Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht

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Mohr Siebeck, 17.01.2017 - 342 Seiten
Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realvertrage im romischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die romische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta, namlich das mutuum, da fur die romischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsubertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich dafur, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen romischen Recht zu finden ist. Die romische Kategorie der Realvertrage, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
 

Inhalt

Divisiones obligationum in der gaianischjustinianischen
3
Tradition
64
B Divisio obligationum und Vertrag in den Institutionen des Gaius
76
Divisio obligationum und Vertrag in den res cottidianae
99
Divisio obligationum in den Institutionen Justinians
108
E Resümee
112
B Die obligatio re contracta in sonstigen klassischen Quellen
177
Urheberrecht

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Bibliografische Informationen