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gebundenem leben vndt zue Ehebruch, vndt laßen Ihre arme weib vndt Kinder In hunger vndt Elend sizen. Diese zerreisen selber Ihren Ehestand wieder Gotes willen, vndt fallen in Gotes gericht vndt Zorn, vndt wurdt solcher Ehestand nicht vom Richter zertrent, sondern der Richter thut erclerung nach Gotlicher schrifft, Corinth. 7, das die vnschuldige Person ledig sei, wie droben vom Ehebruch gesagt, Vndt Ist dieses nemlich geredt von boßhafftigen weglauffen, nicht von ehrlichen Personen die aus gebot Ihrer herrschafft In Legation, In Erlichen Kriegen, vndt andern Erlichen beuolen sachen ziehen, oder gefangen werden, oder sonst mit bewilligung der Hausfrawen ein Zeitlang ausbleiben, welche nicht seindt Desertores, den solche haben nicht animum deserendi vndt ist Inen herzlich leidt, das sie nicht bej Ihrem weib vndt Kindern sein Konnen, von denselbigen Redet S. Paulus nicht, Who nhun eine Eheliche Person, nach der beschlaffung von der andern muthwilliglich weglauffet, so die verloffen Person Ehebruch treybet, wie vielmahl geschiet, vndt die vnschuldige Person Claget, Ist zu Procediren, wie zuuor vom Ehebruch gesaget, vndt Ist nicht not lenger der Zeit zuerwartten.

So aber der Ehebruch nicht zuerweisen Ist, sol die vnschuldig Person drey Jahr vorziehen, vndt sich so viel moglich von der vntrewen fluchtigen Person erkunden, vndt so sie wil ledig gesprochen werden, sol sie vmb Citation der fluchtigen Person bej dem Consistorio ahnsuchen, die sollen nach ordentlichem Proceß vndt erkun dung, ob die Clagende Person ein gut Zeugnus habe, So die fluchtige Person außenbleibet, die ander vnschuldige Person ledig sprechen, vndt Ihr erlauben sich wiederumb Christlich zuuer Ehelichen.

Vndt dieses vrthel sol durch die weltliche Oberkeit geschußt werden, also das- die vntrew fluchtige Person, so sie wiederumb kommet nicht zur Clag, auch nicht Zür Zerrung der andern ehe zugelaßen werde, werde auch Zur straffe von wegen der geubten vntrewe Jmlande nicht geduldet.

Und vor solchen Sentent des Consistorij sol der vorlaßen Person nicht gestadt werden, sich wiederumb In den Ehestandt zubegeben, Es sollen auch die Pastores keine solche Personen trawen, sie haben den deß Consistorij vrthel gesehen, wie droben gemeldt Jst.

So verlobte Personen vor dem beyliegen Zwej Jahr mutwilliglich außbleiben, vnd die verlaßen Person Claget, vndt auff die Citation die fluchtige Person nicht erschei net, sol die Clagende Person ledig gesprochen werden, vndt sol Ihr erlaubet werden sich Christlich mit einem andern Zuuerehelichen, vndt so der fluchtige wieder kommet, soll er nicht zur Clag vndt zur Zerrung des Jßigen Ehestandes zugelaßen werden, sol auch Zur straffe an demselbigen ort nicht geduldet werden.

Von der Seuitia, Veneficijs vndt etlich andern hochbeschwerlichen fellen, sollen die Consistoria dieselbige sachen ahn die herschaft gelangen laßen, dieweil es doch solche Crimina seindt, darin man besondere leibesstraffen vben muß.

Von der Eltern bewilligung.

Nach dem das ernstlich gebot Gotes du solt vater vndt Mutter Ehren: alle Kinder Ihren Eltern Vatern vndt Muttern vnterworffen hat, vnd die Kinder nicht Ihr selb herren seindt, sondern seindt In Ihrer Eltern gewaldt die ste durch Gotliche hulff erzeuget, vndt mit

herzlicher lieb vndt vnausprechlicher sorg vudt arbeit auffbracht haben, Darumb sie auch den Eltern auß Gotlichem beuehl gehorsam schuldig sindt, darzu auch der Eltern ampt Ist, das sie vor die Ihren sorgen, das sie nicht In vnChristliche oder sunst vnbekueme heyrat gerathen, welches die Eltern nicht thun Konnen, wenn die Kinder den gehorsam verachten, So gebieten wir ernstlich Zuerhaltung gotlicher gebot, das sich Kein Junger gesell, auch keine Jungfraw ohne wißen vndt ohne bewilligung Ihrer Eltern, mit Jemandt verloben soll, In betrach tung das beide Personen sehr vnrecht thuen, die Kinder selb, so sich ohne wißen vndt willen Ihrer Eltern verendern, entwenden Inen Ihren billichen gehorsam, Ehrerbietung vndt gerechtigkeit, die Inen geburet, vndt die andere Person Raubet ein frembdt Kind, welches alles den Eltern aus vielen wichtigen vrsachen große betrubnus bringet, darumb wir auch alle solche verlobnuß die ohne wissen vndt ohne bewilligung der Eldern gescheen, als nichtig vndt vncrefftig sprechen, biß zu freundlicher bewilligung der Eltern, oder bieß zu erkenntnuß, der von Vns geordenten Consistorien, Welche erkennen sollen, ob die Eltern billiche, erhebliche vndt genugsame vrsachen haben zu wiedersprechen. Dan dieses ist auch Gotes gebot, das Vater vndt Mutter einen vaterlichen vndt Mutterlichen willen haben, der die Kind nicht vrsach zu vnmuglichkeit, oder Zuuorwundung Ihrer gewißen, vndt vorhinderung ahn Gotes ahnruffung bringe, vndt sollen zu solcher erkanntnuß von vrsachen, neben den Consistorien, Christliche gelarte vndt vornunftige pastores oder Facultas Theologica gezogen werden, Wir wollen auch darneben die Kinder, so sich hinter wißen vndt willen der Eltern vorlobet, In allen fellen, die Ehe werde

volzogen oder nicht, nach gelegenheit der vmbstende, vndt gestalt Ihres vngehorsams In geburliche vndt ernste straff nehmen laßen.

Von den heimlichen vorlobnus, wo gleich keine Eltern seind.

Wo die Eltern noch Im leben seindt, vndt vorlobnus gescheen ohne Ihr vorwißen vndt bewilligung, vndt sonst heimlich seindt, so Inen solchs vorkompt, haben dieselbigen Eltern Ihre einrede von wegen Ihrer veterlichen vndt Muterlichen Authoritet, die In Gotes gebot ausgedruckt Ist, wie zuuor gesaget Ist, Vndt Ist ein andere frag vonn dem heimlichen vorlobnus, ob gleich die Eltern nicht Im leben seindt. Nun ist Gotes Ernstlicher wille, das der Ehestandt sol ein ordentliche Ewige Zusammenfugung sein, eins einigen Mannes vndt eines Einigen weibes, die Zeugnus haben soll, dieser Ihrer gegenvor Pflichtung, das man wiße, das die Personen nicht also zusammen geloffen seindt, Einander zuuorlaßen Ihres gefallens wieder Gotlich ordenung.

Darumb vorbieten wir Ernstlich alle heimliche vorlobnuß, da aber Personen vorkommen die mundig seindt, vndt das vorlobnuß bekennen, oder so es beweißlich, oder durch vmbstend befindtlich Ist, Sol soliches verlobnuß Crefftig gesprochen werden, dan durch diese bekanthnus beweisung oder ander außfurung, Ist nhun das verlobnus offenbar; So geburet auch dem Richter nichts, sie nach Ihrer bekentnus von einander zusprechen; Was aber ander fell vnd Personen belanget, das fol stehen zu erkentnus der Consistorien, welche neben Christliche Pastoren oder Theologica Facultate sollen Macht ha

ben, derselbigen Personen heimliche vndt vnbekante ver lobnuß vor vnkreftig zuerkennen.

Von den beschlaffenen.

Auch geschicht offt, das die beschlaffenen Meidt furgeben, Ihnen sey die Ehe zugesagt, wo nhun die Eheliche Zusage nicht bekanndt vndt nicht außfundig gemacht wurdt, sollen Christliche Vormahnungen gescheen, das der beklagte sein gewißen nicht mit vnwahrheit wolle beladen, Item das er der Meidt vndt des Kindes Elendt bedencken wolle, vndt was er woll In gleichen fall, vndt so er endlich darauff beruget, die meidt nicht zu Ehe= lichen, sol gesprochen werden, das der beclagte sol geben ein genandt gelth laut der Recht, oder nach erKentnuß des Consistorij, Item dem Kindt Alimenta, auch nach erKentnuß, vndt sollen beide Personen von weltlicher Oberkeit, vmb geubter vnzucht willen, mit leiblicher straff vnachleßlich gestrafft werden, vndt sollen hernach die Personen publicam poenitentiam thun vndt anders nicht ad Communionem zugelaßen werden, vndt sol hierin Niemandt verschonet werden.

Anmerkungen.

1) Vgl. C. R. I. 272. S. auch Luthers Briefe (de Wette) I. 494.

2) Henning Göde.

3) Laurentius Schlamaw.

4) D. Augustin Schürpf, der Bruder des Hieronymus. 5) Nach einem Verzeichniß im Weimarer Hauptarchiv R. O. Lit. WW fol. 394-396.

6) Schreiben Kurfürst Joh. Friedrichs an Rector und

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