Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie und psychisch-gerichtliche Medizin, Band 19

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G. Reimer, 1862
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 41 - Gebranch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, 42 welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.
Seite 188 - Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der contrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Giltigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
Seite 79 - Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm außer diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde (§ 236).
Seite 43 - Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat; so kann er keinen Ersatz ansprechen." § 1309. „Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
Seite 57 - Die Vormundschaft erlischt auch sogleich, als der Pflegebefohlene die Grossjährigkeit erreicht hat, doch kann das vormundschaftliche Gericht über Ansuchen oder nach Vernehmung des Vormundes wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen des Pflegebefohlenen, wegen Verschwendung oder aus anderen wichtigen Gründen die Fortdauer der Vormundschaft auf eine längere und unbestimmte Zeit anordnen. Diese Verordnung muss aber in einem angemessenen Zeitraum vor dem Eintritt der Volljährigkeit öffentlich bekannt...
Seite 1 - Zustand beschlossenes Verbrechen auszuführen, oder wenn in Bezug auf die Handlung, wodurch er sich in jenen Zustand versetzt hat, und die darin verübte That die Bedingungen der Zurechnung zur Fahrlässigkeit (§. 101.) vorhanden sind.
Seite 57 - Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen oder seine Angelegenheiten zu besorgen nicht vermag, oder wenn es sich während der Minderjährigkeit in beträchtliche Schulden verwickelt oder solcher Vergehungen schuldig gemacht hat, wegen welcher es noch ferner unter genauer Aufsicht des Vaters gehalten werden muss.
Seite 188 - Cur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
Seite 11 - Rasende, Wahnsinnige und überhaupt solche Personen, welche den Gebrauch ihres Verstandes durch Melancholie oder andere schwere Gemüthskrankheit völlig verloren und in diesem Zustande ein Verbrechen begangen haben...
Seite 37 - Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwahren können , hat das Gericht , wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Kurator oder Sachwalter zu bestellen.

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