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III.

Patent des Landeshauptmanns von Österreich ob der Enns, Linz 15. Sept. 1730, präs. 8. Dez. 1730, die Wollspinnerei und Weberei betreffend. 4)

Ich Christoph Wilhelmb des Heil. Römisch. Reichs Graf und Herr von Thürheimb, Frei-Herr zu Biberachzell, Ober- und Niedern-Reichenbach, Herr der Herrschaften Weinberg, Dornach, Wartberg, Fischbach, und Stockenfels, der Römisch-Kaiserlichauch Königlich-Catholischen Majestät etc. Würklicher Geheimer Rath, Cammerer, Obrister Erb-Land Falkenmeister und LandsHaubtmann in Oesterreich ob der Ennß; Entbiete allen und jeden, Geist- und weltlichen Obrigkeiten, so Herrschaften. und Güter besitzen oder selbe zu verwalten haben, wie auch denen Vorgehern sowohl in denen Lands-Fürstlichen- als Privat-Herren-Städten und Communitäten, wie nicht weniger denen sammentlichen WeberMeistern meinen respective Dienst, Gruß, und alles Gutes: Demnach Seine Kaiserlich und königlich-Catholische Majestät Unser allergnädigster Landes-Fürst und Herr Herr von der Zeit Dero angetretenen glorreichsten Regierung sich immerdar das Wohlsein und Aufnehmen sammentlicher Erb-Königreich und Landen mitls stabilirenden Commercien, Aufrichtung verschiedener Manufacturen und Fabricen, dann zu Abstellung des dem gemeinen Wesen höchst-schädlichen Müssigangs gemacht-heilsamen Sicherheits-Verfassungen und Bettler-Ordnung Mild-Väterlichst angelegen sein lassen; Als haben Dieselbe zu Bezeigung Dero zum Nutzen des Vaterlands ohnermüdeten Eifers auf die Deroselben von der Kaiserlichen privilegirt-Orientalischen Compagnie, wegen besserer Einrichtung der Woll-Spinnerei im Land, und mithin zu Erzeigung zulänglicher- und zur alhiesigen wollener Zeug-Fabric Waren tauglich- und feinerer Gespunst: dann wegen Regulirung deren Weberschaften und Zutheilung deren Weber-Stühlen nach Fehigkeit deren von jeden Meister fürderenden Arbeiten, gehorsamst gethane Vorstellung und hierüber von seinen Behörden eingeholt-gutächtlichen Meinungen untern 5ten laufenden Monats allergnädigst resolvirt, gewilliget und anbefohlen: Daß gleicherwehnt - Orientalische Compagnie mit denen hierländigen Herrschaften sich dahin verstehen, daß sie Compagnie ihre zum Verlag der Fabric benöthigte Woll denen Herrschaften bestellen, diese sodann solche unter ihre Unterthanen, auch Weisen und Bettler zum Spinnen austheilen, und dieselbe nicht allein zur fleissigsondern auch zu solcher anständig- und tauglichen Arbeit verhalten, wie solche von der Fabric verlanget wird, und zu Ver

4 Druck im Linzer Museum Francisco-Carolinum.

fertigung deren allda in zerschidenen Gattungen eingeführten Zeugen erforderlich ist: Da hingegen aber auch anseiten der Fabric denenjenigen, welche noch zur Zeit zur tauglich- und feineren Gespunst nicht abgerichtet seind, dergestalten an die Hand gegangen werden solle, dass selbe nach und nach solche erlehrnen mögen, und mithin man keine Ursach mehr habe, weiter ausländische Gespunst in das Land zu bringen.

Betreffend aber die Weberschaften, und was deme anhängig, lassen Seiner Kaiserlichen und Königlichen Catholischen Majestät es zwar bei der eingeführten Verfass- und Ordnung, kraft welcher keinem Weber-Meister mehr, als auf dreien Stühlen zu arbeiten erlaubet ist, noch ferners gnädigst bewenden: Iedoch solle die Compagnie darob sein, damit diejenige Weber, welche der Zeit die bei der Fabric führende Gattungen zu arbeiten genugsam nicht kundig seind, hierzu nach und nach abgerichtet werden, dieselbe auch ihre Arbeit je mehrers zu erlehrnen sich zu befleissen und die Anweisung hierzu williglich anzunehmen und zu folgen schuldig seind.

Diesemnach Höchst-gedacht Seiner Kaiserlichen und Königlichen Catholischen Majestät, sofern für das Gegenwärtige ein Abgang solch-tauglicher Meister sich äusseret, zwar geschehen lassen wollen, dass denenjenigen Meistern, welche für die Fabric arbeiten und in guter Qualität verfertigen, oder von denen bei der Fabric führenden Waren etwa eine oder andere Gattungen gutund kaufrecht machen können, so viel Stühl, als bei fürwehrenden Abgang genugsam kündiger Weber-Meister erforderlich sein möchten, zugetheilt werden: Ein solches aber nur so lang zugelassen sein solle, bis die andere Meister hierinen sich belehrnen und gleichfals ein aufrechtes Kaufmanns-Gut zu arbeiten in Stand sein werden.

Und damit auch bei denen mit Spinnen verlegten Arbeitern und sonsten allen andern das Mißtrauen, ob wolte die Orientalische Compagnie ohne genugsamer Ursach wider die Inländische Gespunste geflissentliche Ausstellungen machen, und dardurch denen Arbeits-Leuthen hart thuen, benommen werde, haben Seiner Kaiserlichen und Königlichen Catholischen Majestät ferners gnädigst verordnet, daß in verschidenen Orthen und Städten, wo nemlich die meiste Gespunsten erzeuget werden, jeden Orths zwei unpartheiische, in Sachen wohl erfahrne Persohnen zu Commissarien benennet werden (welches ich auch alhier, zu Ennß, und Eferding albereits bewerkstelliget habe), denen obliege, daß sie die wider der Orientalischen Compagnie Spinn-Factoren, oder von diesen wider die Spinn-Leuthe wegen schlechter nicht kaufrechter Gespunst oder aus anderen Ursachen etwann vorkommende Beschwärden alsogleich untersuchen, hierüber gewissenhaft erkennen und nach den wahren Befund der Sachen entscheiden, ein gleiches

auch in denen bei der Weberei vorkommenden Difficultäten und Zwistigkeiten genau beobachten sollen.

Gleichwie nun aus dieser heilsamen Vorsehung der hierdurch dem ganzen Land anerwachsende Vortheil schon zur Genüge am Tag liget, wann die arme nothleidende Persohnen und denen Herrschaft- auch Grund-Obrigkeiten in der Verpflegung stehendezur Arbeith annoch taugliche Bettler mit Arbeith versehen, hierdurch von dem schädlichen Müssigang abgehalten und ihnen ihr Stückl Brod selbsten zu verdienen die Gelegenheit an die Hand gegeben annebens von der Compagnie ein zu ihrer Unterhaltung nothwendig- und ergäbiger Lohn gereichet und endlichen auch das gantze Land mit denen wollenen Zeug-Waren in der erforderlichen Qualität, und Quantität vor billigen Preiß versehen würdet,

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Als habe Ich euch all- und jeden Eingangs erwehnten Obrigkeiten, diese Seiner Kaiserlichen und Königlichen Catholischen Majestät allergnädigste Resolution durch gegenwärtig offenes Patent kund machen wollen, in allerhöchst Deroselben Nahmen euch anbefehlend: Daß ihr euch sonderheitlich mit der Orientalischen Compagnie verstehet und von selber die Kinder und Weisen, in so weith es sich thun lasset, wie nicht weniger die auf euren Grund befindliche Bettler mit solcher Arbeit in guter Materia verlegen und die noch ungeübte durch die schon kündige hierzu abrichten lasset, absonderlich die von der Orientalischen Compagnie oder alhiesigen Fabric an dieselbe kommende Anweisung zu ihren eigenen Nutzen annehmen und begreifen machet, sondern auch ermeldte Arbeiter zu möglichen Fleiß und Eifer je mehrers sich zu verbessern, nebenbei ihre Gespunsten sowohl in der bestelten Güte, als in der bestimmten Zeit an seine Behörde zu liferen, über dises auch zur Treuheit und Verhietung alles Schadens von der Fabric mit Nachdruck, allenfalls mit Schärfe verhaltet und solchergestalten sammentlich diese zu mehrerer Emporbringung vielerwehnter Fabric und folgsam zu gemeinsamen Nutzen des Landes abzihlende heilsame Absicht zu beförderen trachtet. Dann hieran vollziehet ihr Seiner kaiserlichen und königlichen Catholischen Majestät allergnädigsten Willen und Meinung.

Gegeben Lintz den 15. Septembris 1730.

Christoph Wilhelmb Graf und Herr von Thürheimb,
Lands-Haubtmann.

L. S.

Michael Ernst von Springenfels, Kaiserl. Landschreiber.

IV.

Unverfängliche Nachricht über die gethane Rayse und Besichtigung deren Innerösterreichischen Meer-Porthen Fiume und Triest.

(1731.)5) Lintz und dessen angerichte Fabriquen.

Diese von der Orientalischen Compagnie angelegte und sehr herrlich erbaute Fabrique hat dem sumptuosen Gebäu und Structur nach seine eigenen Meriten, und diesem nach nichts auszusetzen, wann darinnen die viel aufgewandten unnöthige Unkosten wären menagiret worden, so würden alle mittelst der Compagnie thuenden Vorschueb fabricirte Waaren in bessern und leichtern Preis zu stehen kommen, als solche gemachte Spesen darauf geschlagen und das Publicum. so lange tragen mueß, bis sich dessentwegen wieder erholet worden, und welches eine geraumbe Zeit erfordern dörfte; die Einrichtung sowohl in der Wolle-Sortierung, deren Zurichtung, die Farberei, die angelegte Zwirnmühlen und was zu einer vollkommenen derlei sein sollenden Universal-Wollenen ZeugFabrique nöthig, findet sich in der vollkommensten Einrichtung und würde ein übervollkommenes Werk zu nennen sein, wann dermahlen dem bürgerlichen Contribuenten, als Spinner und Zeugmacher ein sonsten durch dergleichen freie Arbeith erlangter Gewinn nicht unterbrochen und abgekürzet würde, daß er mehr an Armuth als Reichthumb bei allen diesen Fabrique-Verfassungen zunehmen mueß, dann aller Profit so vormahlen in dem Bürgerlichen Gewörb geblieben, sich zertheilet und also diesem und dem Inwohner als Handwerksmann zustatten kommen, daß sie die praestanda publica abzutragen noch taliter qualiter vermocht haben, wird ihnen durch diese Orientalische Compagnie mittelst dieser Fabrique und jetziger Verfassung entzohen, so daß kurz zu sagen: diese Fabrique so viel an sich ziehet, worvon sonsten viel hundert Inwohner sich hätten besser ernähren und erhalten können. Es ist wahr, die Compagnie giebt scheinbahrlicherweise dem Inwohner, als Weber und Spinner beständig zu arbeithen, deme im nichten zu widersprechen und mehr zu loben als zu tadeln ist; allein diese Verlegung in der Arbeith geschiehet mit Unterbrechung alles vorhin gehabten freien Handel- und Wandels und zimblicher entziehung der nahrung des gemeinen bürgerlichen Gewörbs, dann diese Arbeither so vorhin dergleichen Waaren jeder nach seiner Industrie und Landesart fabriciret und darmit seinen freien Verschleis gehabt hat, darf nach Einrichtung dieser Fabrique nichts mehr vor seine Hand und auf seinen Verschleis verfertigen, weni

5 Handschrift des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien. Suppl. 388 (weiß 709). Fol. 22, 23.

ger, verkaufen, sondern blos zu handen der Fabriquen, worfür ihme ein so schlechtes Arbeitslohn accordiret wird, daß er kaum das Brot darbei zu finden hat und mit seinen Kindern zu leben vermag, arbeithen mues und also deren Contribuenten sonsten gehabter Profit der Compagnie heimfallen mues, daraus auch theils erfolget, daß viel Waaren von sehr schlechter Qualität ausfallen und dem Preis nach viel höher als sonsten in dem freigehabten Handel und Wandel zu stehen kommen, wordurch das Publicum umbsomehr graviret wird, als diese meiste fabricirte Waaren nicht ad luxum gerichtet, sondern der Consumo auf den gemeinen- und Burgersmann fallet.

Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, daß vielfachen auch Errichtung ein- und anderer Fabriquen in Anfang gewisse privativa erfordern und haben wollen, auch gewissermassen jedoch auch mit erforderlicher Modalitat, daß es der Arth eines Monopolii nicht gleichet, zu permittiren seind. Es scheinet aber dennoch, daß darbei zu observiren auch vonnöthen sein will, damit es derlei Fabriquen und fabricirende Waaren nur betreffe, so im Lande vorhin nicht gewesen und von neuer Erfindung dependiren und ankommen, andere aber, so von dem Inwohner vorhin im Lande gearbeitet worden und ihnen nur das Consumo oder der Verschleis abgangen, nicht belästige und die freie Arbeithung nebst Handel und Wandel nicht kränke noch unterdrucke sondern darbei erhalte...

V.

Anstellungsdekret eines Spinnfaktors der Linzer Fabrik.")

Die kaiserl. königl. Linzer Wollenzeugfabrik hat ihn Ioseph Zeletzky in Chotieschau auf sein gemachtes Ansuchen und der beigebrachten ortsobrigkeitlichen Versicherung vom Stadtmagistrat Herzmaniestitz auf ein tausend Gulden hiemit als dießseitigen Schafwollspinnerei-Faktor gegen folgende Bedingniße ernennet, daß er 1mo Nicht allein der anschlüssigen gedruckten Spinnordnung, sondern auch allen in der Folge weiters von hieraus erhaltenden Verordnungen vorschriftmäßig und getreu nachlebe. 2do Habe er sich aller den dießseitig benachbarten Spinnfaktoren nachtheiligen Spinneingriefen in Entziehung ihrer mit Kosten abgerichteten, nunmehr beschriebenen Spinner sorgfältig zu enthalten, seine Spinnerei in noch nicht verlegte Gegenden nämlich der Kameral-Herrschaften Chotieschau und Cladrau, vorzüglich

• Von der Linzer Fabriksdirektion ausgestellt, 31: Mai 1787 für den Faktor in Chotieschau in Böhmen. Aus Hofkammer Z. 30613/1322 v. 1838, als Beispiel abgedruckt.

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