Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

solchen Fällen wäre Schweigen, wo man von dem in seinem Rechte bedrohten Theile zum Sprechen aufgefordert wird, eine Mitschuld, von der die wissenschaftlichen Vertreter des Völkerrechts sich unter allen Umständen frei halten müssen; denn sie sollen sich dessen stets eingedenk halten, dass der Stifter ihrer Lehre deren sittliche Würde am wirksamsten dadurch wahrte, dass er selbst, im Widerspruch zu den Machtinteressen seiner eigenen Landsleute aus Ueberzeugung in der Vertheidigung der Gleichberechtigung der Nationen sich jenen Bestrebungen entgegenstellte, die sich in der Versperrung der Schelde als siegreich erwiesen, bis nachfolgende Geschlechter von der Wahrheit seiner Lehre überzeugt waren.

Es würde keine Völkerrechtswissenschaft geben, wenn nur dasjenige gelehrt werden sollte, was augenblicklichen Erfolg verspricht oder denjenigen behagt, deren mächtige Hand die Entscheidung des Moments beherrscht.

München, 15. Juli 1883.

Franz von Holtzendorff.

Inhaltsverzeichniss.

Vorwort

I. Der Entwicklungsgang des Europäischen Fluss

schiffahrtsrechts seit 1815.

Erste Periode. Vom Wiener Congress bis zum
Pariser Frieden (1815-1856) .

[ocr errors]

Seite

V

3

Zweite Periode. Die Donauschiffahrt vom Pariser
Frieden bis zum Berliner Traktat (1856-1878). . 17
Dritte Periode. Vom Berliner Traktat bis zur

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

I.

Der Entwicklungsgang des Europäischen Flussschiffahrtsrechts

seit 1815.

v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte.

1

Erste Periode.

Vom Wiener Congress bis zum Pariser Frieden (1815-1856).

Die Wiener Congressakte bestimmt über die Schiff

fahrt auf den internationalen Stromläufen Nachstehendes:

„Diejenigen Staaten, deren Gebiet durch einen und denselben schiffbaren Strom getrennt oder durchströmt wird, sind verpflichtet, im Einverständniss mit einander (d'un commun accord) alles das zu ordnen, was sich auf die Schiffahrt auf diesem Strom bezieht; die von diesen Staaten zu ernennenden Commissarien sollen sich an folgende Grundsätze halten (Art. 108). 1. Die Schiffahrt auf dem gesammten Stromlauf der internationalen Flüsse, von der Stelle, wo sie zuerst schiffbar werden, bis zur Mündung wird völlig freigegeben und kann, bezüglich des Handels niemand verwehrt werden, vorbehaltlich der Verpflichtung, die betreffenden Schiffahrtspolizei-Ordnungen zu beobachten, welche für alle

« ZurückWeiter »