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Aus Dienft-Borschrift v. I. 1889, §. 98:

Nicht-Militärs, ferner Militär- Behörden, Officiere und
Militärbeamte außerhalb Wien, haben behufs Entleihung von
Büchern die Bewilligung der L. und L. Kriegs-Archivs-Direction
einzuholen.

Das Weitergeben von entliehenen Büchern an andere
Personen ist nicht gestattet.

Leihzeit 8 Wochen, Verlängerung bei der Kriegs-Archivs-
Direction anzusprechen. (Bureaur des Generalstabes und des
Reichs-Kriegsministeriums nach Bedari.)

Beschädigungen, Randbemerkungen verpflichten den
Schuldtragenden unbedingt zum Erjag des Einlaufs=
preises.

HE UNIVERSITY OF

LRIES

9

Oestreichische militärische

3eitschrift.

WOTHER

Zweiter Band.

Biertes bis sechstes Heft.

Redakteur: J. B. Schels.

Wien, 1825.

Gedruckt bei Anton Strauß.

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