Central-blatt für das Deutsche Reich, Band 3Reichs- und Staatsverlag, 1875 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
170 Kubikmeter Abgaben Abschnitten in Abschnitten Absender Allgemeine Verwaltungs-Sachen April Armenverband Bank Banknoten Befugniß Behörde Beiladung Bekanntmachung beladen benußt Benußung Beschluß der Königlich Beschluß des Kaiserlichen Bestand in Abschnitten Bestand Umlauf Bestand Bestrafung wegen Landstreichens Bezirk Darmstadt Deutschen Reichs Dezember Dresden Eichung Eingange beim Ausgange einjährig-freiwilligen Eisenbahn entrichten entrichtet erfolgter gerichtlicher Bestrafung Ernennung ertheilt Exequatur Fahrzeuge Februar Frankfurt ftüde geboren und ortsangehörig Gebühren Gesezes Grund Hafen einlaufen Hafengeld Hamburg Hannover Jahre Jahrgang Januar Juli Juni Karlsruhe Kompetenz Königlich bayerischen Königlich preußischen Königlich preußischen Bezirks-Regierung Konsul Konsulat Kreis Kubikmeter Netto-Raumgehalt Kubikmeter Raumgehalt Kurantwährung Küste Ladung Landstreichens und Bettelns Landwehr Lootsen löschen Marine und Schiffahrt Mart März Militärpflichtigen muß müſſen Nebenzollamt Pfennig Postanstalten Postanweisungen Postaufträgen Posterpedition Pränumerations Preußen Preußische Bank Prüfung Quadratmeter Reichsgebiete Rhede Rinderpest Schiffe Seewehr Sendungen ſind sowie Stationen Stettin Strafgesetzbuchs Strandvögte Tarif Theil Thlr Tragfähigkeit Uebersicht Umlauf Bestand Umlauf Unterstüßung vorstehend Werthangabe Wesen Zoll
Beliebte Passagen
Seite 61 - Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben...
Seite 15 - Poftauftragsbriefes wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
Seite 61 - Marimal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
Seite 61 - Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Manometers zu prüfen.
Seite 15 - Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des PostauftragS bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
Seite 69 - Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder...
Seite 11 - Wege anzugeben oder abzuändern; 3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 4) Druckfehler zu berichtigen...
Seite 61 - Lokomotive muß versehen sein : 1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung ersorderliche Wasser zuzuführen.
Seite 69 - Züge fahren, muh während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bedient sein. Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern lind Bremser» dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
Seite 61 - Dampf» druck ist am Stande des LocomotivführerS sichtbar zu bezeichnen. In dem Bereiche jeder Hauptreparatur-Werkstätte ist ein offenes Quecksilber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter...