Anstalten öffentlichen Rechts in LiechtensteinEDITION EUROPA Verlag, 2007 - 207 Seiten Die Anstalt oeffentlichen Rechts ist eine rechtlich verselbstaendigte und organisierte, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmete Verbandsperson, die einen Bestand von sachlichen, allenfalls persoenlichen Mitteln aufweist. Die Anstalt hat Benuetzer, keine Mitglieder. Der Gruender der Anstalt ist im Regelfall weiterhin als aktives Element vorhanden. Es gibt grundsaetzlich keinen »Typenzwang« und daher auch keinen numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen im oeffentlich-rechtlichen Bereich. Das bedeutet, der Staat kann grundsaetzlich im Bereich der oeffentlich-rechtlichen Verwaltung neue Formen des verselbstaendigten Verwaltungsvollzuges durch oeffentlich rechtliche Einrichtungen schaffen, um seinen Aufgaben nachkommen zu koennen, sofern dies verfassungsrechtlich zulaessig ist. Dass durch diese Freiheit, an keine bestimmte, eingeschraenkte Zahl von (Verwaltungs-)einrichtungen gebunden zu sein, ein »wahrhaft Parkinsonsches Wachstum« der Verwaltungsstrukturen stattfinden kann, die wiederum verfassungsrechtlich sehr bedenklich ist, ist nicht nur fuer den Verwaltungsfachmann leicht verstaendlich. Der Normunterworfene kann daher nicht darauf vertrauen, dass die Einrichtungen iWs oeffentlichen Rechts jeweils in der selben »Gestalt« auftreten oder unter einem Begriff eine bestimmte Rechtsform aufzufinden ist. So kann durchaus die Anstalt oeffentlichen Rechts vom Gesetzgeber zB naeher einer Koerperschaft oder naeher an eine privatrechtliche GmbH oder AG ausgestaltet werden oder zB Organen einer Verbandsperson oeffentlichen Rechts andere Aufgaben uebertragen werden, als dies im PGR grundsaetzlich und relativ eindeutig als Vorbild vorgesehen ist (vgl Art 244 Abs 2 PGR). |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
000 Franken Abberufung ABGB abgeändert durch LGBl Abs 2 PGR Abs 4 LV Anstalt öR Anstalten öffentlichen Rechts Anton Schäfer Arbeitnehmer Art 534 Abs Art 78 Abs Aufsicht Aufsichtsrat Ausgliederung besondere bestehenden Bestellung Bestimmungen Bewilligung bezüglich Deliktsfähigkeit eingefügt durch LGBl Einrichtung öR Entscheidung erlassen Finanzmarktaufsicht FMA-G Fürstentums Liechtenstein gemäss Art gemeinwirtschaftliche Anstalt Geschäftsführung Gesetz Gesetzgeber Gründer Grundrechte grundsätzlich Gründung Gründungsgesetz Haftung Handlungen Hinterlassenenversicherung hoheitliche insbesondere Investmentunternehmen iVm Art juristische Person Kley Kompetenzen Kontrolle Körperschaften Landesverfassung LGas LGB1 lich Liechten Liechtensteinische Landesbank Liechtensteinischen Kraftwerke LRF-G Mitglieder der Geschäftsleitung Mitglieder des Aufsichtsrates muss Oberaufsicht der Regierung öffentlich-rechtliche Anstalt öR nach Art Organe der Anstalt Österreich privaten privatrechtlichen rechtlichen Rechts in Liechtenstein Rechtsfähigkeit Rechtsform Regelungen Revisionsstelle Selbständige Anstalt öR siehe sowie Staat staatlichen Staatsgerichtshof Statut StGH Stiftung öR Tätigkeit tung tungsrat übertragen Unselbständige Anstalt Verantwortlichkeit Verbandsperson Verfassung Verordnung Verwaltung Verwaltungsrat Vorsitzenden Wahl
Beliebte Passagen
Seite 117 - Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Seite 57 - Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck, und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber...
Seite 8 - Gesetz betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten vom 16.
Seite 163 - Rechtspersönlichkeit besitzt und - die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Seite 161 - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Seite 53 - EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABI.
Seite 110 - Grundgesetzes die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen...
Seite 105 - Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze (dh im Rahmen der Hoheitsverwaltung) durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben (Art.
Seite 33 - Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.
Seite 16 - Gesetze besorgt. 84 2) Durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung können bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 3) Durch Gesetz können besondere Kommissionen...

