Die Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen: praktisches Handbuch für Chemiker, Medicinalbeamte, Pharmazeuten, Verwaltungs- und Justizbehörden, etc

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Verlag nicht ermittelbar, 1894 - 384 Seiten

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 80 - Wein betragen; 2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 3. die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalks; 4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben...
Seite 336 - Theilen, welche bei dem bestimmungsgemässen oder vorauszusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung kommen, nicht den Vorschriften des § l zuwider hergestellt sein. Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen des § l entsprechend hergestellt sein. Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefässe nicht verwendet sein, in welchen sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden.
Seite 345 - Wasser, so dass eine gleichartige, breiige Masse entsteht. Die Masse wird in dem Schälchen getrocknet und vorsichtig bis zum Sintern oder beginnenden Schmelzen erhitzt. Eine weitergehende Steigerung der Temperatur ist zu vermeiden. Man erhält so eine farblose oder weisse Masse. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, so fügt man noch etwas salpetersaures Natrium hinzu, bis der Zweck erreicht ist.
Seite 341 - S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen § 14 die öffentliche Bekanntmachung der Verurtheilung angeordnet werden muß.
Seite 347 - Flüssigkeiten aber destillirt man bis auf einen geringen Rückstand ab und behandelt diesen nach Abschnitt I mit Salzsäure, chlorsaurem Kalium usw — In das Destillat leitet man nach Zusatz von etwas Salzsäure ebenfalls Schwefelwasserstoff und vereinigt einen etwa entstehenden Niederschlag mit dem nach No.
Seite 80 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1.
Seite 341 - Gegenstände, welche dem § 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält. § 13. Neben der im § 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Seite 340 - Lampen- und Lichtschirmen, sowie Lichtmanschetten Anwendung. Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im §. l, jedoch sofern sie nicht zum Genüsse bestimmt sind, mit der Maassgabe, dass die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Chromoxyd und Zinnober gestattet ist.
Seite 340 - ... nicht verwendet werden. Auf die im § 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf Schwefelantimon und...
Seite 340 - Gespinnsten oder Geweben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig bearbeitete Gespinnste oder Gewebe zur Herstellung der im Absatz l bezeichneten Gegenstände nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, dass sich in 100 qcm des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg Arsen vorfinden.

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