Ausgewählte urkunden zur deutschen verfassungsgeschichte seit 1806: Zum handgebrauch für historiker und juristen, Band 1R. Gaertners, 1898 |
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Seite 40
... vor eingeholter Zustimmung der Stände gültige Staatsanlehen machen oder Kriegs- steuern ausschreiben . Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art 40 4. Badische Verfassung 1818 .
... vor eingeholter Zustimmung der Stände gültige Staatsanlehen machen oder Kriegs- steuern ausschreiben . Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art 40 4. Badische Verfassung 1818 .
Seite 41
Zum handgebrauch für historiker und juristen Wilhelm Altmann. nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt , 1 ) dass der alsdann zusammen zu berufende Ausschuss zwei Mitglieder an die Ministerien der Finanzen ...
Zum handgebrauch für historiker und juristen Wilhelm Altmann. nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt , 1 ) dass der alsdann zusammen zu berufende Ausschuss zwei Mitglieder an die Ministerien der Finanzen ...
Seite 45
... Mitwirkung der Stände ein . II . Kapitel Von dem Könige , der Thronfolge und der Reichsverwesung . § 4. Der König ist das Haupt des Staates , vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung ...
... Mitwirkung der Stände ein . II . Kapitel Von dem Könige , der Thronfolge und der Reichsverwesung . § 4. Der König ist das Haupt des Staates , vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung ...
Seite 53
... Mitwirkung der Bürgerausschüsse , die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amtsversammlungen verwaltet nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staatsbehörden . § 66. Keine Staatsbehörde ist befugt , über das Eigentum ...
... Mitwirkung der Bürgerausschüsse , die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amtsversammlungen verwaltet nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staatsbehörden . § 66. Keine Staatsbehörde ist befugt , über das Eigentum ...
Seite 55
... Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze er- forderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen und in drin- genden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nötige vorzukehren . § 90. Eben diese Bestimmungen ...
... Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze er- forderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen und in drin- genden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nötige vorzukehren . § 90. Eben diese Bestimmungen ...
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abänderung Abgeordneten Agnaten allgemeinen Stände allgemeinen Ständeversammlung Amte Antrag Apanagen Artikel Ausgaben Ausnahme Ausschuss Ausübung Behörde beiden Kammern Beratung Beschlüsse Beschwerde Besitzer besonderen bestehenden Bestimmungen betreffenden Bewilligung Budget Bundesglieder Bundesstaaten Bundesversammlung darf Dauer Deputierten der Stadt deutschen Bundes drei einzelnen Entscheidung erforderlichen erlassen ernannt Ernennung ersten Kammer Falle festgesetzt Fürstentum Hildesheim Fürstentümer Calenberg Gegenstände gehörenden Geistlichen Gemeinden Gerichte geschehen Gesetze gewählt Grund Jahre Kaiser Kirchen Kirchendiener königlichen Hauses königlichen Kasse Königreich Hannover Königreichs Konventionsmünze Krondotation Kronguts Kronländer Landes landesherrlichen Landeskasse Landstände Landtags lichen Majorats minderjährigen Minister Ministerium Mitwirkung der Stände muss öffentlichen ordentlichen Österreich Personen Präsidenten princes Prinzen Provinziallandschaften Rechte Regalien Regentschaft Regierung Reichs Reichsgewalt Reichstages Reichsverweser Ritterschaft römisch-katholischen Kirche Rücksicht Sämtliche Sitzungen soll sowie Staats Staatsbürger Staatsdiener ständischen steht Steuern Stimmenmehrheit Teil Unserer Unterthanen Veräusserungen Verbindungen Verfassung verfassungsmässigen Verfassungsurkunde Verfügungen Verhältnisse Vermögen Verordnungen verpflichtet Versammlung Verträge Verwaltung Virilstimme vorbehalten Vorschriften Wahl Wahlmänner Wittümer Zustimmung der Stände Zweck zwei zweiten Kammer
Beliebte Passagen
Seite 82 - Da der deutsche Bund mit Ausnahme der freien Städte aus souveränen Fürsten besteht, so muss dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 14 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des Deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird in Beratung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen die Übernahme aller Bürgerpflichten,...
Seite 267 - Preussen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt sich damit einverstanden , dass die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.
Seite 78 - Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Seite 159 - Um das Schiedsgericht zu -bilden , ernennt jeder der siebzehn Stimmen des engeren Rathes der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten , von drei zu drei Jahren , zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen Fache, erprobt haben.
Seite 73 - Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rate nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Beratungsgegenständen, welche die Bundesakte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Seite 268 - Preussen alle Seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Massgabe, dass die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Seite 43 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 227 - Eisenbahnen zu bewilligen, sowie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei. § 30 Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reiches und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.
Seite 75 - Fall befugt sein, ein bei der Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch...