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torrenti, o fiumi, che formano confine, nonchè delle strade e sentieri 1852 di uso comune, sarà a carico di entrambi gli Stati.

ART. XXVI. Oltre la visita quinquennale prescritta coll' articolo 9 del Trattato, sarà nel mese del Maggio o Giugno di ogni anno visitato il confine, e dichiarato lo stato de' termini da due Deputati, uno del Regno, l'altro dello Stato Pontificio, i quali verranno eletti in ciascuno de' Comuni limitrofi al confine ne' primi dieci giorni dello stesso mese di Maggio, o Giugno, ed adempiranno insieme l'incarico.

ART. XXVII. I rapporti intorno alla esecuzione di questa visita saranno senza indugio trasmessi ai Delegati o Intendenti delle provincie rispettive, i quali, salvo i casi di urgenza, si rivolgeranno ai proprii Governi per gli opportuni provvedimenti. I funzionari locali faranno alle medesime Autorità parziali, ed istantanei rapporti su quanto potesse nel corso dell'anno accadere di notabile nel confine.

ART. XXVIII. Per provvedimento transitorio, sino alla regolare riduzione delle strade o sentieri comuni di confine, si accorda per le bestie da soma una tolleranza di sconfinamento nello spazio di cinque metri dal confine (canne Napoletane 1. 8. 9) (canne Romane 2. 2. 2), tanto da una parte che dall' altra, e la facoltà di scorrere per tutte le tracce laterali, che attualmente vi si trovano.

ART. XXIX. I pochi tratti di piccole strade, che formano confine, saranno ridotti nel termine di un anno alla larghezza di tre metri (canne Napoletane 1. 1. 3) (canne Romane 1. 3. 2) a spese di am.. bedue gli Stati, e diligentemente mantenute a spesa, cura, e responsabilità de' Comuni limitrofi.

ART. XXX. Insorgendo per l'avvenire alcuna controversia fra particolari, o tra Comuni limitrofi per causa del confine, le Autorità locali dell' uno e dell' altro Stato ne faranno rapporto ai rispettivi Superiori, perchè venga decisa di accordo dai due Governi.

ART. XXXI. L'atterramento, la remozione e la degradazione delle Colonnette lapidee, che marcano il confine, e delle insegne Sovrane, che vi si trovano scolpite, si puniranno a norma delle leggi vigenti nello Stato, al quale è soggetto colui, che ha commesso il delitto, in ordine all' atterramento, distruzione, degradazione e guasti de' pubblici Stabilimenti, e delle insegne, o armi Sovrane ed occorrendo, si adotteranno misure di Polizia.

ART. XXXII. Le Autorità, ed i pubblici funzionari de' luoghi limitrofi alle frontiera veglieranno, ciascuno per la sua parte, alla esecuzione delle disposizioni legislative contenute nella presente Convenzione.

1852

ART. XXXIII. Il presente Regolamento sarà ratificato, e lo scambio delle ratifiche avrà luogo in Roma nello spazio di un mese, ed anche più presto se si potrà.

In fede di che, etc.

ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE ET DIVERS
ÉTATS D'ALLEMAGNE.

Convention entre les États-Unis d'Amérique et la Prusse, pour elle et au nom de divers États de la Confédération germanique, pour déterminer les cas où l'extradition des criminels est applicable, signée à Washington, le 16 Juin 1852, avec l'article additionnel du 16 Novembre de la même année.

(En allemand et en anglais.)

Da es behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der contrahirenden Theile zweckmässig befunden worden ist, dass Individuen, welche gewisse schwere Verbrechen begehen, und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter Umständen gegenseitig ausgeliefert werden, auch dass die betreffenden Verbrechen namentlich aufgezählt werden; und da die Gesetze und Verfassung Preussens und der anderen Deutschen Staaten, welche diesen Vertrag contrahiren, ihnen nicht gestatten, ihre eigenen Unterthanen einer auswärtigen Jurisdiction zu überliefern, also die Regierung der Vereinigten Staaten mit Rücksicht darauf, dass der Vertrag unter strenger Reciprocität geschlossen wird, gleicherweise von jeder Verpflichtung frei sein soll, Bürger der Vereinigten Staaten auszuliefern so haben einerseits S. M. der König von Preussen, sowohl für Sich, als im Namen S. M. des Königs von Sachsen, S. Königl. Hoheit des Kurfürsten von Hessen, S. Königl. Hoheit des Grossherzogs von Hessen und bei Rhein, S. Königl. Hoheit des Grossherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, S. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen, S. H. des Herzogs von Sachsen-Altenburg, S. H. des Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha, S. H. des Herzogs von Braunschweig, S. H. des Herzogs von Anhalt-Dessau, S. H. des Herzogs von Anhalt-Bernburg, S. H. des Herzogs von Nassau, S.

ÉTATS-UNIS D'AMÉRIQUE ET DIVERS ÉTATS D'ALLEMAGNE.

55

Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, S. D. des 1852
Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, I. D. der Fürstin und
Regentin von Waldeck, S. D. des Fürsten von Reuss älterer Linie,
S. D. des Fürsten von Reuss jüngerer Linie, S. D. des Fürsten zu
Lippe, S. D. des Landgrafen von Hessen-Homburg, so wie der freien
Stadt Frankfurt, und andererseits die Vereinigten Staaten von Nord-
Amerika, beschlossen, über diesen Gegenstand zu verhandeln, und
zu diesem Behufe ihre respectiven Bevollmächtigten ernannt, um
eine Uebereinkunft zu verhandeln und abzuschliessen; nämlich :

(Suivent les noms des plénipotentiaires)

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer respectiven Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben:

-

ART. I. Man ist dahin übereingekommen, dass Preussen nebst den andern Staaten des Deutschen Bundes, die in diese Uebereinkunft mit eingeschlossen sind oder die derselben später beitreten mögen, und die Vereinigten Staaten, auf gegenseitige Requisitionen, welche respective sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten oder Behörden erlassen, alle Individuen der Justiz ausliefern sollen, welche beschuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines Angriffs in mörderischer Absicht, oder des Seeraubes, oder der Brandstiftung, oder des Raubes, oder der Fälschung, oder des Ausgebens falscher Dokumente, oder der Verfertigung oder Verbreitung falschen Geldes, sei es gemünztes oder Papiergeld, oder des Defekts oder der Unterschlagung öffentlicher Gelder, innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der beiden Theile begangen zu haben - in dem Gebiete des andern Theils eine Zuflucht suchen und dort aufgefunden werden: mit der Beschränkung jedoch, dass dies nur auf solche Beweise für die Strafbarkeit geschehen soll, welche nach den Gesetzen des Orts, wo der Flüchtling oder das so beschuldigte Individuum aufgefunden wird, dessen Verhaftung und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn das Verbrechen oder Vergehen dort begangen wäre; und die respectiven Richter und andere Behörden der beiden Regierungen sollen Macht, Befugniss und Autorität haben, auf eidlich erhärtete Angabe einen Befehl zur Verhaftung des Flüchtlings oder so beschuldigten Individuums zu erlassen, damit er vor die gedachten Richter oder anderen Behörden zu dem Zwecke gestellt werde, dass der Beweis für die Strafbarkeit gehört und in Erwägung gezogen werde; und wenn bei dieser Vernehmung der Beweis für ausreichend zur Aufrechthaltung der Beschuldigung erkannt wird, so soll es die Pflicht des prüfenden Richters oder der Behörde sein, selbigen für die betreffende executive Behörde festzustellen, damit ein Befehl zur Auslieferung eines solchen Flücht

1852 lings erlassen werden könne. Die Kosten einer solchen Verhaftung und Auslieferung sollen von dem Theil getragen und erstattet werden, welcher die Requisition erlässt und den Flüchtling in Empfang nimmt.

ART. II. Die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen auf jeden andern Staat des Deutschen Bundes Anwendung finden, der später seinen Beitritt zu derselben erklärt.

ART. III. Keiner der contrahirenden Theile soll gehalten sein, in Gemässheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft seine eigenen Bürger oder Unterthanen auszuliefern.

ART. IV. Wenn ein Individuum, das eines der in dieser Uebereinkunft aufgezählten Verbrechen angeklagt ist, ein neues Verbrechen in dem Gebiete des Staates begangen haben sollte, wo er eine Zuflucht gesucht hat oder aufgefunden wird, so soll ein solches Individuum nicht eher in Gemässheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft ausgeliefert werden, als bis dasselbe vor Gericht gestellt worden sein und die auf ein solches neues Verbrechen gesetzte Strafe erlitten haben oder freigesprochen worden sein wird.

ART. V. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. Januar 1858 in Kraft bleiben, und wenn kein Theil dem andern sechs Monate vorher Mittheilung von seiner Absicht macht, dieselbe dann aufzuheben, so soll sie ferner in Kraft bleiben bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem einer der hohen contrahirenden Theile dem andern von einer solchen Absicht Kenntniss gegeben; wobei jeder der hohen contrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern eine solche Mittheilung zu jeder Zeit nach dem Ablauf des gedachten ersten Januar 1858 zugehen zu lassen.

ART. VI. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt werden von der Preussischen Regierung und von dem Präsidenten unter und mit der Genehmigung und Zustimmung des Senates der Vereinigten Staaten und die Ratificationen sollen zu Washington innerhalb sechs Monaten von dem heutigen Datum, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen u. s. w.

Additional-Artikel zu dem am 16. Juni 1852 zu Washington zwischen Preussen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika andererseits, abgeschlossenen Vertrage wegen der in gewissen Fällen gegenseitig zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher.

Da es nicht thunlich sein möchte, dass die Ratificationen des am 16. Juni 1852 zu Washington unterzeichneten Vertrages zwischen

Preussen und anderen Staaten, des Deutschen Bundes einerseits, 1852 und den Vereinigten Staaten andererseits, wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, innerhalb der im genannten Vertrage verabredeten Frist ausgewechselt werden, und da beide Theile wünschen, dass derselbe zur vollständigen Ausführung gelange, so hat zu dem Ende Seine Majestät der König von Preussen in Seinem eigenen Namen sowohl, als Namens der anderen in dem vorgenannten Vertrage erwähnten Deutschen Souveräne, Allerhöchst Ihren Minister-Residenten bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Carl Joseph von Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika seinerseits den Staats-Secretair der Vereinigten Staaten, Edward Everett, mit der nöthigen Vollmacht versehen, welche den folgenden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben:

Die Ratificationen des am 16. Juni 1852 abgeschlossenen Vertrages wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher sollen zu Washington innerhalb eines Jahres von dem Datum dieser Uebereinkunft an gerechnet, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Der gegenwärtige Additional-Artikel soll dieselbe Kraft und Wirkung haben, als ob er Wort für Wort in vorgenannten Vertrag vom 16. Juni 1852 mit aufgenommen worden wäre, und soll in der in demselben vorgeschriebenen Weise genehmigt und ratificirt werden.

Zu Urkund dessen u. s. w.

BRÉSIL ET RÉPUBLIQUE DE L'URUGUAY.

Traité entre le Brésil et la république orientale de l'Uruguay, en explication du traité du 12 Octobre 1851, signé à Montevideo, le 15 Mai 1852.

Tendo S. M. o Imperador do Brazil e a Republica Oriental do Uruguay celebrado em 12 de Outubro do anno p. p. quatro tratados e uma convenção de subsidios que sendo ratificados pelas altas partes con

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