Das europäische Völkerrecht der Gegenwart, auf den bisherigen GrundlagenE.H. Schroeder, 1873 - 523 Seiten |
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... Souverän ( unio personalis ) , wobei aber jeder Staat dem anderen rechtlich fremd bleibt und nur Bekriegung des einep durch den anderen fast undenkbar wird , wenn beide gleich selbständig sind , und besonders der Souverän beide gleich ...
... Souverän ( unio personalis ) , wobei aber jeder Staat dem anderen rechtlich fremd bleibt und nur Bekriegung des einep durch den anderen fast undenkbar wird , wenn beide gleich selbständig sind , und besonders der Souverän beide gleich ...
Seite 43
... souverän und sind von dem gemeinsamen Willen des Vereines nur in so weit abhängig , als sie sich demselben vertragsweise untergeordnet haben , während sie im Bundesstaat höchstens nur halbsouverän sind . Ein derartiger Staatenbund ist ...
... souverän und sind von dem gemeinsamen Willen des Vereines nur in so weit abhängig , als sie sich demselben vertragsweise untergeordnet haben , während sie im Bundesstaat höchstens nur halbsouverän sind . Ein derartiger Staatenbund ist ...
Seite 44
... Souverän eines Landes zu einem andern stehen kann und wodurch dann allerdings die aus dem Lehnscontract ... Souveräne thut der Lehnsverband keinen Abbruch3 , nur müssen die im Lehteren begründeten Verbindlichkeiten und For- men , welche ...
... Souverän eines Landes zu einem andern stehen kann und wodurch dann allerdings die aus dem Lehnscontract ... Souveräne thut der Lehnsverband keinen Abbruch3 , nur müssen die im Lehteren begründeten Verbindlichkeiten und For- men , welche ...
Seite 56
... Souverän kann von anderen Staaten die Anerkennung Vgl . Günther I , 213. 214. Die Eigenschaft eines Vasallenstaates bringt eben- falls noch keine Präcedenz des lehnsherrlichen Staates von selbst mit sich . So die ehemaligen Kurfürsten ...
... Souverän kann von anderen Staaten die Anerkennung Vgl . Günther I , 213. 214. Die Eigenschaft eines Vasallenstaates bringt eben- falls noch keine Präcedenz des lehnsherrlichen Staates von selbst mit sich . So die ehemaligen Kurfürsten ...
Seite 90
... Souverän eines fremden Staates nicht auch anderwärts ein eigentliches Domicil haben können , wenn ihm die Verfassung seines Landes nicht entgegen steht ? 3 Anerkannt ist dies unter Anderem im Westph . - Osnabr . Frieden V , § 28 ...
... Souverän eines fremden Staates nicht auch anderwärts ein eigentliches Domicil haben können , wenn ihm die Verfassung seines Landes nicht entgegen steht ? 3 Anerkannt ist dies unter Anderem im Westph . - Osnabr . Frieden V , § 28 ...
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