Reichsgesetze positiv durchführen sollen, sondern auch auf die der Autonomie der Einzelstaaten überlassenen Gebiete in der negativen Richtung, dass hier die in der Reichsgesetzgebung enthaltenen Vorschriften nicht verletzt werden 2). Das Ueberwachungsrecht ist auch nicht beschränkt auf diejenigen Materien, welche reichsgesetzlich geregelt sind, sondern auf alle Angelegenheiten, auf welche die Zuständigkeit des Reiches sich erstreckt; es ist ein selbständiges Recht neben dem Recht zur Gesetzgebung und unabhängig von ihm 3). Die Verletzung der Gehorsamspflicht seitens eines Bundesgliedes kann dazu führen, dass es vom Reich zwangsweise (im Wege der Exekution) zur Erfüllung seiner verfassungsmässigen Bundespflichten angehalten wird. Die Exekution ist vom Bundesrate zu beschliessen und vom Kaiser zu vollstrecken (RV. Art. 19)4).

6. Die Rechte der Einzelstaaten. Aus der Natur des Bundesstaates als einer aus Staaten bestehenden öffentlichrechtlichen Korporation ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten Rechte, sowie auch Pflichten haben. Diese Rechte sind aber nicht durchweg von gleicher juristischer Natur; ihr Verhältnis zur Mitgliedschaft an sich ist vielmehr ein verschiedenes. Die Rechte, welche den Einzelstaaten im Verhältnis zum Reiche zustehen, lassen sich auf folgende drei Kategorien zurückführen:

1. Mitgliedschaftsrechte. Dieselben sind das Resultat oder der Reflex der Reichsverfassung, ihre Wirkung auf die einzelnen Mitglieder. Die Kompetenz des Reiches involviert einerseits Beschränkungen der Gliedstaaten, indem die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Hoheitsrechte dem Einzelstaat entzogen und auf das Reich übertragen sind; sie begründet aber andererseits Rechte der Einzelstaaten und ihrer Angehörigen, dass das

1) Vgl. auch Jellinek, Staatenverbindungen S. 50. 310.

2) Jellinek, a. a. O. S. 42 ff. 306 sieht das Wesen des Staates, auch des nicht souveränen, in dem Besitz einer unkontrollierbaren Rechtsmacht; er stellt daher den Besitz einer solchen auch als erforderlich auf für die Gliedstaaten eines Bundesstaates. Allein wenn der souveräne Staat darüber zu wachen hat, dass die ihm untergeordnete Staatsgewalt das ihrer Autonomie und freien Verwaltung überlassene Gebiet nicht überschreitet, und dadurch die Gesetze der souveränen Gewalt verletzt, so liegt hierin auch eine Kontrolle des Gliedstaates hinsichtlich seiner Tätigkeit auf jenem Gebiete; aber freilich eine Kontrolle, die nicht positiv eine Oberleitung, sondern negativ eine Abwehr von Uebergriffen bezweckt.

3) RV. Art. 4 a. Anfang. Vgl. meine Erörterung in der Deutschen Juristenz. 1906 S. 613 ff. In dem Preuss. Verfassungsentwurf v. 15. Dez. 1866 war das Gesetzgebungsrecht des Bundes im Art. 4, die Aufsicht über die Handhabung der damals in den Bundesstaaten über die im Art. 4 benannten Gegenstände geltenden Gesetze getrennt davon im Art. 5 behandelt.

4) Vgl. Schilling im Arch. f. öffentl. R. Bd. 20 S. 51 ff.

Reich diese Aufgaben auch für sie und zu ihren Gunsten erfülle. Rechte dieser Art sind der Anspruch jedes Staates auf den diplomatischen und militärischen Schutz gegen Rechtsverletzungen seitens des Auslandes und seitens anderer Bundesstaaten und der Anspruch, dass das Reich die ihm obliegende Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes allen zum Reiche gehörenden Teilen gleichmässig angedeihen lässt 1). Entsprechend diesen Rechten auf den Schutz und die Wohlfahrtspflege seitens des Reiches sind die Pflichten des Einzelstaates zur anteilsmässigen Tragung der militärischen und finanziellen Lasten. Zu den Mitgliedschaftsrechten ist ferner zu rechnen die Beteiligung der Einzelstaaten an den Organen, durch welche das Reich seinen Willen äussert und betätigt; insbesondere das Recht jedes Staates auf die ihm zustehenden Stimmen im Bundesrat gemäss dem im Art. 6 der RV. festgestellten Grundsatz; ferner auf anteilsmässige Vertretung seiner Bevölkerung im Reichstage nach Massgabe des dem Reichswahlgesetz zu Grunde liegenden Wahlsystems; endlich das Recht jedes Staates, dass seine Angehörigen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der anderen Staaten zur Bekleidung von Reichsämtern zugelassen werden.

Da die Mitgliedschaftsrechte sich als unmittelbare Wirkungen der Reichsverfassung charakterisieren, so ändert sich der Inhalt derselben mit jeder Abänderung der Verfassung. Bestimmt wird dieser Inhalt einseitig vom Reich durch die von ihm ausgehenden Willensakte; der einzelne Staat kann nur durch seine Abstimmung im Bundesrat auf die Erhaltung oder Erweiterung seiner Rechte oder auf die Einschränkung seiner Pflichten hinwirken. Die Gesamtheit der einzelnen Staaten erscheint tamquam unum corpus und der Teil wird durch die Veränderung des Ganzen ohne weiteres. mitbetroffen. Die einzelnen in der Mitgliedschaft enthaltenen Rechte und Pflichten der Staaten sind daher dem Reiche gegenüber nicht jura quaesita, die nicht ohne Zustimmung der einzelnen Staaten eingeschränkt oder beseitigt werden könnten. Ebensowenig sind die in der Mitgliedschaft begründeten Pflichten ihrem Umfange nach definitiv begrenzt. Grundsätzlich sind aber die Mitgliedschaftsrechte und die ihnen entsprechenden Pflichten für alle Staaten dieselben nicht etwa in dem Sinne, dass sie für alle Staaten absolut gleich seien, sondern dass auf alle Staaten dieselben Rechtsregeln Anwendung finden. Auf der Anerkennung dieser Gleichberechtigung, der Koëxistenz einander ebenbürtiger staatlicher Personen, beruht das Bundes verhältnis, der bundes staatliche Charakter des Reiches. Ausdrückliche Anwendung und Anerkennung hat dieses Prinzip in Art. 58 der RV. hinschtlich der Kosten und Lasten des Kriegswesens und im Art. 70 hinsichtlich der Verteilung der Matrikularbeiträge gefunden; aber auch in allen andern Beziehungen muss als ein Rechtsgrundsatz anerkannt werden, dass jede Abweichung von der Gleichberechtigung zu Ungunsten eines oder einzelner Mitglieder deren spezielle Zustimmung erfordert. Durch dieses Prinzip ist aber nicht ausgeschlossen, dass nicht einzelnen Staaten Sonderrechte eingeräumt werden, durch welche die Lasten und Pflichten der übrigen nicht erschwert werden, oder dass 1) Eingang zur RV.

einzelnen Staaten mit Zustimmung aller übrigen Prärogativen beigelegt werden. 2. Sonderrechte (jura singularia) sind diejenigen Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit, welche Abweichungen von der sonst geltenden Regel zu Gunsten eines oder einzelner Staaten bilden sie sind Modifikationen des Prinzips der Gleichheit aller Mitglieder; sie sind deshalb nicht ohne weiteres in der Mitgliedschaft enthalten, sondern sie bedürfen eines besonderen Titels. Inhalt nach bestehen die Sonderrechte entweder in Beschränkungen der Kompetenz des Reiches, indem einzelnen Staaten Hoheitsrechte vorbehalten sind, welche hinsichtlich der übrigen dem Reiche zustehen, oder in Bevorzugungen einzelner Staaten hinsichtlich der Organisation des Reiches oder endlich in finanziellen Begünstigungen 1). Die wichtigsten Sonderrechte der ersten Klasse sind die Rechte Hamburgs und Bremens auf Freihäfen (Art. 34), die Exemtion Badens von der Reichsgesetzgebung über Besteuerung des inländischen Bieres (und Branntweins) 2), die besonderen Rechte Württembergs hinsichtlich der Bier- (und Branntwein)steuer, des Post- und Telegraphenwesens, des Reichskriegswesens und des Eisenbahnwesens 3), und die Exemtion B a yerns von der Bier- (und Branntwein)steuerGemeinschaft, von der Post- und Telegraphen-Verwaltung, von der Zuständigkeit des Reiches hinsichtlich des Eisenbahnwesens, der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse 1), der Immobiliarversicherung, von der Kompetenz der Normaleichungskommission, die Befugnis, einer Notenbank das Recht zur Ausgabe von Banknoten bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Mark zu erteilen, und insbesondere seine Sonderstellung hinsichtlich der MilitärGesetzgebung und -Verwaltung und der Festsetzung des Militär-Etats; endlich der Anspruch auf einen besonderen Senat für das bayer. Heer bei dem Reichsmilitärgericht").

Sonderrechte der zweiten Klasse haben Preussen, nämlich die Präsidialrechte; ferner Bayern, indem ihm im Bundesrat eine erhöhte Stimmenzahl und das Recht auf den Vorsitz im Falle der Verhinderung Preussens, sodann der ständige Vorsitz im Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten und ein ständiger Sitz im Ausschuss für Landheer und Festungen zugesichert ist und eine eventuelle Vertretung der Reichsgesandten durch seine Gesandten stattfinden soll, endlich Württemberg und

1) Die erste dieser Klassen wird gewöhnlich mit dem Namen „Reservatrechte" belegt; diese Bezeichnung findet sich aber in der Verfassung und in den Gesetzen des Reiches nicht. Zorn, I, S. 119 nennt die ersteren „Ausnahmsrechte", die anderen „Vorrechte". Indes dies ist kein Gegensatz; Vorrechte sind Ausnahmsrechte.

2) Die verfassungsmässige Exemtion der süddeutschen Staaten von der Branntweinsteuergemeinschaft ist durch das RG. vom 24. Juni 1887 zwar aufgehoben worden; dieses Gesetz hat ihnen aber gewisse besondere Rechte zugewiesen. Siehe unten die Lehre vom Finanzwesen.

3) Dieses, im Schlussprotok. v. 25 Nov. 1870 Ziff. 2. begründete Sonderrecht besteht darin, dass die Einführung des sogenannten Einpfennigtarifs in Württemberg nicht ohne die Zustimmung der Württembergischen Regierung erfolgen kann. Es ist ohne praktische Bedeutung.

4) Vgl. M. Seydel in Hirths Annalen 1891 S. 72 ff.

5) Reichsges. v. 9. März 1899 (RGBI. S. 135).

Sachsen, welche ständige Sitze in den Bundesrats-Ausschüssen für das Landheer und die Festungen und die auswärtigen Angelegenheiten haben. Die finanziellen Sonderrechte sind nicht von erheblicher staatsrechtlicher Bedeutung 1).

Das Wesen der Sonderrechte besteht darin, dass sie nur mit Zustimmung des berechtigten Staates aufgehoben werden können. Es ist dies in einzelnen Anwendungen anerkannt, z. B. im Württembergischen Schlussprotok. Z. 3, im Bayerischen Schlussprotok. Z. IV, im Art. 34 der ᎡᏙ. Auch die Bestimmung des Art. 78 Abs. 1, wonach VerfassungsAenderungen im Wege der Gesetzgebung zulässig sind, lässt das materielle Erfordernis der Zustimmung des berechtigten Staates bei der Aufhebung von Sonderrechten unberührt. In dem Badisch-Hessischen Schlussprotokoll Ziff. 8 wurde dies „allseitig als selbstverständlich" konstatiert; dieselbe Bestimmung wurde in das Bayerische Verfassungs-Bündnis Ziff. V aufgenommen und später bei der definitiven Redaktion der Reichsverfassung dieser als Art. 78 Abs. 2 beigefügt. Das Erfordernis der Zustimmung des berechtigten Staates hat damit nichts zu tun, dass Vorschriften der Verfassung geändert werden, sondern nur damit, dass „,bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit verändert oder beseitigt werden sollen. Dasselbe gilt daher auch von Sonderrechten, welche nicht in der Verfassung festgestellt worden sind 2). In der Zustimmung eines berechtigten Staates zu einem Gesetz, welches ein Sonderrecht aufhebt oder beschränkt, ist zugleich ein Verzicht auf dieses Sonderrecht enthalten. Wenn daher im Bundesrat die Stimme des berechtigten Staates unter der, dem Gesetz zustimmenden Majorität sich befindet, so ist dies zur rechtsgültigen Beseitigung des Sonderrechts genügend. Die Zustimmung des Landtages des berechtigten Einzelstaates ist nicht erforderlich; bei allen Gesetzgebungsakten des Reichs wird der Wille der Bundesstaaten durch ihre Abstimmung im Bundesrat erklärt. Ein unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 78 zustande gekommenes Reichsgesetz hat demnach verbindliche Kraft, auch wenn der Landtag des Einzelstaates, dessen Sonderrechte beseitigt werden, gegen die Aufhebung derselben protestiert hat.

Ein Landes gesetz, welches verordnet, dass der Verzicht auf ein Sonderrecht nur nach vorgängiger Genehmigung des Landtags erfolgen dürfe, würde der Wirksamkeit eines verfassungsmässig erlassenen Reichsgesetzes keinen Abbruch tun, würde aber innerhalb des betreffenden Einzelstaates eine Verantwortung der Regierung begründen.

3. Rechte der Bundesstaaten als Einzelner (jura singulorum). Hierhin gehören alle diejenigen Hoheitsrechte und Vermögensrechte,

1) Vgl. Hirths Annalen 1874 S. 1512 ff.

2) Dies ist indessen ein vielbestrittener Punkt. Siehe die näheren Angaben in meinem Staatsr. d. deutschen Reichs (4. Aufl.) I. S. 110 fg., ferner jetzt auch Arndt, Reichsstaatsr. S. 197 fg. v. Jagemann S. 229 ff. Reincke, Kommentar S. 326. Die entgegengesetzte Ansicht wird namentl. vertreten von Löning in Hirths Annalen 1875 S. 337 ff. G. Meyer § 164. Hänel, Staatsr. S. 807 ff. und Anschütz S. 521 fg.

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