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Zehendens die Orientalische Compagnie eines desto gewisseren Verschleisses ihrer auf dieser Fabric erzeigenden Waaren sich zu versehen habe, als solle nicht allein das mehrwiederholte Arme Haus sich bestens dahin bewerben und cooperiren, auf daß neben der ehe schon verbotener einfuhr frembder Waaren, auch der transito derenselben sowohl in Hungarn als anderwertig gänzlich eingestellet werden möge, sondern es hat auch vielberührtes Arme Haus mittlst eines nacher Hof abgestattet allerunterthänigsten Berichts wegen inhibirender einfuhr der im Königreich Böheimb zu Eger fabricirender Cadisen die Versicherung bereits ausgewürket, kraft dero Eine Löbliche Österreichische Geheime HofCanzlei mit der Löbl. Königl. Böheimischen Hof-Canzlei zusammentreten und sehen wird, was zur wohlfahrt beeder Länder mit einmüthiger Verständnuß vorzukehren in entstehung aber Ihro Kaiserl. Majestät allergnädigsten Anordnung zu überlassen sein möge. Dafern aber

Eilftens sich ergebete, daß ohngeachtet die Orientalische Compagnie alles mögliches zu genugsamer erzeugung inländigwoollener Zeugen angewendet, gleichwohlen bei mehrern Consumo ein abgang sich zeigete, alsdan sollen die Päss von der Orientalischen Compagnie zur einfuhr derlei frembden, iedoch rohe-unzubereitet auch ohngepressten ganz woollenen Zeugen denen KaufLeuthen, so weit sich der abgang erstrecket, ertheilet, doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß Sie Compagnie solche nicht nur etwa ihren Associirten, sondern auch allen übrigen Handlsleuthen, die dergleichen bedürftig sein, also gewiss ohne unterschied erfolgen und darbei aller partheilichkeit sich enthalten solle, widrigenfahls von einer Hochlöbl. N. Ö. Regierung und Camer gebührendes einsehen beschehen würde.

Zwölftens werden die wegen dieses Kaufcontracts zu entrichten kommende Iura und Onera, als Dienst, Veränderungen, Wandl, Pfundschilling und dergleichen von beeden contrahirenden Theilen gleich und zur halbscheid abgeführt, zu denen etwa haftenden ausständen aber die Compagnie nichts beizutragen haben solle.

Dreizehendens hat mehr wiederholtes Armes Haus per expressum ausgedungen, daß, im fahl Sie Orientalische Compagnie diese Fabric über kurz oder lang innerhalb obmentionirten funfzig Iahren, oder auch ex post hinwiederumben zu verkaufen oder sonst quocunque demum modo zu veralieniren entschlossen wäre, sodan dem Armen Haus vor allen anderen gegen gleichen conditionen der einstand gebühren und bevorstehen solle.

Vierzehendens wird der Compagnie freistehen, die bei der Fabric und Schönfärberei derzeit stehende Beambte und Bediente entweder zu behalten, oder nach gutbefinden abzudanken, zu entlassen, auch andere aufzunehmen; und ob schon

Funfzehendens der Iud Abraham Spitz durch gegenwärtigen Verkauf die Fabric, die er bishero verleget und fortgesezet, gleich nach erhaltener allergnädigster Ratification dieses Contracts der Orientalischen Compagnie als Kaufer bis auf den verhandenen Vorrath gänzlichen abzutreten schuldig ist, so hat sich derselbe gleichwohlen allerdings reserviret, daß ihme sothaner Verkauf an seinen freiheiten und privilegien keines weegs praejudicirlich sein solle, zu dem ende auf allerunterthänigstes ansuchen des Armen Hauses von Ihro Kaiserl. Majestät in obiger unterm sechs und zwainzigsten Septemb. diß Iahrs erlassener Resolution albereits allergnädigst bewilliget worden, daß ob zwar cessante causa impulsiva die dem Abraham Spitz gegebene Freiheit alhier zu stehen gänzlich aufhören solte, dannoch aus gar besonderen allerhöchsten gnaden solche Freiheit in prioribus punctis et clausulis mit der denen anderen alhier zu stehen habenden privilegirten Iuden gegeben oder weiters bestellender ordnung auf zwainzig Iahr allergnädigst bestättiget sein solle.

Sechszehendens solle das Arme Haus der Compagnie alle diese Fabric concernirende documenta, privilegia, contract, Kaiserl. allergnädigste resolutiones, patenten, abschied, declarationes, verlaß, vergleich und in summa alle quocunque modo zur Fabric gehörige schriftliche Instrumenta und urkundten, wie die immer namen haben mögen, treulich und vollkommendlich extradiren, und Schlüsslichen das Armen-Haus allen denen jenigen armen, so zum Spinnen fähig seind, kein andere Spinnerei als für die Orientalische Compagnie zu lassen, wiedrigenfahls nicht nur die, so eine dergleichen frembde Arbeit übernehmeten, entweder mittlst schmälerung ihrer portion, oder sonst empfindlich an Leib abgestraft, sondern auch die Armen-Hauses-Officiers, welche solche frembde Spinnerei nicht abstelleten, mit zwei mahl so viel straf, als sothane betretend-frembde Spinnerei austraget, würklich und unausbleiblich belegt werden sollen. Urkund dessen seind sechs gleichlautende Exemplaria aufgerichtet und von allerseits interessirten unterschriben und gefertiget, hiervon eines bei Hof, das andere bei Hochlöbl. N. Ö. Regierung, das dritte bei der Closter-Raths-Registratur aufbehalten, das vierte dem Armen Haus, das fünfte der Kaiserl. privilegirt Orientalischen Compagnie, dan das sechste dem Abraham Spiz zugestellet worden. Actum Wienn den lezten Novembris Ao sibenzehenhundert zwei und zwainzig.

Sigmund Friderich Graf Khevenhiller, Statthalter. L. S.
Iohann Antoni Graf von Goës.
Ioseph Iohann E. von Tepsern.
Leopold E. von Schmerling.

L. S.

P. Kayserl. Privilegirte Orientalische Compagnie. Christian Schubert, Director.

Bernhard Franz von Schick.
Iohann Georg Keeß.

L. S.

Abraham Spiz, Kaiserl.
Privilegirter Hof-Iud.

Wan Wir dan aus denen von Unserer N. Ö. Regierung hierüber eingelangt-wiederholten bericht und Gutachten gnädigst_wahrgenohmen und erwogen haben, die vortheile und Nuzen, welche dem Publico sowohl, als dem Armen-Haus durch errichtung dieses Kauf-Contracts aus deme haubtsächlich erwachsen werden, dass erdeut-wollene Zeugs-Fabrica einem solchen Kaufer überlassen worden, bei welchem nicht allein das odium und der üble argwohn deren denen Iuden anhangend-wucherischen vortheilhaftigkeiten erlöschet und anbei die allgemeine klag wegen bishero schlecht verschaffter Waaren umb so weniger mehr zu besorgen sein werde, als die Orientalische Compagnie mittelst ihres Credits und Vermögenheit, wormit Sie sich in jenen Landen wo die Wooll am besten gearbeitet wird, vielfältige Freunde und ansehnliche Kundschaften zu weeg gebracht, diese Fabric garbald empor zu bringen und zu derselben fortwehrender conservation genugsame vorsehung zu thuen im stand seie, sondern auch dem Armen Haus selbsten durch die denen armen Leuthen alda, in diesem neu errichteten Contract zu verschaffen ausbedungenen Arbeit und Lohn an deren unterhaltung merkliche beihülf zukomme, mithin das jederzeit hierunter geführte haubt-absehen, damit nemlichen die Arme nach möglichkeit beschäftiget und also der zu allem übel anlass gebende müssiggang in etwas gehoben werde, wie vorhin nach Unserer Gnädigsten intention erreicht und behaubtet bleibe, Als haben Wir über den Uns in sachen umbständlich beschehenen gehorsambsten vortrag und nach vorherig über ieden desselben punct genommener genauer überlegung, mit wohlbedachtem Mueth, gutem Rath und rechtem Wissen obinserirten Contract seines gänzlichen inhalts (ausser und mit vorbehalt, was wegen des Abraham Spitz Iudens Privilegium unter den vierzehenden Iener dieses Iahr geordnet worden) als Regierender Römischer Kaiser, König auch Herr und Landsfürst in Österreich allergnädigst ratificirt und bestättet, Thuen das auch ratificiren und bestätten denselben vorstehender massen aus Römisch-Kaiser-König- und Landsfürstlicher Machtsvollkommenheit in kraft dieß Briefs, was wir daran von rechts- und billichkeit wegen zu ratificiren und zu bestätten haben; Meinen, sezen und wollen, daß mehrberührter Kauf-Contract in allen seinen puncten, articulen, clausulen, bedingnussen und begreifungen durchaus bei kräften sein und bleiben, in- und ausserhalb Gerichts darob stät, vest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen, auch allerseits interessirte Theile darbei geschüzt und gehandhabt werden, sich mit einander desselben sowohl, als gegenwärtig - Unserer darüber ertheilten gnädigsten Ratification und bestättung, wie auch aller anderer kraft bisheriger besonderer privilegien dieser Fabrique anhängigen Recht und Gerechtigkeiten allerdings freuen, gebrauchen, nuzen und geniessen sollen, können und mögen, von allermäniglich unverhindert. Iedoch solle diese Unsere gnädigste Ratification, wie erst oben gemeldt, mit vor

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behalt dessen, was wegen des Abraham Spitz Iuden privilegium unterm vierzehenden Ianuarii dieß Iahrs verordnet worden, verstanden, anbei das vorhin auf diese Fabrique gnädigst ertheiltund seithero confirmirte Privilegium und Freiheit bei seiner Weesenheit und bisherigem gebrauch gelassen werden, demselben auch gegenwertiger Contract und diese Unsere darüber ausgefertigte gnädigste approbation in allem ganz unabbrüchig und unschädlich sein. Gebieten darauf N. allen und jeden Unseren Nachgesezten Geist- und Weltlichen Obrigkeiten, insonderheit aber iezig- und künftigen Unseren Statthalteren, Land-Marschallen, Landshaubtleuthen, wie auch Canzlern, Regenten und Räthen des Regiments Unserer N. Ö. Landen, Praelaten, Grafen, Freien, Herren, Ritteren, Knechten, Haubtleuthen, Vizdomen, Vögten, Pflegeren, Verweeseren, Burggrafen, Landrichtern, Burgermeisteren, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen anderen, Unseren Ambtleuthen, Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stands oder Weesens die seind, hiemit gnädigst und wollen, daß sie obeinverleibten Kauf-Contract, wie vorstehet, durchaus bei kräften sein und bleiben, obbenante Contrahirende Interessenten sich dessen allen, wie auch dieser Unserer ihnen darüber ertheilten gnädigsten Ratification und bestättung vorbedeuter massen allerdings freuen, gebrauchen, nużen und geniessen lassen, darbei schuzen, schirmen und handhaben, darwieder nicht beschwären, noch das iemands anderen zu thuen gestatten, in keine weis noch weeg, als lieb einem jeden seie, Unsere schwäre Ungnad und straf zu vermeiden. Das meinen Wir ernstlich, mit urkund dieß Briefs, besiglet mit Unserm Kaiserlich anhangendem Insigl, der geben ist in Unserer Statt Wienn, den siben und zwainzigsten Monats-Tag Martii, nach Christi Unsers Lieben Herrn und Seeligmachers Gnadenreicher Gebuhrt im sibenzehenhundert vier und zwainzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im dreizehenden, deren Hispanischen im ain und zwainzigisten, deren Hungarischund Böheimischen auch im dreizehenden Iahre.

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Ad mandatum Sacrae Caesareae et Catholicae Majestatis proprium Nicolaus Punz.

III.

Patent des Landeshauptmanns von Österreich ob der Enns, Linz 15. Sept. 1730, präs. 8. Dez. 1730, die Wollspinnerei und Weberei betreffend. 4)

Ich Christoph Wilhelmb des Heil. Römisch. Reichs Graf und Herr von Thürheimb, Frei-Herr zu Biberachzell, Ober- und Niedern-Reichenbach, Herr der Herrschaften Weinberg, Dornach, Wartberg, Fischbach, und Stockenfels, der Römisch-Kaiserlichauch Königlich-Catholischen Majestät etc. Würklicher Geheimer Rath, Cammerer, Obrister Erb-Land Falkenmeister und LandsHaubtmann in Oesterreich ob der Ennß; Entbiete allen und jeden, Geist- und weltlichen Obrigkeiten, so Herrschaften und Güter besitzen oder selbe zu verwalten haben, wie auch denen Vorgehern sowohl in denen Lands-Fürstlichen- als Privat-Herren-Städten und Communitäten, wie nicht weniger denen sammentlichen WeberMeistern meinen respective Dienst, Gruß, und alles Gutes: Demnach Seine Kaiserlich und königlich-Catholische Majestät Unser allergnädigster Landes-Fürst und Herr Herr von der Zeit Dero angetretenen glorreichsten Regierung sich immerdar das Wohlsein und Aufnehmen sammentlicher Erb-Königreich und Landen mitls stabilirenden Commercien, Aufrichtung verschiedener Manufacturen und Fabricen, dann zu Abstellung des dem gemeinen Wesen höchst-schädlichen Müssigangs gemacht-heilsamen Sicherheits-Verfassungen und Bettler-Ordnung Mild-Väterlichst angelegen sein lassen; Als haben Dieselbe zu Bezeigung Dero zum Nutzen des Vaterlands ohnermüdeten Eifers auf die Deroselben von der Kaiserlichen privilegirt-Orientalischen Compagnie, wegen besserer Einrichtung der Woll-Spinnerei im Land, und mithin zu Erzeigung zulänglicher- und zur alhiesigen wollener Zeug-Fabric Waren tauglich- und feinerer Gespunst: dann wegen Regulirung deren Weberschaften und Zutheilung deren Weber-Stühlen nach Fehigkeit deren von jeden Meister fürderenden Arbeiten, gehorsamst gethane Vorstellung und hierüber von seinen Behörden eingeholt-gutächtlichen Meinungen untern 5ten laufenden Monats allergnädigst resolvirt, gewilliget und anbefohlen: Daß gleicherwehnt Orientalische Compagnie mit denen hierländigen Herrschaften sich dahin verstehen, daß sie Compagnie ihre zum Verlag der Fabric benöthigte Woll denen Herrschaften bestellen, diese sodann solche unter ihre Unterthanen, auch Weisen und Bettler zum Spinnen austheilen, und dieselbe nicht allein zur fleissigsondern auch zu solcher anständig- und tauglichen Arbeit verhalten, wie solche von der Fabric verlanget wird, und zu Ver

4 Druck im Linzer Museum Francisco-Carolinum,

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