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Oesterreich

und

den Zölle und eben so die Ermässigung der für Wein in Flaschen zu zahlenden No. 2045. Zölle auf den Betrag der auf Wein in Gebinden bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich zu entrichtenden Zölle zu empfehlen.

V. Die Kaiserl. Oesterreichischen Bevollmächtigten erklärten ihrerseits : der Zoll auf die Ausfuhr von Hadern aus den Staaten und Besitzungen Sr. Kaiserl. Königl. Majestät soll von und nach dem 1. Juli 1866 auf zwei Gulden per Centner herabgesetzt werden.

Der Zoll auf die Einfuhr von gesalzenen Häringen in die Staaten und Besitzungen Sr. Kaiserl. Königl. Majestät wird, vom 1. Februar 1866 angefangen, auf 50 Kr. per Centner sporco herabgemindert.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgenommen und dasselbe nach erfolgter Vorlesung vollzogen. Wien, 16. December 1865.

(L. S.) Alexander Graf Mensdorff-Pouilly, m. p., F.-M.-L.
(L. S.) Bernhard Baron Wüllerstorff, m. p., Contre-Admiral.

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Grossbritannien, 16. Dec.

1865.

Zollverein

Sa Majesté le Roi de Prusse, Sa Majesté le Roi de Bavière, Sa Majesté No. 2046. le Roi de Saxe et Son Altesse Royale le Grand-Duc de Bade agissant tant en Leur nom, qu'au nom des autres Membres de l'Association de douanes et de commerce Allemande (Zollverein), savoir: d'une part et Sa Majesté

le Roi d'Italie d'autre part,
voulant régler les relations commerciales entre les États du Zollverein et l'Italie,
ont nommé à cet effet pour Leurs Plénipotentiaires, savoir: lesquels après
s'être communiqué leurs pleins - pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont
convenus des articles suivants.

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Art. 1. Les sujets des États du Zollverein en Italie et les sujets de Sa Majesté le Roi d'Italie dans les États du Zollverein, soit qu'ils s'y établissent, soit qu'ils y résident temporairement, y jouiront, relativement à l'exercice du commerce et des industries, des mêmes droits et n'y seront soumis à aucune imposition plus élevée ou autre que les sujets de la nation la plus favorisée sous ces rapports.

Art. 2. Les produits du sol et de l'industrie de l'Italie qui seront importés dans le Zollverein, et les produits du sol et de l'industrie des États du Zollverein qui seront importés en Italie, destinés, soit à la consommation, soit à l'entreposage, soit à la réexportation, soit au transit, seront soumis au même traitement et nommément ne seront passibles de droits ni plus élevés ni autres que les produits de la nation la plus favorisée sous ces rapports.

Art. 3. A l'exportation vers l'Italie il ne sera perçu dans le Zollverein et à l'exportation vers le Zollverein il ne sera perçu en Italie d'autres ni de

* No. 1997 folg.

und Italien, 31. Dec. 1865.

No. 2046. plus hauts droits de sortie qu'à l'exportation des mêmes objets vers le pays le

Zollverein

und plus favorisé à cet égard.

Italien,

31. Dec.

1865.

Art. 4. Les marchandises de toute nature venant de l'un des deux territoires ou y allant, seront réciproquement exemptes dans l'autre de tout droit de transit.

Art. 5. Toute faveur, toute immunité, toute réduction du tarif des droits d'entrée et de sortie que l'une des Hautes Parties Contractantes accordera à une tierce Puissance, sera immédiatement et sans condition étendue à l'autre. ¶ De plus aucune des Parties Contractantes ne soumettra l'autre à une prohibition d'importation ou d'exportation qui ne serait pas appliquée en même temps à toutes les autres nations. La disposition qui précède sur les prohibitions

à la sortie ne déroge point aux obligations que les actes de la Confédération germanique imposent aux États allemands qui composent le Zollverein.

Art. 6. En ce qui concerne les marques ou étiquettes de marchandises ou de leurs emballages, les dessins et marques de fabrique ou de commerce, les sujets de chacun des États contractants jouiront respectivement dans l'autre de la même protection que les nationaux.

Art. 7. Le présent traité entrera en vigueur huit jours après l'échange des ratifications. Toutefois la disposition de l'article 6 ne sera exécutoire que quatre mois après ce terme. Le présent traité restera en vigueur jusqu'au 30 juin 1875. Dans le cas où aucune des Parties contractantes n'aurait notifié douze mois avant l'échéance de ce terme son intention d'en faire cesser les effets, il demeurera obligatoire jusqu'à l'expiration d'une année à partir du jour où l'une ou l'autre des Hautes Parties Contractantes l'aura dénoncé.

Art. 8. Le présent traité sera ratifié et les ratifications en seront échangées à Berlin le plus tôt possible.

En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs l'ont signé et y ont apposé le cachet de leurs armes.

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Les Soussignés se sont réunis aujourd'hui au Ministère des affaires étrangères pour signer le traité de commerce conclu à la date de ce jour entre le Zollverein et l'Italie. En procédant à la signature, les Soussignés déclarent ¶ que les Hautes Parties Contractantes se réservent, après la mise en vigueur du présent traité, d'entrer en négociation au sujet des avantages ultérieurs qu'Elles pourraient juger à propos de s'accorder mutuellement dans l'intérêt du commerce et de l'industrie. Le Plénipotentiaire d'Italie déclare qu'il est chargé par son

Zollverein

und

Italien, 31. Dec. 1865.

gouvernement de ne pas laisser de doute, que le gouvernement Italien considère No. 2046. l'échange des ratifications comme acte de reconnaissance du Royaume d'Italie. Les autres signataires partagent cet avis. Le présent traité a été signé en deux exemplaires dont l'un a été remis aux Plénipotentiaires soussignés des États du Zollverein pour être déposé dans les archives de la Prusse, l'autre a été remis au Plénipotentiaire d'Italie.

Fait à Berlin, le 31 Décembre 1865.

[Unterschriften.]

No. 2047.*)

ÖSTERREICH. — Kaiserliche Thronrede bei Eröffnung des Reichsraths

am 14. November 1864.

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1864.

Geehrte Mitglieder Meines Reichsrathes. Nachdem im Laufe der No. 2047. Oesterreich, vorigen Sitzungsperiode die Bedingungen eingetreten sind, unter welchen der 14. Nov. Reichsrath kraft seines verfassungsmässigen Rechtes die allen Königreichen und Ländern gemeinsamen Gegenstände der Gesetzgebung zu behandeln vermag, habe ich ihn zur Ausübung dieser Wirksamkeit als die gesammte Vertretung Meines Reiches einberufen. ¶ Indem Ich seine Session eröffne, begrüsse Ich Sie, Erzherzoge Prinzen Meines Hauses, hochwürdigste, erlauchte und geehrte Herren von beiden Häusern des Reichsrathes. Es ist Meine Absicht, sobald die Beendigung Ihrer Aufgaben den Schluss dieser Sitzungsperiode herbeigeführt haben wird, den engeren Reichsrath in seine Wirksamkeit treten zu lassen. ག Ebenso gebe Ich Mich der Erwartung hin, dass in der östlichen Hälfte Meines Reiches verfassungsmässige Thätigkeit, welche schon in Meinem Grossfürstenthume Siebenbürgen erfreulich waltet, allenthalben aufs Neue werde beginnen können. Auf dieses Ziel, welches Ich im Interesse jener Königreiche, wie nicht minder des gesammten Reiches in naher Zeit erreicht zu sehen wünsche, sind die ernsten Bemühungen Meiner Regierung gerichtet. ¶ Vertrauen und wahre Einsicht werden zu segensvollem Gelingen führen. Eine Reihe bedeutsamer Ereignisse für Mein Haus wie für das Reich liegt zwischen dem Schlusse der vorigen Sitzungsperiode und dem heutigen Tage. ¶ Die mit Meiner Zustimmung erfolgte Annahme der Mexicanischen Kaiserkrone von Seite Meines Herrn Bruders des Erzherzogs Ferdinand Maximilian, jetzt Kaisers Maximilian I. von Mexico, hat eine Regelung der hierbei in Betracht kommenden Agnatenrechte nothwendig gemacht. Zu diesem Ende habe Ich am 9. April dieses Jahres zu Miramar einen Familienpact vollzogen, welchen Meine Regierung Ihnen mitzutheilen beauftragt ist. Beseelt von dem eifrigen Bestreben, zur Erhaltung ¶ und Befestigung des allgemeinen Friedens beizutragen, wünsche Ich Mir Glück zu dem guten Einvernehmen und den freundschaftlichen Beziehungen, welche zwischen Meiner Regierung und den übrigen grossen Mächten Europa's bestehen. ¶ Ich werde nicht aufhören diese Beziehungen sorgfältig zu pflegen und Alles *) Vergl. Beilage zum Staatsarchiv, 1862, „der Ungarische Verfassungsstreit, urkundlich dargestellt".

Oesterreich,

No. 2047. zu thun, um von Meinem Reiche, welches gegenwärtig mit so wichtigen inneren 14. Nov. Aufgaben beschäftigt ist, auswärtige Verwicklungen fern zu halten.

1864.

Eine

Ursache langjährigen Streites im Norden Deutschlands ist soeben auf die ehren-
vollste Weise beseitigt worden. Die Vertretung Meines Reiches wird mit
bewährtem patriotischen Gefühle Meine Befriedigung darüber theilen, dass dem
Kriege zwischen den Deutschen Mächten und Dänemark durch den Friedensver-
trag, der zu Wien am 30. October unterzeichnet wurde und dessen Ratification
binnen wenigen Tagen gewärtigt wird, ein Ziel gesetzt worden ist, welches die
Erfüllung auch der höchsten Erwartungen in sich schliesst. Die Tapferkeit
der verbündeten Truppen und der Kriegsmarine Oesterreichs und Preussens hat
einen glänzenden Preis erfochten, die weise und gerechte Zurückhaltung der
neutralen Mächte das endliche Einverständniss erleichtert. ¶ Die Einigkeit
zwischen Mir und Meinem erhabenen Bundesgenossen, dem Könige von Preussen,
hat ihren hohen Werth durch denkwürdige Erfolge von Neuem erprobt. ¶ Das
gesammte Deutschland aber Ich zweifle nicht wird Angesichts der ruhm-
vollen und glücklichen Lösung der Frage, von der es im Innersten bewegt
wurde, jene Eintracht wieder finden, welche für seine eigene Sicherheit und
Wohlfahrt, wie für die Ruhe und das Gleichgewicht Europa's eine so mächtige
Bürgschaft bildet. Zu Meinem Bedauern haben die unheilvollen Wirkungen,
welche in letzter Zeit die Ereignisse im Königreiche Polen auf die benachbarten
Länder Meines Reiches übten, Meiner Regierung die Nothwendigkeit auferlegt,
Ausnahmsmassregeln zur Wahrung der inneren Ruhe und zum Schutze der
Person und des Eigenthums der friedlichen Bevölkerung über diese Länder zu
verhängen. Sie sind von günstigem Erfolge für die Sicherung dieser ge-
fährdeten Interessen gewesen. Mit Befriedigung habe Ich wahrgenommen,

dass ein Theil dieser Massregeln sich schon dermalen entbehrlich gezeigt hat,
und gerne gebe Ich Mich der Erwartung hin, in nicht ferner Zeit sie völlig be-
seitigt zu sehen. ¶ Ihre besondere Aufmerksamkeit werden die Angelegen-
heiten der Finanzen Meines Reiches in Anspruch nehmen. Die ungünstigen
Verhältnisse, welche allenthalben den europäischen Geldmarkt beherrschen,
konnten nicht ohne hemmende Wirkungen auf die Fortschritte der volkswirth-
schaftlichen und finanziellen Entwicklung Oesterreichs bleiben. ¶ In dieser
unverkennbar schwierigen Lage ist die Bedeckung des gesteigerten Staatser-
fordernisses doch stets pünktlich erfolgt. Das ernste Streben nach Erspa-
rungen bietet beruhigende Anhaltspunkte, nach erfolgter Tilgung der ausser-
ordentlichen Staatszahlungen, welche in der gegenwärtigen Periode noch be-
stehen, die endliche Beseitigung der Störungen im Geldwesen und im Gleich-
gewichte des Staatshaushaltes zu erwarten. ¶ Es werden Ihnen ausnahmsweise
in der gegenwärtigen Sitzungsperiode zwei Staats voranschläge, nämlich jener
für das Jahr 1865 und in unmittelbarer Folge auch jener für das Jahr 1866
vorgelegt werden. Durch diese Uebergangsmassregel soll eine geordnete
Zeitfolge in den Sessionen des Reichsrathes und der Landtage angebahnt und
die Möglichkeit gesichert werden, die Budgetarbeiten rechtzeitig vor dem Beginn
des Finanzjahres zum Abschlusse zu bringen. Das erste auf verfassungs-
mässigem Wege zu Stande gebrachte Finanzgesetz hat in der Staatsrechnung für

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Meinem Grossfürstenthume Siebenbürgen, ¶ Seit einer Reihe von Jah nimmt die volkswirthschaftliche Einigung Deutschlands, welche, im 19. Arti der Bundesacte als ein Ziel der Bestrebungen des Bundes bezeichnet, in späte Verträgen bestimmtere Gestalt und einen den Zeitverhältnissen entsprechen Ausdruck erhalten hat, die volle Aufmerksamkeit Meiner Regierung in Anspru ¶ Zur gedeiblichen Lösung dieser Aufgabe, die im Bundesverhältnisse gele und für die Interessen Oesterreichs von hoher Wichtigkeit ist, sind Verha lungen nothwendig geworden, welche von Meiner Regierung mit jenem Er welcher der Sache gebührt, noch gegenwärtig fortgeführt werden. Die gebnisse derselben werden Ihnen von Meiner Regierung mitgetheilt werden, Ich hoffe, dass sie für die Feststellung des neuen Zolltarifes, welche im La dieser Session zu erfolgen hat, nicht ohne günstigen Einfluss sein werden. ¶ Vortheile erkennend, welche die Vervielfältigung der Verkehrsmittel Mein Reiche in jeder Beziehung zu bieten vermag, habe Ich Meine Regierung bea tragt, fortan der planmässigen Ausführung eines den Bedürfnissen Meiner Kör reiche und Länder genügenden Netzes von Eisenbahnen ihre ununterbroch und energische Thätigkeit zuzuwenden. Diesen Meinen Absichten gem wird Meine Regierung in naher Zeit eine Reihe von Gesetzentwürfen über Staatsgarantie, welche von mehreren neuen Eisenbahnunternehmungen an sprochen wird, an Sie gelangen lassen. Jedenfalls wird noch im Laufe die Session, und zwar demnächst, jene Vorlage der verfassungsmässigen Behandl unterzogen werden, welche die nach dem Grossfürstenthume Siebenbürgen innerhalb desselben auszuführende Eisenbahnlinie zum Gegenstande hat. ག tiefem Bedauern habe Ich die schweren Bedrängnisse wahrgenommen, von w chen die Industrie in Meinen Ländern, wie anderwärts heimgesucht worden. ¶ Der vorgerückte Standpunkt, welchen sie schon jetzt einnimmt, lässt M jedoch hoffen, dass sie nach kurzer Frist durch eigene Kraft unter Segnungen des Friedens, geschirmt durch eine heilsame Gesetzgebung, zu ein dauernden und reichlich lohnenden Aufschwunge wieder gelangen we ¶ Mehrere Gesetzentwürfe, welche die Förderung der volkswirthschaftlic Interessen bezwecken, sowie andere zur Competenz des gesammten Reichsrat gehörige Vorlagen werden von Meiner Regierung in Bereitschaft gehalten, noch im Laufe dieser Session zu Ihren Berathungen zu gelangen. Es Mein Wunsch, dessen Erfüllung Ihr hingebender Eifer Mir verbürgt, die A gaben, zu welchen Sie nunmehr sich wenden, rasch ihrer Vollendung entgeg Staatsarchiv X. 1866.

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