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welche unter den bisherigen Mitgliedern bestanden hatte, erheblich verändert werden z. B. durch Erweiterung der Bundeskompetenz auf Vereins- und Presswesen, durch Erschwerung der Erfordernisse für Verfassungsänderungen u. s. w. Die Abänderung der bestehenden Bundesverfassung war die Bedingung der Erweiterung des Bundes 1).

V. Das neugegründete Reich unterzog sich alsbald der Aufgabe, seine Verfassung ordnungsmässig zu redigieren. Die Publikation der Verträge enthielt zwei von einander sehr abweichende Redaktionen, die eine, wie sie im Badisch-Hessischen, die andere, wie sie im Bayerischen Vertrage vereinbart war, und überdies die im Württembergischen Vertrage stipulierten Veränderungen und Vorbehalte. Die Ausdrucksweise liess die Konsequenz vermissen, indem die Bezeichnungen Kaiser und Reich zunächst nur an zwei Stellen vorläufig Aufnahme gefunden hatten. Es kam hinzu, dass der Reichstag formell nur einen Vertrag über die Abänderung der Norddeutschen Verfassung genehmigt hatte, die Abänderung selbst aber nicht direkt, sondern nur in dieser Vertragsgenehmigung ausgesprochen war. Dem ersten Reichstage wurde deshalb der Entwurf einer Reichsverfassung vorgelegt, um diesen formellen Mängeln abzuhelfen; er wurde von dem Reichstage genehmigt, am 16. April 1871 als Reichsgesetz verkündigt und trat am 4. Mai 1871 in Kraft. Das RG. vom 16. April enthält zwei von einander getrennte Bestandteile, die Verfassungsurkunde und das Publikationsgesetz. Die Verfassungsurkunde schliesst sich an die im bayerischen Vertrage vereinbarte Fassung an, enthält aber ausser den erforderlichen redaktionellen Aenderungen auch eine materielle Abänderung, welche die Zusammensetzung des Ausschusses des Bundesrats für die auswärtigen Angelegenheiten betrifft. Das Inkrafttreten dieser Verfassungs-Redaktion ist nicht mehr als Vertrags-Erfüllung anzusehen und beruht nicht auf den vertragsmässigen Vereinbarungen, sondern es beruht auf der gesetzgebenden Gewalt des Reiches, wie dieselbe durch die Verfassung vom 1. Januar 1871 begründet worden war. Das Publikationsgesetz hat die gewöhnliche Eingangsformel der Reichsgesetze. Nachträgliche Abänderungen des Wortlautes der Reichsverfassung sind erfolgt durch die Reichsgesetze vom 24. Februar (Art. 28 Abs. 2); 3. März (Art. 4 Ziff. 9); 20. Dezember (Art. 4 Ziff. 13); 1873); 11. Februar (Art. 59 Abs. 1) und 19. März 1888 (Art. 24)); 26. Mai 1893 (Art. 53 Abs. 5)); 14. Mai 1904

Reich nicht Rechtsnachfolger des norddeutschen Bundes geworden sei, weil es nicht aus denselben Staaten wie dieser bestehe, sondern als eine völlig neue Staatsgewalt anzusehen sei. Die Unhaltbarkeit dieser Behauptung ist bereits von Jellinek a. a. O. S. 273 ff. dargetan worden, der mit Recht darauf hinweist, dass der Satz Zorns in Anwendung auf die Nordamerik. Union, die bei dem Inkrafttreten ihrer Verfassung 11 und heut 38 Staaten zählt, zur Folge hätte, dass sie der 28ste Bundesstaat wäre, den die Amerikaner in den letzten 70 Jahren gegründet haben."

1) Das rechtliche Interesse, welches Oesterreich an der Vereinigung der süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde wegen des Art. IV des Prager Friedens hatte, wurde auf diplomatischem Wege gewahrt und erledigt, indem der Kanzler des Nordd. Bundes der österr. Regierung am 14. Dezemb. 1870 formelle Anzeige machte und darauf Oesterreich durch eine Note vom 26. Dezemb. 1870 der Errichtung des Deutschen Reiches ausdrücklich zustimmte und das Reich formell anerkannte.

2) RGBl. 1873. S. 45. 47. 379. 3) RGBl. 1888. S. 11. S. 110. —4) RGBl. 1893. S. 185.

(Art. 70)1); vom 15. April 1905 (Art. 59 Abs. 1) 2); vom 21. Mai 1906 (Art. 32)) und vom 3. Juni 1906 § 5 (Art. 38 Abs. 2 Ziff. 3d)). Die materiellen Veränderungen der Verfassung durch die Reichsgesetzgebung ohne Modifikation des Wortlautes sind erheblicher und zahlreicher 5). Unter den letzteren ist die früheste und bedeutungsvollste die Vereinigung von Elsass-Lothringen mit dem Deutschen Reich, welche ihren staatsrechtlichen Ausdruck in dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 erhalten hat): nachdem Art. 3 sofort, einige andere Bestimmungen der Reichsverfassung 1872 daselbst in Kraft getreten waren, wurde durch das Reichsgesetz vom 25. Juni 1873) die Reichsverfassung als Ganzes vom 1. Januar 1874 ab in ElsassLothringen eingeführt. Dessenungeachtet ergibt sich bei näherer Betrachtung für das Reichsland eine rechtliche Stellung im Reiche, welche von derjenigen der Bundesstaaten in den wesentlichsten Beziehungen durchaus verschieden ist. Sodann ist durch die Erwerbung von Schutzgebieten ein der ursprünglichen Reichsverfassung fremdes Element hinzugetreten, welches eine Erweiterung der Aufgaben und der Organisation des Reichs zur Folge gehabt hat. Die Insel Helgoland, welche dem Deutschen Reich von England durch den Staatsvertrag vom 1. Juli 1890 abgetreten worden ist, wurde dem preussischen Staate einverleibt und in das Bundesgebiet aufgenommen durch das Reichsgesetz vom 15. Dez. 1890 (Reichsgesetzbl. S. 207). Mit dem Tage der Einverleibung ist die Reichsverfassung mit Ausnahme des Abschnitts VI über das Zoll- und Handelswesen, auf der Insel in Geltung getreten.

1) RGBl. 1904. S. 169. 2) RGBl. 1905. S. 249.
4) RGBl. 1906. S. 621.

3) RGBI. 1906. S. 467.

5) Vgl. La band, Die Wandlungen der Deutschen Reichsverfassung. Dresden 1895. 6) RGBl. 1871. S. 212. Vgl. K. Jacob, Bismarck und die Erwerbung Els.Lothr. Strassb. 1905.

7) R.G.Bl. 1873. S. 161.

Zweiter Abschnitt.

Die rechtliche Natur des Reiches und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten 1).

§ 2. Staatenbund und Bundesstaat. I. Alle Staatenverbände, so verschiedenartig ihre Organisation und ihr Zweck auch sein mögen, lassen sich auf zwei Begriffskategorien zurückführen: sie sind entweder vertragsmässige (völkerrechtliche) oder korporative (staatsrechtliche). Der Gegensatz ist genau derselbe, wie auf dem Gebiete des Privatrechts der Gegensatz

1) Seit dem Erscheinen des I. Bandes meines Staatsrechts (1. Auflage 1876), zum Teil durch die darin enthaltenen Ausführungen veranlasst, sind zahlreiche Erörterungen über die Natur des Bundesstaates im allgemeinen und über die des Deutschen Reiches insbesondere, sowie über das Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten veröffentlicht worden, unter denen die folgenden hervorzuheben sind. Seydel in Hirth's Annalen 1876. S. 641 ff. G. Meyer, ebenda. S. 661 fg. und Staatsrecht § 13 ff. Hänel, ebenda. 1877. S. 78 ff. Dem letzteren schliesst sich H. Schulze, Deutsches Staatsr. I. S. 39 ff. an. Gierke in Grünhuts Zeitschrift Bd. VI S. 225 ff. und über die ältere dogmengeschichtliche Entwicklung die interessanten Mitteilungen desselben in seiner Schrift über Johannes Althusius (Breslau 1880) S. 245 ff. v. Martitz in der Tübinger Zeitschrift f. Staatswissensch. 1876. S. 561 ff. Die sehr verfehlten kritischen Bemerkungen desselben haben eine treffende Gegenkritik erhalten von J. A. Levy in N. Bijdragen voor Rechtsgeleerdheid en Wetgeving N. R. VI. 1880. S. 75 ff. Liebe, Staatsrechtl. Studien. Leipz. 1880. S. 1 ff. Hermanson in der Zeitschrift der Juridiska Föreningen i. Finland. Helsingfors 1878-79. S. 470 ff. Bake, Beschouwingen over den Statenbond en den Bondsstaat. Amsterdam 1881. Jellinek, Lehre von den Staatsverbindungen. Wien 1882. S. 16-58. 91 ff. und besonders S. 253-314. Zorn, Staatsrecht I. § 4; derselbe in der Zeitschr. f. Staatswissenschaft Bd. 37. S. 292 ff. und in Hirths Annalen 1884. S. 453 ff.; E. Rümelin in der Zeitschr. f. Staatsw. Bd. 39. S. 195 ff.; Bd. 40. S. 394 ff. 640 ff. Rosin in Hirth's Annalen 1883. S. 265 ff. Mejer, Einleit. in das D. Staatsr. (2. Aufl. 1884) S. 21 ff. u. 292 ff. Brie in Grünhut's Zeitschr. Bd. XI. S. 85 ff. Derselbe, Theorie der Staatenverbindungen. Breslau 1886. Stöber im Archiv f. öffentl. R. I. S. 628 ff. E. Borel, Sur la souveraineté et l'état fédératif. Bern 1886. Preuss, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften. Berlin 1889. Lingg, Empirische Untersuchungen zur Allgemeinen Staatslehre. Wien 1890. Trieps, Das Deutsche Reich und die Deutschen Bundesstaaten. Berlin 1890. A. Brunialti, Unioni e combinazioni fra gli stati. Torino 1891. Hänel, Staatsrecht I. S. 192 ff. 1892. Westerkamp, Staatenbund und Bundesstaat. 1892. Jellinek, Syst. der subj.-öffentl. Rechte, 2. Aufl. 1905. S. 294 ff. Otto Mayer, D. Verwaltungsrecht Bd. 2 S. 453 ff. Derselbe im Archiv f. öffentl. R. Bd. 18 S. 337 ff. Le Fur, Etat fédéral et confédération d'états. Paris 1896. Deutsche Bearbeitung von Posner. I. Band. Bundesstaat und Staatenbund in geschichtlicher Entwicklung, Breslau 1902. v. Stengel in Schmoller's Jahrb. 1898 S. 709 ff., 1089 ff. Rehm, Allgem. Staatslehre 1899 S. 40 ff. Polier et De Marans Esquisse d'une théorie des états composés. Toulouse 1902. Anschütz in Kohlers Rechtsenzyklopädie II. S. 511 ff. W. Rosenberg in Hirth's Annalen 1905 S. 348 ff. W. Burckhardt, Komment. der Schweizer Bundesverf. Bern 1904 S. 13 ff. und dazu meine Erörterung im Arch. f. öff. R. Bd. 19 S. 609 ff.

zwischen der Gesellschaft und der juristischen Person; die erstere ist ein Rechtsverhältnis, die letztere ein Rechts subjekt; so ist auch der Staatenbund in allen seinen Erscheinungsformen ein Rechtsverhältnis unter Staaten, ein Gebilde des Völkerrechts, nicht des Staatsrechts; dagegen jeder Staat, auch der zusammengesetzte, schliesst, soweit die staatliche Organisation reicht, die Anwendung völkerrechtlicher Grundsätze aus. Die rechtliche Grundlage des Staatenverbandes wie der Sozietät ist der Vertrag, die rechtliche Grundlage des Staates wie der Korporation des Privatrechts ist die Verfassung, das Statut. Die juristische Persönlichkeit des Staates besteht darin, dass der Staat selbständige (eigene) Herrschaftsrechte behufs Durchführung seiner Aufgaben und Pflichten und einen selbständigen Herrschaftswillen hat. Gerade darin liegt das Unterscheidende aller Arten von Staaten gegenüber allen Arten von Staatenverbänden. Bei dem Staatenverband ist der Wille des Bundes nur der Ausdruck des gemeinsamen Willens der Mitglieder; und zwar auch dann, wenn die Einrichtung getroffen ist, dass die Minorität ihren Willen dem der Majorität unterwirft. Dagegen bei dem Staate, auch dem zusammengesetzten, ist der Wille des Staates verschieden von dem Willen seiner Mitglieder; er ist nicht die Summe ihrer Willen, sondern ein ihnen gegenüber selbständiger Wille, auch wenn die Mitglieder berufen sind, an dem Zustandekommen des Staatswillens mitzuwirken. Bei dem Staatenverbande stehen die öffentlichen Herrschaftsrechte der einzelnen verbundenen Staaten, jedem für sein Gebiet zu, wenngleich diese Rechte gemeinschaftlich oder nach Massgabe übereinstimmender Normen ausgeübt werden; die dem zusammengesetzten Staate zustehenden Hoheitsrechte sind nicht Rechte seiner Mitglieder, die der Staat gleichsam als gemeinschaftlicher Verwalter für alle ausübt, sondern diese Rechte stehen dem Staate selbständig d. h. kraft eigenen Rechtes zu, während die Mitglieder keinen Teil an ihnen haben, auch dann nicht, wenn sie selbst zur Ausübung dieser Rechte berufen sind. Hieraus folgt, dass bei dem völkerrechtlichen Verbande von Staaten die Mitglieder selbst die Subjekte der höchsten Rechtsmacht sind, während bei der Vereinigung von Staaten zu einem zusammengesetzten Staatswesen eine Gewalt vorhanden ist, welche über den Gliedstaaten steht und sie rechtlich beherrscht, die letzteren also nicht die oberste Gewalt haben. Die oberste, höchste Rechtsmacht, welche keine andere über sich hat, nennen wir souverain. Der wesentliche, für den Begriff charakteristische Unterschied zwischen dem völkerrechtlichen Staatenbund und dem verfassungsmässig organisierten, korporativen Staatenstaat ist daher darin zu sehen, dass bei ersterem die Einzelstaatsgewalt, bei letzterem die Zentralgewalt

souverain ist.

Hier erhebt sich nun aber die Frage, ob es mit dem Begriffe des Staates vereinbar ist, dass derselbe dem Herrschaftsrechte eines andern Subjekts unterworfen sei. Denn wenn diese Frage verneint wird, so kann es keinen Gesamtstaat" geben, der Staaten" zu Mitgliedern hat; es gibt dann nur zwei Möglichkeiten, einerseits Staatenverbände vertragsmässiger Natur und andererseits Einheitsstaaten mit mehr oder weniger durchgeführter

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Dezentralisation1). Die Entscheidung dieser Frage hängt nun lediglich davon ab, ob zum Wesen des Staatsbegriffes die Souveränetät gehört. Es ist unbestritten, dass es eine oberste und höchste Gewalt geben muss, die keiner anderen irdischen Gewalt unterworfen ist, die in Wahrheit die potestas suprema ist. Das Kriterium der obersten, höchsten Gewalt besteht darin, dass sie nur sich selbst bestimmt und von keiner andern Gewalt rechtlich verpflichtende Vorschriften empfangen kann. Hieraus ergiebt sich aber mit logischer Notwendigkeit, dass die Souveränetät unbeschränkbar und folglich auch unteilbar ist. Wenn man von einer geteilten, beschränkten, „halben" Souveränetät spricht, so verbindet man entweder mit dem Ausdruck Souveränetät irgend einen andern Sinn oder man widerspricht sich selbst. Versteht man also unter einem Staate ein Gemeinwesen mit souveräner Gewalt, so kann es eine Unterordnung eines Staates unter eine höhere Macht (Oberstaat, Staatenstaat) nicht geben. Da nun in der politischen und staatsrechtlichen Literatur der Einheitsstaat als die einfachste und regelmässige Form gewöhnlich den Erörterungen über den Staat zugrunde gelegt und kurzweg mit dem Staate überhaupt identifiziert wird, so ist es erklärlich, dass man regelmässig den unabhängigen, isolierten, also souveränen Staat in das Auge fasst, um den logischen Begriff des Staates zu abstrahieren und mithin die Souveränetät als ein wesentliches Moment dieses Begriffes hinstellt. Mag nun diese Auffassung auch bei der aprioristischen Betrachtung des Staates an sich" gerechtfertigt sein, so entspricht sie doch keineswegs dem durch einen allgemeinen Sprachgebrauch aller gebildeten Nationen zum Ausdruck gebrachten Begriff des Staates, wie er durch Induktion aus den historischen Erscheinungsformen gewonnen wird. Die landesherrlichen Territorialgewalten des ehemaligen Deutschen Reiches, die Glieder der nordamerikanischen Union, die der Oberhoheit der Türkei unterworfenen oder unterworfen gewesenen Gemeinwesen u. a. hat man stets unbedenklich als Staaten bezeichnet, trotzdem sie der Souveränetät nicht teilhaftig waren, beziehungsweise es nicht sind 2). Der Sprachgebrauch allein kann allerdings nicht massgebend sein; für die wissenschaftliche Behandlung ist es erforderlich, die begrifflichen Merkmale festzustellen. Es ist die Frage zu beantworten, welches Kriterium für den Staat übrig bleibe, wenn man die Souveränetät für nicht wesentlich erklärt, und durch welches durchgreifende Merkmal sich der „nicht souveräne Staat" von Provinzen, Kreisen, Gemeinden und dergl. unterscheide. Dieses Merkmal ist darin zu finden, dass die Staaten eine öffentlich rechtliche Herrschaft kraft eigenen Rechts haben, nicht durch Uebertragung, nicht als Organe, deren sich eine höhere Macht zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Durchführung ihres Willens bedient, sondern als selbständige Rechtssubjekte mit eigener Rechtssphäre, mit eigener Willens- und Handlungsfreiheit. Das Wesen

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1) Dies ist konsequent durchgeführt worden von Seydel. Vgl. dessen Abhandlung in der Zeitschr. f. die ges. Staatswissensch. 1872 S. 185 ff. und seinen Kommentar zur Reichsverf. Für das Reichsstaatsrecht ergibt sich hieraus die logische Nötigung, entweder dem Reich oder den Gliedern desselben den Charakter als Staaten abzusprechen, da beide zugleich ihn nicht haben können.

2) Vgl. Jellinek, Staatverbindungen S. 36. Laband, Reichsstaatsrecht.

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