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klärt worden (Ges. v. 23. Dez. 1873), wodurch keineswegs ausgeschlossen wird, dass es in einzelnen Beziehungen ergänzt oder abgeändert worden ist, wie ja auch für andere Gruppen von Reichsbeamten einzelne Spezialrechtsvorschriften bestehen. In der Tat besteht jetzt eine Anzahl von Rechtsverschiedenheiten zwischen den Reichsbeamten und den reichsländischen Beamten 1). Alle Beamten der Landesverwaltung sind dem Statthalter, nicht dem Reichskanzler, unterstellt und empfangen ihre Besoldungen und anderen Diensteinkünfte aus der Landes kasse.

§ 24. Die Gesetzgebung für Elsass-Lothringen 2). I. In der Zeit vom Beginn der kriegerischen Okkupation bis zur Vereinigung der im Frankfurter Frieden abgetretenen Gebiete mit dem Deutschen Reich wurde die Regierung derselben von dem Oberbefehlshaber der deutschen Heere dem „Generalgouverneur im Elsass" übertragen 3). Die Vollmacht desselben umfasste alle in der französ. Staatsgewalt enthaltenen Befugnisse; er konnte in rechtsverbindlicher Weise Anordnungen auch über solche Gegenstände treffen, welche in den Bereich der Gesetzgebung gehören. Von dieser Befugnis machte der Generalgouverneur in ausgedehnter Weise Gebrauch. Zur Verkündigung seiner Verordnungen bediente er sich der seit dem 1. Sept. 1870 herausgegebenen Amtlichen Nachrichten für das Generalgouvernement Elsass". So lange die okkupierten Gebiete von Frankreich an Deutschland noch nicht abgetreten und mit dem Reich durch Reichsgesetz vereinigt waren, konnte natürlich von einer Reichs gesetzgebung in diesen Gebieten keine Rede sein; vielmehr übte der „Oberbefehlshaber der Deutschen Heere" kraft Völkerrechts die von ihm okkupierte französische Staatsgewalt aus, was die praktisch wichtige Folge hat, dass die vom Generalgouverneur erlassenen Anordnungen die Kraft und Bedeutung des partikulären Landesrechts haben 4).

II. Durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 wurden Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Reich vereinigt und dem Kaiser die Ausübung der Staatsgewalt, mithin auch die Befugnis, Gesetze zu erlassen, übertragen. Dieses Gesetz trat am 28. Juni 1871 in Kraft. Von diesem Tage an bis zur Einführung der Reichsverf. war die unter Zustimmung des Bundesrates erlassene kaiserliche Verordnung die Form, in welcher die Gesetzgebung im Reichslande ausgeübt wurde. Die Zustimmung des Reichstages zum Gesetz war nur erforderlich bei der Aufnahme von Anleihen oder der Uebernahme von Garantien für E.L., durch welche eine Belastung des Reichs herbeigeführt wurde. Auch der Anteil des Bundesrates an der Gesetzgebung war anders gestaltet.

1) Siehe die Aufzählung in meinem Staatsr. d. D. R. II. S. 235 Anm. 1.
2) Ernst Mayer in Hirths Annalen 1896 S. 249 ff.

3) Allerh. Kab.Ordre v. 14. Aug. 1870.

4) Leoni S. 2 meint, dass der Generalgouverneur von Anfang an und nicht erst seit dem Friedensvertrage die deutsche Staatsgewalt ausgeübt habe. Aehnlich auch Zorn I. S. 528. Da aber vor dem 1. Januar 1871 das Deutsche Reich noch gar nicht existierte, so scheint mir die Annahme, dass schon seit dem 14. Aug. 1870 die deutsche Staatsgewalt ausgeübt worden sei, mindestens von ungewöhnlicher juristischer Kühnheit zu sein.

Zwar konnte der Kaiser kein Gesetz für E.L. erlassen ohne Zustimmung des Bundesrates; während aber der Kaiser nach der RV. verpflichtet ist, ein vom Bundesrat ordnungsmässig beschlossenes Gesetz auszufertigen und zu verkündigen, ohne dass ihm ein Veto zusteht, hatte er für E.L. die freie Entscheidung darüber, ob er dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetze sein Placet erteilen wolle oder nicht. Der Kaiser kann nicht majorisiert werden. Für die Verkündigung der Gesetze und kaiserl. Verordnungen wurde durch das Gesetz vom 3. Juli 1871 das „Gesetzblatt für E.L." bestimmt, dessen Herausgabe dem Reichskanzleramt oblag.

Da dem Kaiser als dem Organ des Reiches die Befugnis zum Erlass der Gesetze zusteht, das eigentliche Subjekt der gesetzgebenden Gewalt (Staatsgewalt) das Reich ist, so ergibt sich, dass alle seit der Vereinigung E.L.'s mit dem Reich für das Reichsland erlassenen Gesetze nicht Landesgesetze, sondern Provinzialgesetze des Reiches sind. Das Verhältnis der auf Grund des Vereinigungsgesetzes erlassenen Gesetze zu den auf Grund der Reichsverfassung ergangenen Gesetzen ist mithin nicht das der Landesgesetze zu den Reichsgesetzen, sondern das zweier Arten von Reichsgesetzen zu einander. Es gab für zwei Gebiete zwei Formen der Reichsgesetzgebung.

III. Seit Einführung der RV. in E.L. (1. Januar 1874) fiel diese Spaltung des Reichsgebietes in zwei Gesetzgebungsgebiete fort; das Reichsland trat dem von der Reichsverf. beherrschten Rechtsgebiete hinzu, und der Weg der Reichsgesetzgebung wurde der einzige Weg, auf welchem Gesetze für E.L. erlassen werden konnten. Durch die Reichsges. vom 2. Mai 1877 und vom 4. Juli 1879 trat hierin aber von neuem eine Aenderung ein, so dass gegenwärtig folgende Rechtssätze bestehen:

1. Die Zuständigkeit des Reichs, auch in den der Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten Gesetze für E.L. zu geben, welche in dem Ges. vom 9. Juni 1871 § 3 Abs. 4 ausdrücklich anerkannt worden ist, besteht unverändert fort. Diese Befugnis kann in ihrem ganzen Umfange in den gewöhnlichen reichsverfassungsmässigen Formen ausgeübt werden. Während aber für diejenigen Angelegenheiten, welche der Gesetzgebungskompetenz des Reichs nach der RV. unterliegen, dieser Weg der einzige ist, besteht für die übrigen Angelegenheiten daneben noch ein andrer Weg, den das Ges. vom 2. Mai 1877 eröffnet hat. In diesem Sinne spricht man von einer inneren Gesetzgebung des Reichslandes oder von einer Landesgesetzgebung E.L.'s, die aber eine Betätigung der Reichsgewalt, also Reichsgesetzgebung ist.

2. Der Weg der Landesgesetzgebung unterscheidet sich von dem der Reichsgesetzgebung in vier Punkten. Die Zustimmung des Reichstages ist ersetzt durch die des Landesausschusses; ferner steht die Sanktion des Gesetzes dem Kaiser, nicht dem Bundesrat, zu, so dass der Kaiser nicht verpflichtet ist, ein vom Bundesrat beschlossenes Gesetz auszufertigen und zu verkündigen; sodann werden die Landesgesetze nicht vom Reichskanzler, sondern vom Statthalter gegengezeichnet; endlich erfolgt die Verkündigung nicht im Reichsgesetzblatt, sondern im Gesetzblatt

für E.L. Ausserdem besteht für die Landesgesetzgebung die Besonderheit, dass die Gesetzentwürfe dem Staatsrat für E.L. zur Begutachtung vorzulegen sind.

3. Die im Wege der Landesgesetzgebung erlassenen Gesetze sind gemäss § 2 Abs. 2 des Ges. vom 2. Mai 1877 nicht im stande, die im verfassungsmässigen Wege erlassenen Reichsgesetze aufzuheben oder abzuändern. Sie haben im Verhältnis zu den Reichsgesetzen nur die formelle Kraft von Kaiserl. Verordnungen. Ausgenommen sind jedoch diejenigen Gesetze in Landesangelegenheiten, welche vor dem Mai 1877 im Wege der Reichsgesetzgebung erlassen worden sind; sie können im Wege der Landesgesetzgebung abgeändert werden 1).

4. Durch das RG. vom 25. Juni 1873 § 8 ist der Kaiser bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesrats Verordnungen mit gesetzlicher Kraft zu erlassen. Dieselben dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in E.L. geltenden Reichsgesetzen zuwider ist oder eine finanzielle Belastung des Reichs herbeiführt. Sie dürfen ferner nur erlassen werden, während der Reichstag nicht versammelt ist. Sie müssen endlich dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt zur Genehmigung vorgelegt werden und sie treten ausser Kraft, sobald die Genehmigung versagt wird. Der Zweifel, ob die in § 8 cit. erteilte Ermächtigung nach dem Gesetz vom 2. Mai 1877 noch fortbesteht, ist durch das Ges. vom 4. Juli 1879 § 21 Abs. 2 authentisch beseitigt worden, indem es ausdrücklich den § 8 in Geltung erhalten hat.

5. Ein singuläres Verordnungsrecht ist durch das RG. vom 7. Juli 1887 (RGBl. S. 377) begründet worden. Es betrifft den Fall, dass ein Reichsgesetz in E.L. im Wege der Landesgesetzgebung eingeführt und später durch Reichsgesetz abgeändert worden ist, wie z. B. das Reichsbeamtengesetz. Den reichsgesetzlichen Abänderungen kann durch kaiserl. Verordn. mit Zustimmung des Bundesrates Geltung für E.L. beigelegt werden, um die Uebereinstimmung des Rechtszustandes zwischen E.L. und dem übrigen Reichsgebiet wieder herzustellen. Dieses Verordnungsrecht unterliegt nicht den im § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 aufgestellten Beschränkungen). $ 25. Die deutschen Schutzgebiete 3). I. Die Schutzgebiete des Deut

1) Dass dies dem Sinn des Ges. v. 2. Mai 1877 entspricht, ergibt sich zweifellos aus den Verhandlungen. Stenogr. Berichte 1877 Bd. I. S. 263. Vgl. Stöber, Arch. f. öff. R. I. S. 663 Note 70. Auch die Praxis stimmt damit überein. Ohne diese Ausnahme würde innerhalb des Landesrechts ein Unterschied begründet werden, welcher zu grossen praktischen Missständen führen würde.

2) Für den Erlass von Rechtsvorschriften in E.L. bestehen zur Zeit folgende Formen: 1) Reichsgesetze im formellen Sinn; 2) Landesgesetze im formellen Sinn; 3) Verordnungen auf Grund des § 8 des Ges. v. 25. Juni 1873; 4) Verordnungen auf Grund des Gesetzes vom 7. Juli 1887; 5) Ausführungsverordnungen zu Landesgesetzen auf Grund des Ges. v. 9. Juni 1871 § 3 Abs. 1; 6) Ausführungsverordnungen zu Reichsgesetzen nach Massgabe der in den Reichsgesetzen enthaltenen Ermächtigungen.

3) Das grundlegende Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete ist das Reichsgesetz vom 17. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 75 ff.). Nachdem es durch die Reichsgesetze vom 7. Juli 1887 und vom 15. März 1888 ergänzt und abgeändert worden war, wurde es in neuer Redaktion am 19. März 1888 im Reichsgesetzbl. S. 75 bekannt gemacht. Das Reichsges. v. 25. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 809) änderte es

schen Reiches bestehen aus folgenden Ländern oder Ländergruppen:

1. Südwest afrika (Angra-Pequena) vom Kap Frio bis zum Oranjefluss mit Ausschluss der Walfischbai, welche unter der Staatshoheit Grossbritanniens steht. Das Schutzgebiet zerfällt in zwei rechtlich verschiedene Teile. Ueber das im Eigentum der „Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika" stehende Küstengebiet hat das Reich durch Erklärung des Reichskanzlers vom 24. April 1884 den Schutz übernommen 1). Das Hinterland steht unter Häuptlingen, welche im Jahre 1884 und 1885 mit dem Deutschen Reich „Schutz- und Freundschaftsverträge" geschlossen haben, auf Grund deren der Kaiser den Schutz über diese Gebiete übernommen hat. Die Grenzlinie im Norden gegen Portugal ist durch den Vertrag vom 30. Dezember 1886, die Südgrenze gegen England und die Abgrenzung der Interessensphären gegen Westen durch einen Vertrag mit England von 1885 und vom 1. Juli 1890 festgesetzt worden.

2. Westafrika. Dieses Gebiet besteht aus zwei getrennten Ländern, Kamerun und Togo. Die Ansiedlungen, welche deutsche Firmen in diesen Gebieten hatten, wurden unter deutschen Schutz genommen, und zugleich wurden Verträge zwischen dem deutschen Kaiser und den Kamerunhäuptlingen sowie mit dem König von Togo und seinen Häuptlingen abgeschlossen, welche ganz ähnliche Festsetzungen enthalten wie die Verträge mit den südwestafrikanischen Häuptlingen. Die Abgrenzung der Schutzgebiete gegen England erfolgte durch Vereinbarungen von 1885 und vom 15. Nov. 1893, gegen Frankreich durch das Protokoll vom 24. Dez. 1885 und den Vertrag vom 15. März 1894.

3. Ostafrika. Die Hoheitsrechte wurden ursprünglich erworben durch Verträge, welche Dr. Peters im Namen der Gesellschaft für deutsche

von Neuem ab und auf Grund der im Art. 2 dieses Gesetzes enthaltenen Ermächtigung wurde vom Reichskanzler eine neue Redaktion veranstaltet und am 10. September 1900 im Reichsgesetzbl. S. 813 ff. verkündet. Die in dem Gesetz vorbehaltene Kaiserl. Verordnung über die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten erging am 9. November 1900 (RGBl. S. 1005 fg.). Zahlreiche andere Verordnungen werden bei den betreffenden Materien angeführt werden. Literatur: Die deutsche Kolonialpolitik. Aktenstücke 5 Hefte 1885. Deutsches Kolonialblatt. Amtsblatt für die Schutzgebiete des D. R. Herausgegeben im Auswärtigen Amt seit 1890, und Verordnungsbl. f. d. Kiautschougebiet seit 1903. Riebow, Die deutsche Kolonialgesetzgebung. Berlin 1893, fortgesetzt von A. Zimmermann T. 2-4, Berlin 1898 fg. v. Stengel, Deutsches Kolonialstaatsr. in Hirths Annalen 1887 S. 309 ff. Derselbe, Die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete, Tübingen 1901. Bornhak, Arch. f. öff. R. Bd. II. S. 1 ff. v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens. 4. Ausg. Berlin 1888 S. 454 ff. Geffcken in Schönberg's Handb. der polit. Oekonomie. 2. Aufl. Bd. II. S. 977 ff. G. Meyer, Die staatsrechtl. Stellung der d. Schutzgebiete. Leipz. 1888. Salomon, L'occupation des territoires sans maitre. Paris 1889. Heilborn, Das völkerrechtl. Protektorat. Berlin 1891. Adam, Arch. f. öff. R. Bd. VI. S. 193 ff. Rehm, Allgem. Staatslehre 1899 S. 77 ff. Gareis, Deutsches Kolonialrecht, 2. Aufl., 1992. (Köbner) Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen Ergänzungsgesetzen. Zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marineamt 1901. Vortrefflich ist desselben Darstellung des deutschen Kolonialrechts in der Kohlerschen Enzyklopädie Bd. II S. 1077 fg. v. Poser u. Gross-Nädlitz, Die rechtl. Stellung der deutschen Schutzgebiete 1903 (Abhandl. herausgeg. v. Brie Heft 8). Rosenberg in Hirths Annalen 1903 S. 657 ff. Schwörbel, Die staats- und völkerrechtl. Stellung der d. Schutzgebiete. (Erlanger Dissert.) Berlin 1906.

1) Deutsche Kolonialpolitik I. 77.

Kolonisation in Berlin im Jahre 1884 mit unabhängigen Herrschern im Innern des Zanzibar gegenüber liegenden Landes abgeschlossen hat. Die Gesellschaft, welche später die Firma „Deutsch-ostafrikanische Gesellschaft" annahm, erwarb diese Länder samt allen Hoheitsrechten und suchte den Schutz des Reiches nach, welcher ihr durch den kaiserl. Schutzbrief vom 27. Februar 1885 erteilt wurde. Durch denselben wurde ihr die Befugnis verliehen zur Ausübung aller aus den vorgelegten Verträgen fliessenden Rechte einschliessl. der Gerichtsbarkeit gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen unter der Aufsicht der Kaiserl. Regierung und vorbehaltlich weiterer kaiserlicher Anordnungen und Ergänzungen des Schutzbriefes.

Der unter der Souveränetät des Sultans von Zanzibar stehende Küstenstrich zwischen den Flüssen Umba und Rovuma nebst der Insel Mafia gehörte nicht zu dem Gebiete der Gesellschaft, wurde ihr aber vom Sultan durch Verträge vom 28. April 1888 und 13. Januar 1890 zur Ausübung aller Hoheitsrechte verpachtet.

Durch Vertrag vom 20. Nov. 1890 § 4 hat die Gesellschaft gegen Gewährung bestimmter vermögensrechtl. Vorteile alle ihre Rechte an diesem Küstenstrich, der Insel Mafia und den im Schutzbrief von 1885 bezeichneten Ländern an das Deutsche Reich abgetreten 1). Der Sultan von Zanzibar hat seine Souveränetätsrechte über das Küstengebiet und die Insel Mafia durch ein von England vermitteltes Abkommen vom 27./28. Okt. 1890 gegen Zahlung von 4 Millionen Mark vom 1. Januar 1891 an dem Deutschen Reich abgetreten 2).

Dagegen verzichtete das Deutsche Reich zu Gunsten Englands auf das Protektorat über Wit u.

4. Kaiser Wilhelmsland d. i. der nicht unter englischer oder niederländischer Oberhoheit stehende Teil des Festlandes von Neuguinea nebst den dazu gehörenden Inseln; ferner die Inseln des Bismarck-Archipels (früher Neu-Britannia-Archipel). In diesen Gebieten wurde die Schutzherrschaft 1884 durch Okkupation begründet, ohne dass Verträge mit einheimischen Häuptlingen abgeschlossen werden konnten, da es solche, die dazu befähigt gewesen wären, nicht gab. Zur Ausübung der dem Deutschen Reiche zustehenden Rechte hat sich die „Neuguinea-Kompagnie" in Berlin gebildet und unterm 17. Mai 1885 den kaiserl. Schutzbrief erhalten. Zu diesem Gebiet sind die Salomonsinseln hinzugekommen, welche im Jahre 1886 unter den Schutz des Reiches genommen worden und der Neuguinea-Kompagnie durch den kaiserl. Schutzbrief vom 13. Dezember 1886 überwiesen worden sind.

Durch den Vertrag vom 7. Oktober 1898, welcher die Zustimmung des

1) Die Gesellschaft hat ausserdem noch Gebiete innerhalb der deutschen Interessensphäre erworben, für welche sie keinen Schutzbrief bisher erhalten hat und auf welche sich der Vertrag vom 20. Nov. 1890 nicht bezieht; sie bilden zurzeit noch kein Schutzgebiet des Reichs.

2) Drucksachen des Reichstages 1890 Bd. III. Nr. 166.

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