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I.

Zuständigkeit und Verfahren

bei Streitigkeiten über reale und radicirte

Gewerbe. 1)

1) Siehe hieher:

a) Art. 4 und 10 Ziff. 3 des aufgehobenen bayerischen Gewerbegesetes vom 11. September 1825, welche lauten:

Art. 4. Ueber die Gewerbs - Vor- und Einrichtungen, dann über das Realrecht der Gewerbe wird festgesetzt:

1) die nach Art. 1 bei jedem Gewerbe ohne Unterschied nothwendige Concession, und der im Art. 3 ausgesprochene Grundsaß ihrer Persönlichkeit hat auf die Gewerbs - Vor- und Einrichtungen insoferne keinen Einfluß, als über dieselben, wie über jedes andere Privateigenthum nach Maßgabe der bürgerlichen Gesetze verfügt werden kann.

2) Dasselbe gilt auch von den sogenannten realen und radicirten Gewerben selbst, welche diese Eigenschaft schon dermal haben jedoch soll deren Realität nach den jeden Orts bestehenden Verordnungen beurtheilt werden.

3) Rechtmäßigen Erwerbern von realen Gewerben der vorbezeichneten Art, sowie rechtmäßigen Erwerbern großer und kostbarer GewerbsVor- und Einrichtungen, darf unter der Vorbedingung des Art. 2 die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Concession niemals verweigert werden.

4) Inhabern radicirter Gewerbe ist die oben bemerkte Vorbedingung des Art. 2 erlassen, und denselben der Gewerbs-Betrieb durch be= fähigte Werkführer gestattet.

5) Die Tafernen, sowohl auf dem Lande, als in den Städten und Märkten, sowie die denselben gleichgeachteten Gasthäuser werden hiemit überhaupt für radicirt erklärt, und sind demnach nicht nur im Allgemeinen, sondern insbesondere auch in Ansehung der Veräußerung und Vergantung wie jedes andere radicirte Gewerbe zu behandeln, insoferne sie sich hiezu durch ihre Einrichtungen eignen. Art. 10 Ziffer 3:

3) Streitigkeiten zwischen zweien oder mehreren Betheiligten über Erwerbung, Veräußerung, Verpachtung, Erlöschung oder Verödung Bayerns Gefeße u. Gefeßbücher XXV. Bd. (Reichsgefeße XV. Bd.) 31

von realen oder radicirten Gewerben (Art. 4), sowie über den aus einem Privatrechtstitel hergeleiteten Besit eines Gewerbs - Privilegiums und Streitigkeiten überhaupt, bei welchen der Klage= Grund auf einem privatrechtlichen Titel beruht, eignen sich von nun au zur Entscheidung des ordentlichen Civilrichters.

b) Art. 7 und Art. 11 Abs. 3 und 5 des ebenfalls aufgehobenen bayerischen Gewerbegeseßes vom 30. Januar 1868, welche lauten: Art. 7. Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radicirten Gewerbe bleibt unverändert.

In realer oder radicirter Eigenschaft dürfen keine Gewerbe mehr verliehen werden.

Art. 11. Abj. Z und 5

Inhabern von realen und radicirten Gewerben darf, soferne dieselben den vorgeschriebenen persönlichen Vorausseßungen genügen, die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Concession nicht verweis gert werden.

Stellvertreter oder Pächter müssen die für den selbständigen Betrieb des betreffenden Gewerbes nöthigen Eigenschaften haben und der Behörde, welcher die Concessionsverleihung zusteht, zur Genehmigung angezeigt werden.

e) Die §§ 9, 10 und 48 der Reich 8 - Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883, welche lauten:

§ 9. Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.

Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Verfahren die Frage zu entscheiden ift, ob oder wie weit eine auf einem Grundstücke haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß.

§ 10. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.

§ 48. Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vors schriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.

a) Wirschinger, F. L., die deutsche Gewerbeordnung und deren Novellen. Erlangen 1874. . 33 u. f. und S. 153 u. f.

1.

Ministerial - Entschliessung

Dom 28. August 1835 bezw. vom 30. Oktober 1835,

den Vollzug des Art. 10 Biff. 3 im Gefeße über die Grundbestimmungen für das Gewerbswesen vom II. September 1825, hier namentlich die Competenzverhältnisse und das Verfahren bei Conflatirung der Realität der Gewerbe

betreffend.

(Döllinger Verordnungs - Sammlung XIV. Bd. S. 1522.) 1)

Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.

Die gesezlichen Grundbestim

mungen über das Gewerbs= wesen Art. 10 3iff. 3 sezen be= fanntlich fest was folgt:

,,Streitigkeiten zwischen zweien oder mehreren Betheiligten über Erwerbung, Veräußerung, Verpachtung,

1) Die Zuständigkeit anlangend siehe Art. 15 Ziff. 4 des bayerischen Au8führungs- Gesetzes vom 23. Februar 1879 zum Reich 8 - Gerichtsverfassungsgeseße (B. G. XV. Bd. 2. Abth. S. 122) im Zusammenhalte mit Art. 18 Ziff. 4 des aufgehobenen bayerischen Gerichts-Verfassungs-Gesezes vom 10. November 1861, welche lauten:

Art. 15. Die Amtsgerichte jind zuständig für alle nicht zur ordent lichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten, welche bisher zur Zuständigkeit der Stadt- und Landgerichte gehört haben oder den Amtsgerichten durch besondere gesegliche Bestimmungen zugewiesen find.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in den Landestheilen rechts des Rheins umfaßt insbesondere folgende Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege:

Erlöschung oder Verödung von realen oder radicirten Gerwerben (Art. 4) so wie über den aus einem Privatrechtstitel hergeleiteten Besitz eines Gewerbsprivilegiums und Streitigkeiten iiberhaupt, bei welchen der Klagegrund auf einem privatrechtlichen Titel beruht, eignen sich von nun an zur Entscheidung des ordentlichen Civilrichters."

Es hatten sich in der Folge Anstände über die Frage ergeben:

wem das Erkenntniß über die Realität oder Nichtrealität eines Gewerbes im Zweifelsfalle zustehe und diese Frage war seit Jahren Gegenstand der umfassendsten Erörterungen zwischen dem Staatsministerium der Justiz und des Innern.

In Erwägung jedoch, daß eine allerhöchste Verfügung vom 28. Dezember 1825 bereits fest= gesezt hatte, was nachsteht:

das

,,§ 2 zur Vollziehung des Art. 4 der gesetzlichen Grundbestimmungen über Realrecht der Gewerbe find die Kataster der realen und radicirten Gewerbe, wo die

selben in Folge der Verordnung vom 1. Dezember 1804 auf besondere Allerhöchste Anordnungen hergestellt worden, nunmehr abzuschließen. Die Art. 4 und 5 des Gesetzes überhaupt für radicirt erklärte Tafernen, sowohl in den Städten und Märkten, als auf dem Laude, sowie die denselben gleichgeachteten Gasthäuser sollen von den Polizeibehörden in Beziehung auf die gesetzliche Voraussetzung einer ihrer Bestimmung entsprechenden Einrichtung gewürdigt, wenn sie sich hiernach_als_radicirte Gewerbe darstellen, den Katastern nachträglich einverleibt, sofort die berichtigten Verzeichnisse der bestehenden realen und radicirten Gewerbe den treffenden Gerichtsstellen übergeben werden, denen inzweifelhaften und streitigen Fällen die Constatirung des Realrechts jedesmal vor Ertheilung der auf den Besit eines solchen Rechtes nachgesuchten Konzession zu überlassen ist."

4) alle übrigen Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege, welche nach den bestehenden Gesetzen eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern und nicht zur Zuständigkeit der Landgerichte oder Oberlandesgerichte gehören.

Art. 18. Die Zuständigkeit der Stadt- und Landgerichte umfaßt folgende Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege:

4) alle übrigen Geschäfte der nicht streitigen Rechtspflege, welche nach den bestehenden Gefeßen eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern.

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