Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Pensionsgesetes). Bei Beamten ist gemäß § 74 des Geldverpfle= gungs-Reglements der Tag bes Eintritts in den Ruhestand entscheidend.

VI. 3u §§ 10 12 und 201.

1. Als Mutter im Sinne des § 10 ist nur die leibliche Mutter der Kinder zu verstehen. Es ist daher (gemäß § 102) das erhöhte Waisengeld für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder (wenn die betreffende Ehe geschieden war) zur Zeit des Lodes des Beitragspflichtigen zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, auch dann zuständig, wenn eine zum Empfang von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist, welche die Kinder in Pflege und Erziehung hat.

2. Die Wiederverheirathung einer wittwengeldberechtigten Wittwe begründet nicht den Anspruch auf das erhöhte Waisengeld für ihre Kinder.

[blocks in formation]

derer Anschreiben nicht bedarf, ist hinsichtlich der im aktiven Dienst verstorbenen Angehörigen des Heeres, sofern es sich nicht_um Offiziere und Aerzte handelt, in Spalte 8 unter dem Betrage des Diensteinkommens anzugeben, für welchen Zeitraum und an wen Gnadengehalt gezahlt ist. Betreffs der im aktiven Dienst verstorbenen Offiziere und Aerzte ist eine gleichartige Angabe unter,,e" der in Spalte 18 gedachten Dienstlaufbahnbescheinigung zu machen. Hinsichtlich der im Ruhestand Verstorbenen ist in Spalte 9 des Antrags das Entspre chende wegen der gezahlten Gnadenpension zu vermerken. (Vergl. § 17 des Gesetzes).

In Spalte 10 ist unter dem Datum der Verheirathung zu vermerken, ob die Ehe bis zum Tode eines der Ehegatten ungetrennt war oder von wann das Scheidungs-Erkenntniß datirt.

In den Spalten 11 und 13 ist auch anzugeben, an welchen Orten die Wittwe, der Vormund oder die sonstigen Bezugsberechtigten das Wittwen- oder Waisengeld zu erheben beabsichtigen.

In Spalte 18 ist im zweiten Absag hinter,,Aerzten“ einzuschalten:

,,welche im aktiven Dienste verstorben sind."

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

76.

Bekanntmachung

vom 1. September 1888,

die Versendung von Sprengstoffen und Munitions-Gegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf Landwegen und auf Schiffen" (Sprengstoff - Versendungsvorschrift)

betreffend.

(Gesetz- und Verordnungs - Blatt 1888 Nr 42 S. 589.)

K. Staatsministerium des Innern.

Die auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetz buches für Bayern vom 26. De zember 1871 und unter Bezugnahme auf § 367 Ziffer 5 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich erlassene Bekanntmachung

1. Allgemeine

Für alle unter militärischer Begleitung stattfinden= den Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenstän

vom 9. August 1879, den Verkehr mit Sprengstoffen betr. 2) (Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 753), wird mit Rücksicht auf die hierüber vom Bundesrathe neuerlich vereinbarten Bestimmungen durch nachstehende Zusätze ergänzt:

Bestimmungen.

den auf Landwegen und auf Schiffen gelten die unten folgen= den Zusagvorschriften zu den Bestimmungen der Bekannt

1) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in den Militär-Transport-Ordnungen für Eisenbahnen vom 26. Januar 1887 (Reichs - Gefeßbl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Reichs - Gesetzbl. S. 23 und Gesetz und Verordnungs- Blatt E. 153) enthalten.

21 Siehe B. G. XVI. Bd. S. 396.

machung vom 9. August 1879, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.

Bei Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Mititär- und Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die vorerwähnten Bestimmungen mit der Einschränkung maßgebend, daß die vorschriftsgemäße Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den Seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.

Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zusammensetzung und Stärke des letzteren bestimmt die Militär- beziehungsweise Marinebehörde.

Zu §§ 1 und 2.

a. Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich nur auf diejenigen Sprengstoffe und Munitionsegenstände, welche zur Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär- Transportordnung für Eisenbahnen_im_Frieden (Friedens- Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Gesetzund Verordnungsblatt S. 153) in der Bekanntmachung vom 29. März 1888 (Gesez- und Verordnungs- Blatt S. 222) als zur Gefahrklasse gehö rig" bezeichnet sind, sowie auf alle von der Militär- und Ma

rineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffe. Die nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf dieder jenigen vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen oder Tornisternder Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär- und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Bestimmungen.

b. Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen be= hufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen - insbesondere zu langsamen Vorbeifahren be= ziehungsweise reiten, zum Ausweichen, zum Unterlässen von Tabackrauchen, zum Auslöschen von Feuer ungesäumt Folge zu leisten.

Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach § 367 Nr. 5 des Strafgezbuchs für das Deutsche Reich bestraft.

=

II. Versendung auf Landwegen. 3u § 4.

a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe und Munitions - Gegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der SprengLadung, sind nach iheer Befchaffenheit, der Art ihrer Verpackung und Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu er= achten.

b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen Tag dauert. 3u § 5.

Wenn das Verladen ansnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist Seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.

a.

3u § 6.

Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar= oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern ersetzt werden.

b. Zwischen die Kasten mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder ändere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu bedecken.

3u § 10.

Jeder Distriktspolizeibehörde beziehungsweise jeder Kreisregierung, Kammer des Innern, durch deren Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die betreffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Die Distrikts - Polizeibehörde bezw. Kreisregierung, Kammer des Innern, hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen.

=

Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizei - Behörden der Durchzugsorte kurz zuvor auch noch eine Mitthei= lung durch den Führer des Begleit- Kommandos über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung.

Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind Seitens der ab= sendenden Behörde nur die be= theiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß zu sehen, worauf diese die für Sicherung und unge= hinderte Durchführung der Sen= dung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.

Bayerns Gefeße u. Gesetzbücher XXV. Bd. (Reichsgesetze XV. Bd. 24

« ZurückWeiter »