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Art. V. Auf den Wunsch Seiner Majestät des Kaisers von Destreich erklärt Seine Majestät der König von Preußen Sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem Er Sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreiches Sachsen innerhalb des nord. deutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln.

Dagegen verspricht Seine Majestät der Kaiser von Destreich, die von Seiner Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen anzuerkennen.

Art. VI. Seine Majestät der König von Preußen macht Sich anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Seiner Majestät des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstande zu beschaffen, sobald das venetianische Königreich durch Erklärung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen zur Disposition Seiner Majestät des Königs von Italien gestellt sein wird.

Art. VII. Die Ratificationen der gegenwärtigen Uebereinkunft werden binnen längstens zwei Tagen in Nicolsburg ausgetauscht werden.

Art. VIII. Gleich nach erfolgter und ausgetauschter Natification der gegenwärtigen Uebereinkunft werden Ihre beiden Majestäten Bevollmächtigte ernennen, um an einem näher zu bestimmenden Orte zusammenzukommen und auf der Basis des gegenwärtigen Präliminarvertrages den Frieden abzuschließen und über die Detailbedingungen desselben zu unterhandeln.

Art. IX. Zu diesem Zwecke werden die contrahirenden Staaten nach Feststellung dieser Präliminarien einen Waffenstillstand für die kaiserlich östreichischen und königlich sächsischen Streitkräfte einerseits und die königlich preußischen andrerseits abschließen, dessen nähere Bedingungen in militairischer Hinsicht sofort geregelt werden sollen. Dieser Waffenstillstand wird am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert.

Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Baiern hier abgeschlossen und der General Freiherr v. Manteuffel beauftragt werden, mit Würtemberg, Baden und Hessen - Darmstadt einen am 2. August

beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militairischen
Besigstandes abzuschließen, sobald die genannten Staaten es bean-
tragen.

Zu Urkund des Gegenwärtigen haben die gedachten Bevoll
mächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
Nicolsburg, den 26. Juli 1866.
Karolyi m. p.
Brenner m. p.

v. Bismard m. p.

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M selben Tage wurde auch ein

Waffenstillstand

(im Gegensatz zur bloßen Waffenruhe) abge. schlossen. Die betreffende Convention lautete:

Nachdem heute die Unterzeichnung der Friedens. präliminarien stattgefunden hat, hören die Feindseligkeiten zwischen den königlich preußischen Truppen einerseits, den kaiserlich) östreichischen und königlich sächsischen Truppen andrerseits nunmehr auf und tritt am 2. August ein vierwöchentlicher Waffenstillstand ein. Während desselben gelten folgende Bestimmungen:

§. 1. Während des Waffenstillstandes behalten die königlich preußischen Truppen einen Rayon, der westlich von einer Linie Eger Pilsen - Tabor - Neuhaus - Zlabings- Znaim begrenzt, die vor genannten Ortschaften mit inbegriffen. Südlich macht die Thaha bis zu ihrem Einfluß in die March, östlich der letztgenannte Fluß aufwärts bis Napajedl, und von hier eine gerade Linie nach Oderberg die Grenze.

§. 2. Um die Festung Olmüz bleibt ein zweimeiliger, um die Festungen Josefstadt, Königgrät, Theresienstadt ein einmaliger

Umkreis von der Belegung preußischerseits ausgeschlossen, und können die gedachten Festungen aus diesen Nayons ihre Verpflegung beziehen. Die Festung Olmüß erhält durch den preußischen Rayon eine Etappenstraße über Weißkirchen nach Meseritsch, welche preußischerseits nicht belegt werden soll.

§. 3. Zur Erreichung des im §. 1 festgesezten Rayons aus ihren jezigen Aufstellungen stehen den preußischen Truppen auch die Etappenstraßen einerseits über Maißau - Scheitelsdorf - Wittingau nach Tabor, andererseits über Malatschka - Skalig nach Napajedl mit einem Belegungsrayon im Umkreise von zwei Meilen an denselben zur Verfügung.

§. 4. Innerhalb des den preußischen Truppen gemäß §. 1 überlassenen Nayons steht denselben während der Dauer des Waffenstillstandes die ungehinderte Benutzung sämmtlicher Land, und Wasserstraßen und Eisenbahnen zu, und dürfen dieselben in ihrer Benutzung durch die im §. 2 genannten Festungen in keiner Weise gehindert werden. Ausgeschlossen hiervon bleibt während des Waffenstillstandes die Eisenbahnstrecke zwischen Prerau und Trübau, inso weit sie durch den Festungsrayon von Olmüz führt.

§. 5. Die kaiserlich östreichischen Truppen werden die am 22. d. M. verabredete Demarcationslinie nicht eher überschreiten, als bis die Queue der königlich preußischen Truppen die Thaya passirt hat. Der betreffende Termin wird der kaiserlichen Regierung alsbald mitgetheilt werden.

§. 6. Den Kranken und den zu deren Pflege in den von den königlich preußischen Truppen zu räumenden Landestheilen zurück. bleibenden Aerzten und Beamten verbleiben die innehabenden Räumlichkeiten. Außerdem wird ihnen östreichischerseits die Unterstützung der Behörden, Verpflegung und Transportmittel gewährt. Jhrem Rücktransport in die Heimath, auf welchen preußischerseits baldmöglichst Bedacht genommen werden soll, dürfen weder während noch nach dem Waffenstillstand Hindernisse in den Weg gelegt werden.

§. 7. Die Verpflegung der königlich preußischen Truppen geschieht seitens der von ihnen belegten Landestheile. Geldcontributionen werden preußischerseits nicht erhoben.

§. 8. Das kaiserliche Staatseigenthum, kaiserliche Magazine und Vorräthe, insoweit dieselben nicht schon vor Eintritt des Waffenstillstandes in Besitz genommen waren, sollen preußischerseits nicht mit Beschlag belegt werden.

S. 9. Die kaiserliche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß ihre Civilbeamten sich baldigst auf ihre Posten zurückbegeben, um bei der Verpflegung der preußischen Armee mitzuwirken.

In der Zwischenzeit vom 27. Juli bis 2. August werden sich die östreichisch sächsischen Truppen von der unter dem 22. d. M. verabredeten Demarcationslinie, insoweit dieselbe auf dem linken Donauufer liegt, überall auf eine halbe Meile entfernt halten, wogegen preußischerseits keine Ueberschreitung der vorerwähnten Demarcationslinie stattfinden darf.

Nicolsburg, den 26. Juli 1866.

Hellmuth Freiherr v. Moltke m. p.,

General der Infanterie und Chef des Generalstabes.
August Graf v. Degenfeld-Schonburg m. p.,
Feldzeugmeister.

So die Waffenstillstandsconvention.

Die Friedenspräliminarien, wie wir gesehen, waren gleich. zeitig festgestellt, am 28. ratificirt worden; so war denn kein Zweifel, daß ein wirklicher Friedensschluß rasch folgen werde. Die Truppen, die viele Meilen breit und in erheblicher Tiefe, erst von Krems bis Stockerau, dann durch das Marchfeld hin, endlich bis an den Fuß der kleinen Karpathen standen, erhielten Befehl ihren Rückmarsch anzutreten oder sich bereit zu halten.

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ficirt worden; schon am andern Tage (29.) verließ der König Schloß Nicols. burg, um über Brünn und Prag in seine Staaten zurückzukehren. Er wollte indeß die Armee, die zu zwei Drittheilen an der Donau, fast im Angesicht der Thürme Wiens, mit ihrem legten Drittel aber noch in Mähren zwölf Meilen weiter rückwärts stand, nicht verlassen, ohne sie vorher noch einmal gesehen und ihr in Person gedankt zu haben. Die Ausführung dieses Wunsches führte zu drei großen Paraden und zwar

über die Elb- Armee am 30. Juli,

über die I. Armee am 31. Juli,

über das V. Armee Corps (gleichsam in Vertretung der II. Armee) am 2. August.

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