Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

schlagen worden sei 24). In seinen Collectaneen aber befindet sich der Entwurf einer Lobrede auf,,Maximilianus, Romanorum rex" bei Ertheilung des Ritterschlags 25), sowie die ,,Gratiarum Actio Christoferi Cuppenerij In Maximilianum Romanorum Regem dum illum In conuentu Imperiali Wormen. Militem exornauerat" 26). Beide Reden sind ohne erheblichen Werth, aber wir können mit Sicherheit annehmen, daß Kuppener jener Zeit schon für eine bedeutende Person galt, vielleicht sogar eine Rolle auf dem Reichstag spielte, denn es stand der Ritterschlag damals noch etwas höher, als heutzutage etwa die Ertheilung eines Ordens oder des Geheimrathstitels. Von da an nennt sich Kuppener regelmäßig iuris utriusque doctor et miles", mit unter wohl auch,,Cristoferus de Cuppener etc."27).

Wieder müssen wir den Blick werfen auf Mißhelligkeiten der Stadt Braunschweig, diesmal mit gewaltthätigen Rittern in der Nachbarschaft. Die Vettern Curth und Othran von Veltheim glaubten an der Stadt sich rächen zu müssen. Curth von Veltheim behauptete, die Braunschweiger hätten ihm einen Knecht, Hans vom Berge, ohne alle redliche Ursache, wider und ohne alle Ordnung der ,,gotlickenn keyserlichenn bewerdenn Rechte“ von dem Leben zum Tode gebracht; Othran von Velts heim gab an, es würden ihm von der Stadt Güter, zu denen er „redliche Ankunft und Titel habe“, mit Gewalt vorenthalten 28). Beide Anschuldigungen scheinen nicht sehr begründet gewesen zu sein; wenigstens was die Hinrichtung des Knechts" betrifft, so wird erzählt, die Stadt Braunschweig habe den Veltheim'schen Voigt zu Campen wegen Straßenraubs mit dem Schwerte richten lassen 29). Aber die Herren von Veltheim waren

eben einmal rach- und thatendurstig und die Gelegenheit, ihr Müthchen zu kühlen, fand sich bald. Gegen Ende des Jahres 1495 ordnete der Rath zu Braunschweig eine Deputation zu einem,,Tag in Lüneburg" ab. In ihr befand sich neben zwei Bürgermeistern auch der Syndicus Kuppener. Diese,,des erßamen raths van Brunßwigk geschickte freunde vndt sendebothen" wurden durch die von velthim . . . nedergeworffen, gefangen einwegk gefurtt vnd geschatzet" 30). Mit verbundenen Augen brachte man die Gefangenen nach Pommern zu einem Verwandten der Herren von Veltheim, welcher dort eine Johanniter-Commende inne hatte 31). Langwierige Unterhandlungen zwischen den Fürsten von Braunschweig, dem Magistrat daselbst und den Vettern von Veltheim folg ten der offenbaren Gewaltthat. Die letteren dachten vorerst nicht daran, ihre gute Beute leichten Kaufs fahren zu lassen. Ein von „Sonnabend Quasimodogeniti 1497" (1. April) datirtes Rechtsgutachten Christoph Kuppeners, welches die Streitigkeit der Altstadt Königsberg i. Pr. mit der Stadt Kneiphof rücksichtlich des Baues und der Unterhaltung einer Brücke über den Nathang'schen“ Pregel (der jezigen hohen Brücke) behandelt, schließt mit folgender Anmerkung: In den gezceytten do ich was Sindicus zcu Brunswygk vnnd von der selbtighen Stadt Anderthalb Jar Othranens vnnd Curdes vann Velthems gefangener. Ab Ich dorvmb albas langkweyligk In diesßem meynem Consilio gewest Adder nach notturfft myn (minder) adder mehr zu sereiben, daß Ich mich nicht versehe, verghesßen hatte Pith Ich hedermenniglichen Sollichs, meynem gefengkniß vnnd betrubnisß mehr, dann meyner vnwysßenheidt zcuschatzenn vnd zculeggen wollte. Ad laudem dei Amen" 32).

Unter dem Datum Freitags nach Urbani (26. Mai) 1497 erließen die Vettern von Veltheim einen „,offenen Brief", worin sie sich gegen die Anschuldigung Herzogs Heinrich des Jüngeren, als ob sie mitten im Frieden, ohne Fehde unter dem Gerichtsbann des Herzogs auf offener Straße die braunschweiger Abgesandten räuberisch angefallen und dadurch auch ihre Lehnspflicht verlegt hätten, zu vertheidigen suchen 33).

[ocr errors]

Schon vorher hatte Herzog Heinrich der Aeltere ein Compromiß zwischen den Gevettern von Veltheim und der Stadt Braunschweig, wonach die Entscheidung der streitigen Punkte dem Herzog überlassen wurde, vermit telt. Auf einem,,Dornstag in der heiligen Pfingsten" 1497 (18. Mai) zu Helmstädt abgehaltenen Termin wurde der Bescheid ertheilt, daß die von Veltheim ihren Ansprüchen an die Stadt Braunschweig zu entsagen, die Gefangenen aber, keinen ausgenommen, gegen gewöhnliche Urfehde freizugeben hätten 34). Diesem Spruch unterwarfen sich die Parteien. Aber es scheint, als ob Herzog Heinrich der Jüngere von Braunschweig, der in der ganzen Angelegenheit eine ziemlich zweideutige Rolle spielt, die Ursache gewesen sei, daß es immer noch nicht zur Erlösung der Gefangenen kam. Erst,,quarta feria post briccij episcopi" 1497 (15. Nov.) verspricht Herzog Heinrich der Jüngere dem Rath zu Braunschweig Lösung der durch Othran und Curth von Veltheim ge= fangenen Rathsfreunde und Sendboten, sowie Zahlung von 5000 fl. zur „Stattunge“ derselben Gefangenen 35 35). Also schlug erst nach zweijähriger Gefangenschaft unserem Kuppener die Befreiungsstunde.

Die Stelle eines Syndicus zu Braunschweig be kleidete Christoph Kuppener bis um das Jahr 1500.

[ocr errors]
[ocr errors]

Zahlreiche Rechtsgutachten aus den Jahren 1497-1500, in denen er seiner Unterschrift den Titel,,Syndicus Brunszwicensis" hinzufügt, befunden dies. Noch im Jahre 1500 sendete er dem Herzog Heinrich dem Aelteren von Braunschweig eine eigenthümliche Bearbeitung der sogenannten Weise des Lehnrechts 36) mit der Schlußbemerkung: Ad laudem dei et in honorem Illustris principis et domini, domini Henrici Senioris, Ducis in brunszw. et Luneburg etc. Cristoferus de Cwppener v. j. doctor et miles Sindicus brunszwicensis ita ut praemittitur consuluit Saluo etc. Anno domini etc. XV. Es möchte danach den Schein haben, als ob Kuppener selbst als Autor der Weise" sich be kenne. Aber er steht zu dem kleinen Werke in der That in keinem anderen Verhältniß, als daß er es aus einer älteren Handschrift (in den Formularen wird die Jahreszahl 1464 gebraucht) abschreiben ließ und um einige frostige Notizen bereichert als Rechtsgutachten dem Herzog vorlegte. Dies zeigt auf das deutlichste das uns vorliegende Manuscript 37). Es gehört der Hand eines Lohnschreibers an, nur hie und da hat Kuppener Correcturen vorgenommen oder an den Rand kleinere und größere, zum Theil lateinische Bemerkungen geschrieben. Vergleicht man diese mit dem Tert, so zeigt sich auf den ersten Blick, daß dieser von Kuppener nicht einmal redigirt, geschweige denn verfaßt sein kann. Die Abweichung unserer Bearbeitung von den beiden bisher näher befannten Texten der Weise des Lehnrechts,,besteht vor nehmlich darin, daß ein anderes Vergehen des verklagten Vasallen die fälschliche Bezüchtigung, daß der Lehnsherr Brief und Zusage gebrochen gesezt und die Localität nach der Altmark verlegt wird. Es bleibt immer

interessant, daß das kleine Rechtsbuch, von dem nunmehr 4 HSS. bekannt, einer ziemlichen Verbreitung genoß und mehrfach für das praktische Bedürfniß zubereitet wurde" 38).

Haben wir bisher Kuppener in seiner öffentlichen Laufbahn verfolgt, so müssen wir nunmehr einen Blick auf seine Privatverhältnisse werfen. Zu den „pauperes“, wie einst als Leipziger Student, gehörte er nicht mehr, vielmehr war er ein wohlhabender Mann geworden, der sich an geschäftlichen Unternehmen mit größeren Summen betheiligen konnte. Zwei Rechtsgutachten aus dem Jahre 1499, eines von Kuppener selbst 39), eines von Tilemann Brandis, iur. utr. doctor und Probst der heil. Kreuzkirche zu Hildesheim 40), ergeben folgende Thatsachen.

Im Lande Meißen hatte gegen Ende des 15. Jahrhunderts eine sowohl durch Größe ihres Kapitals als das Ansehen ihrer Mitglieder ausgezeichnete Handelsgesellschaft sich gebildet unter dem Namen,,de gesellschafft des zcynnhandels (,,societas stanni"). Die Geschäfte führten 2 Factoren (,,institores seu factores") in der Weise, daß sie Namens der Gesellschaft Kauf und Verkauf, sowie auch andere Contracte abschlossen, obendrein aber Einzahlungen zur Kaffe der Societät in Empfang und die Einzahlenden in dieselbe aufnahmen. Zu diesem Behuf führten sie ein Verzeichniß (matricula) der Mitglieder, in welches sie die Namen der Eintretenden nebst der Betheiligungssumme eintrugen; auch stellten sie jedem Eingetretenen einen Schein (,,specialem recognitionem“) über seine Einzahlung unter ihrer Hand und mit ihren Siegeln versehen aus. Nach der von Herzog Georg zu Sachsen der Societät ertheilten

« ZurückWeiter »